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OLG Hamburg: Klimaneutral-Werbung und CO2-Kompensation

klimaneutral werbung

Die Bewerbung von „klimaneutralen“ Produkten ist nicht irreführend, wenn die vollständige Kompensation von CO₂-Emissionen in der Werbung ausgewiesen und erläutert wird (OLG Hamburg, Urteil vom 26.02.2025, Az. 5 U 11/24).

Werbung mit Klimaneutralität

Ein Energieversorgungsunternehmen bewarb auf seiner Website ein als „klimaneutral“ bezeichnetes Gas und verwies darauf, dass die CO₂-Kompensation über die Förderung konkreter Klimaschutzprojekte und den Kauf von Emissionszertifikaten erfolge.

Dem klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband genügte das nicht. Er beanstandete, die Werbung sei unlauter, da nicht über den genauen Anteil der Kompensation und deren Zusammensetzung informiert werde. Es fehle eine hinreichende Aufklärung über Art und Umfang der Emissionskompensation.

OLG Hamburg: Hinweise auf Kompensation ausreichend transparent

Das Oberlandesgericht Hamburg wies die Klage ab. Es liege kein Verstoß gegen §§ 3, 5, 5a UWG vor.

Der Kläger habe das Fehlen einer Angabe zum prozentualen Anteil der Kompensation gerügt. Da die Werbung diesen Anteil jedoch explizit mit 100 % benenne, liege insoweit keine Irreführung vor. Das Energieversorgungsunternehmen habe auch benannt, dass die Kompensation zum Teil durch die Förderung von Klimaprojekten und zum Teil indirekt durch Erwerb von Zertifikaten erfolgt sei.

Eine Aufklärungspflicht über Art und Umfang einzelner Kompensationsmaßnahmen bestehe nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH sei es Verbrauchern grundsätzlich geläufig, dass Klimaneutralität durch Emissionsvermeidung und -kompensation erreicht werde.

Praxishinweis

Wer seine Produkte mit Klimaneutralität bewirbt, muss transparente und inhaltlich zutreffende Angaben zu Art und Umfang der Kompensation machen. Die Entscheidung zeigt aber auch: Eine Pflicht zur Offenlegung sämtlicher Details der Kompensationsmaßnahmen besteht jedenfalls aus Sicht des OLG Hamburg nicht.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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