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LG Köln verbietet Verdachtsberichterstattung über Christoph M.

Verdachtsberichterstattung Anwalt

Dem Axel-Springer-Verlag wurde per einstweiliger Verfügung identifizierende Berichterstattung über Christoph M. in der BILD-Zeitung im Zusam­menhang mit einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren verbo­ten.

Darüber hinaus verbot das LG Köln kon­krete Äußerungen, die im Rahmen einer Berichterstattung des NDR am 11.09.2019 getätigt worden waren.

In seinem Beschluss vom 19.08.2019 (Az. 28 O 344/19) hob das Landgericht maß­geblich auf die durch die konkrete Gestaltung der Berichterstattung gege­bene Vorverurteilung und den Umstand ab, dass es für eine derartige Verdachtsberichterstattung an einem Mindestbestand an Beweistatsa­chen fehle, der für die Richtigkeit des vermittelten Verdachts sprechen könnte.

Im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Herrn M. wird es in dieser Angelegenheit derzeit keine weiteren Auskünfte oder Erklärungen seitens des Landgerichts Köln geben.

Der Axel-Springer-Verlag hat die Möglichkeit, gegen die einstweilige Verfügung Wider­spruch einzulegen. In diesem Fall sieht das Gesetz eine mündliche Ver­handlung durch das Landgericht Köln vor.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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