Suche Kostenlose Ersteinschätzung

Kammergericht: Keine Online-Kündigung mit Passwortabfrage

online kündigen recht

Ein Online-Kündigungsprozess genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn Verbraucher vor der Kündigung Kundennummer und Passwort eingeben müssen (Kammergericht, Urteil vom 18.11.2025, Az. 5 UKL 10/25).

Wie die Kündigungsschaltfläche auf der Website ausgestaltet war

Die Beklagte bot auf ihrer Website entgeltliche Dauerschuldverträge im Bereich Webhosting an. Auf der Startseite befand sich ein Button mit der Bezeichnung „Vertragsbeendigung“. Nach Klick auf diesen Button wurden Nutzer auf eine Unterseite weitergeleitet. Dort mussten sie sich mit Kundennummer und Passwort anmelden. Erst nach erfolgreichem Login konnten sie den eigentlichen Kündigungsvorgang fortsetzen. Die Abgabe der Kündigungserklärung war faktisch nur bei vorheriger Anmeldung möglich.

Ein Verbraucherverband sah hierin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Kündigungsbutton. Er mahnte die Beklagte ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Beklagte verweigerte dies mit Verweis auf eine – aus ihrer Sicht notwendige – Identifizierung und Missbrauchsvermeidung.

Der Verband erhob daraufhin Unterlassungsklage, der das Gericht stattgab.

Wie das Gericht den Online-Kündigungsprozess bewertete

Das Kammergericht sah in der Gestaltung des Kündigungsprozesses einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Der Kündigungsbutton habe nicht unmittelbar zu einer Bestätigungsseite geführt. Dadurch sei die Bestätigungsseite nicht ständig verfügbar gewesen, weil der Zugang von einem vorherigen Login abgehangen habe.

Nach Auffassung des Gerichts verlangt § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB, dass Verbraucher durch Betätigung der Kündigungsschaltfläche ohne Zwischenschritte auf die Bestätigungsseite gelangen. Die Eingabe von Kundennummer und Passwort stellte daher einen unzulässigen Zwischenschritt dar. Die Bestätigungsseite selbst muss gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sein. Das Gericht verstand die ständige Verfügbarkeit so, dass der Zugriff nicht von einer vorherigen Anmeldung abhängen durfte. Eine Login-Pflicht vor Erreichen der Bestätigungsseite war daher unzulässig. Die gesetzlichen Vorgaben in § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB geregelt seien zugleich Minimal- und Maximalvorgabe. Die Abfrage von Login-Daten zur Verifizierung auf der Bestätigungsseite sei deshalb nicht erlaubt gewesen.

Das mit einer leicht zugänglichen Online-Kündigung verbundene Missbrauchsrisiko sei nach dem gesetzlichen Konzept hinzunehmen. Eine teleologische Reduktion des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB lehnte das Gericht ab. Es sah keinen Raum, die Pflicht zur ständigen Verfügbarkeit wegen Missbrauchsgefahren einzuschränken.

Warum Datenschutz und IT-Sicherheit keine Login-Pflicht rechtfertigten

Der verklagte Webhoster hatte sich zur Rechtfertigung der Login-Pflicht auf datenschutzrechtliche Vorgaben berufen (Art. 28 DSGVO und Art. 32 DSGVO) und auf Anforderungen der NIS-2-Richtlinie verwiesen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es sah in den herangezogenen Vorschriften keine Grundlage für eine vorgelagerte Anmeldung vor der Kündigung. Die datenschutzrechtlichen Pflichten würden nichts an der strengen Ausgestaltung des § 312k BGB ändern.

Auch ein Vergleich mit dem Ablauf des Vertragsschlusses half dem Webhoster nicht. Der Gesetzgeber habe laut Kammergericht für die Kündigung von Dauerschuldverträgen ein eigenständiges, verbraucherschützendes Konzept gewählt. Dieses Konzept lasse zusätzliche Identifizierungshürden nicht zu.

Praktischen Folgen für Unternehmen bei Online-Kündigungsprozessen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Kündigung von Dauerschuldverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher einfach und ohne vorherige Anmeldung möglich sein muss. Der Kündigungsbutton hat unmittelbar zur Bestätigungsseite zu führen. Die Bestätigungsseite muss ständig und ohne Login erreichbar sein. Eine vorgelagerte Registrierung oder Anmeldung ist unzulässig.

Typische Konfliktfelder entstehen bei der Frage, welche Angaben auf der Bestätigungsseite verlangt werden dürfen. Nach der Entscheidung des Kammergerichts dürfen nur die in § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB genannten Daten abgefragt werden, also Angaben

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zur eindeutigen Identifizierbarkeit des Verbrauchers,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an den Verbraucher und

Unternehmen müssen in diesem Kontext den Umgang mit Missbrauchsrisiken neu bewerten. Das Gericht sah das Risiko missbräuchlicher Kündigungen als vom gesetzlichen Konzept umfasst an. Technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang zur Kündigungsschaltfläche erschwert wird.

Wer diese Vorgaben missachtet, riskiert Abmahnungen und ggf. gerichtliche Schritte.

Sie möchten Ihre Kündigungsstrecken rechtssicher an § 312k BGB anpassen oder eine Abmahnung prüfen lassen? Wir unterstützen Sie bei der rechtlichen Bewertung und der praktischen Umsetzung in Ihren Systemen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei LinkedIn, X und Facebook!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von VG Wort. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen '
'