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LG Hamburg: Vertragspartner bei Online-Buchung von Ferienhaus

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Verbraucher müssen bei der Online-Buchung von Ferienhäusern vor der Bestellung über den tatsächlichen Vertragspartner informiert werden. Es reicht nicht, erst nach Vertragsschluss mitzuteilen, wer Vermieter des Ferienhauses ist (LG Hamburg, Urteil vom 18.09.2025, Az. 312 O 13/23).

Online-Buchungsportale für dänische Ferienhäuser im Vergleich

Die Klägerin betreibt einen deutschsprachigen Online-Marktplatz für Ferienhäuser in Dänemark. Sie tritt dabei weder als Vermieterin noch als von den Vermietern direkt beauftragte Vermittlerin auf. Stattdessen stellt sie die Plattform zur Verfügung, über die Interessenten auf Angebote von Vermietern von Ferienhäusern in Dänemark zugreifen können. Die Beklagten betreiben ebenfalls Buchungsportale für Ferienhäuser in Dänemark. Über deren Websites können Verbraucher Ferienhäuser online buchen. Die Angebote richten sich an deutsche Verbraucher.

Im Buchungsprozess der Beklagten wurde der tatsächliche Vermieter des ausgewählten Ferienhauses nicht genannt. Erst nach Abschluss der Buchung erhielten Kunden eine Bestätigung vom jeweiligen Vermieter. Die Beklagten verwendeten für ihre Plattform eigene Vertragsbedingungen, die von den Bedingungen der Ferienhaus-Vermieter abwichen.

Die Klägerin mahnte die Beklagten deshalb ab und verlangte Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten. Die Beklagten verweigerten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraufhin erhob die Klägerin Klage.

Rechtliche Einordnung des grenzüberschreitenden Angebots

Das Gericht gab der Klage im Hinblick auf die verspätete Nennung der Vertragspartner statt. Deutsches Recht sei anwendbar, da sich die Websites an deutsche Verbraucher richten. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der Ausrichtung der Angebote auf Deutschland. Die Parteien waren Mitbewerber, da beide Ferienunterkünfte in Dänemark für deutsche Verbraucher anbieten.

Im Buchungsprozess handelten die Beklagten für die jeweiligen Vermieter der Ferienhäuser. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kam der Nutzungsvertrag zwischen Verbraucher und dem jeweiligen Ferienhaus-Vermieter zustande. Die Beklagten schlossen ihrerseits mit den bestellenden Verbrauchern einen Vermittlungsvertrag, d.h. sie traten nicht selbst als Vertragspartner des Nutzungsvertrags auf.

Identität des Vertragspartners ist wesentliche Information

Das Gericht ordnete die Identität und Anschrift des Vertragspartners des Nutzungsvertrags als wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG ein. Folge war, dass diese Informationen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers hätten offengelegt werden mussten.

Die Beklagten hatten den tatsächlichen Vermieter des jeweiligen Ferienhauses im Buchungsprozess jedoch nicht genannt. Stattdessen erfuhren Verbraucher erst nach Abschluss der Buchung, mit wem der Nutzungsvertrag zustande kam. Das Gericht wertete dies als Vorenthalten einer wesentlichen Information. Verbrauchern sei es im Buchungsprozess des Beklagten nicht möglich gemacht worden, die Risiken des Vertrags vollständig einzuschätzen. Dazu gehörten etwa Fragen der Haftung, der Durchsetzung von Ansprüchen und der anwendbaren Bedingungen. Die Gestaltung des Buchungsprozesses war daher aus Sicht des Landgerichts unlauter.

Konsequenzen für Betreiber von Vermittlungsportalen

  1. Betreiber von Buchungsportalen, bei denen Leistungen (hier Ferienhäuser) vermittelt werden, müssen die Identität des tatsächlichen Vertragspartners des Nutzungsvertrags offenlegen, und zwar vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers. Die Angabe muss spätestens auf der letzten Bestellseite erfolgen. Die Mitteilung erst in der Buchungsbestätigung ist zu spät.
  2. Die Vertragsbedingungen sollten zwischen Vermittlungsvertrag und Nutzungsvertrag unterscheiden. Für Verbraucher muss erkennbar sein, welche Regelungen für das Portal gelten und welche für die Nutzung der Leistung (hier: Aufenthalt im Ferienhaus). Vermischungen sind zu vermeiden.
  3. Unternehmen sollten ihre Buchungsstrecken und Informationsseiten überprüfen. Entscheidend ist, dass Name und Anschrift des Vertragspartners des Nutzungsvertrags rechtzeitig und gut erkennbar genannt werden. Dies gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden Konstellationen.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei LinkedIn, X und Facebook!

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