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LG Bochum: Irreführende Werbung mit „nachhaltig & regional“

nachhaltigkeit wettbewerbsrecht

Unternehmen dürfen mit den mehrdeutigen Umweltbegriffen „nachhaltig & regional“ nur werben, wenn die Aussagen schon in der Werbung klar und konkret erklärt werden (LG Bochum, Urteil vom 16.12.2025, Az. 19 O 24/25).

Werbung mit CO2-neutralem Versand + „Nachhaltig & regional“

Ein bundesweit ausgerichteter Shop vertrieb über seine Website wiederaufbereitete Mobilgeräte und warb mit umweltbezogenen Aussagen. Zum einen hieß es:

„Dank E versenden wir dein Gerät CO2-neutral aus unserer Zentrale in N“.

Für den Versand nutzte der Shop „Go Green“. Das Versandmodell führte zu einer CO2-Reduzierung, nicht aber zu CO2-Neutralität.

Zum anderen warb der Shop wie folgt mit Nachhaltigkeit und Regionalität:

„Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N!“

Auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des vzbv hin weigerte der Shop sich, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, so dass es zur Klage kam.

LG Bochum: Umweltbezogene Werbung in beiden Punkten irreführend

Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Die Behauptung eines „CO2-neutralen“ Versands sei unwahr. Der Verkehr verstehe darunter, dass der Versand klimaneutral erfolge. Tatsächlich lag nach den Feststellungen nur ein CO2-reduziertes Versandmodell vor. Der Unterschied zwischen Reduktion und Neutralität war für das Gericht rechtlich erheblich. Den Einwand des Shops, der Verkehr wisse, dass ein Transport von Waren von einem zu einem anderen Ort nicht ohne CO2 Ausstoß erfolgen könne, wies das Gericht ausdrücklich zurück. Schon diese Abweichung trug somit den Vorwurf der unlauteren Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG).

Auch die Werbeaussagen „Nachhaltig & regional“ stufte das Landgericht als Wettbewerbsverstöße ein (§ 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG). Es handele sich um umweltbezogene Angaben mit erheblicher Werbewirkung. Zugleich seien sie offen und mehrdeutig. Nach der Rechtsprechung des BGH bestünden strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit. Unter Anwendung dieser Grundsätze sei der Shop aus Sicht des Gerichts verpflichtet gewesen, schon in der Werbung zu erläutern, was genau mit „nachhaltig“ und „regional“ gemeint war. Die erfolgten Hinweise des Shops auf Kreislaufwirtschaft, nachhaltige Prozesse und den Standort des Shops hätten den Bedeutungsgehalt nicht ausreichend greifbar gemacht. Für Verbraucher sei auf dieser Weise ein positiver, aber unklarer Umwelteindruck zurückgeblieben.

Rechtliche Risiken bei unklarer Green Claims-Werbung

Hinsichtlich der beworbenen CO2-Neutralität des Versandmodells reiht sich das Urteil in frühere Entscheidungen ein. Wer nur Emissionen reduziert, darf kurz gesagt mit Reduktion werben, nicht jedoch mit Neutralität.

Interessanter ist das Bochumer Urteil hinsichtlich der mehrdeutigen, sehr verbreitet in der Werbung benutzten Umweltbegriffe „nachhaltig“ sowie „regional“. Wichtig zu verstehen ist hier, dass die Werbung mit den vorstehenden Aussagen nicht per se verboten wurde. Im Gegenteil: Unternehmen dürfen prinzipiell mit Nachhaltigkeit und Regionalität werben. Wer diese positiv besetzten und gleichzeitig inhaltlich mehrdeutigen Schlagworte werbend benutzen möchte, darf ihren Inhalt aber nicht offenlassen. Stattdessen muss regelmäßig

„bereits in der Werbung selbst eindeutig und klar erklärt [werden], welche konkrete Bedeutung maßgebend ist.“

Praxis-Hinweis: Feste Vorgaben zum Inhalt solcher Erklärungen gibt es nicht. Faktisch müssen Unternehmen bei umweltbezogenen Werbeaussagen bereits in der Werbung eine verständlich formulierte, in der Sache tragfähige Begründung liefern, was selbst unter „nachhaltig“ bzw. „regional“ verstanden wird. Spätere Einordnungen oder zu allgemein gehaltene Begleittexte reichen nicht aus. Hier dürfte vielerorts Anpassungsbedarf bestehen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei LinkedIn, X und Facebook!

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