Dem Axel-Springer-Verlag wurde per einstweiliger Verfügung identifizierende Berichterstattung über Christoph M. in der BILD-Zeitung im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren verboten.
Darüber hinaus verbot das LG Köln konkrete Äußerungen, die im Rahmen einer Berichterstattung des NDR am 11.09.2019 getätigt worden waren.
In seinem Beschluss vom 19.08.2019 (Az. 28 O 344/19) hob das Landgericht maßgeblich auf die durch die konkrete Gestaltung der Berichterstattung gegebene Vorverurteilung und den Umstand ab, dass es für eine derartige Verdachtsberichterstattung an einem Mindestbestand an Beweistatsachen fehle, der für die Richtigkeit des vermittelten Verdachts sprechen könnte.
Im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Herrn M. wird es in dieser Angelegenheit derzeit keine weiteren Auskünfte oder Erklärungen seitens des Landgerichts Köln geben.
Der Axel-Springer-Verlag hat die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen. In diesem Fall sieht das Gesetz eine mündliche Verhandlung durch das Landgericht Köln vor.