Eine Zeitung muss bei falscher Berichterstattung auf die Löschung von Kopien in der Wayback Machine hinwirken (BGH, Urteil vom 31.03.2026, Az. VI ZR 157/24). Noch ist offen, ob dies auch für andere Rechtsbereiche gilt.
Falsche Hausgeburtsmeldung blieb über Wayback Machine abrufbar
Eine prominente Sängerin ging gegen Berichte der BILD-Zeitung vor. Dort wurde gemutmaßt, sie habe ihr Kind zu Hause geboren. Diese Angabe war unstreitig falsch. Die Berichte waren im Internet weiterverbreitet worden und tauchten auch als digitale Kopien auf Drittseiten auf, unter anderem auf archive.org.
Kern des BGH-Falls war nicht die Löschung der unwahren Tatsachenbehauptungen auf den Websites und Apps der BILD Zeitung selbst, sondern die Forderung der Sängerin, die BILD-Zeitung möge auf die Löschung der bei Drittanbietern weiterhin abrufbaren Kopien der Falschberichte hinwirken. In diesem Beitrag fokussieren wir uns auf die archivierten Fassungen der Originalberichte in der Wayback Machine.
Wayback Machine: BGH bejaht Hinwirkungspflicht auf Löschung
Der BGH entschied, dass die Boulevardzeitung zwar keine Löschung der falschen Archivversionen in der Wayback Machine schulde, aber gegenüber dem Betreiber der Wayback Machine auf deren Löschung hinwirken müsse. Für die dortigen Kopien der Originalberichte hafte die Zeitung als unmittelbare Störerin.
Dass die Archivversionen der Berichte nicht in Suchmaschinen indexiert wurden, sei rechtlich unerheblich. Maßgeblich sei stattdessen, dass sie dort weiterhin öffentlich abrufbar waren. Der BGH erkannte durchaus, dass die Eingriffsintensität bei der Wayback Machine gering ist – sie sei aber eben nicht völlig unerheblich.
Reichweite des BGH-Urteils noch nicht geklärt
Für die Praxis stellt sich nun die Frage, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf weitere Rechtsbereiche wie z.B. das Wettbewerbsrecht übertragbar ist.
Beispiel: Schuldet ein Unternehmen, das zu recht wegen irreführender Werbung im Internet abgemahnt wurde, nicht nur eine Bereinigung von eigenen Auftritten, sondern auch der Wayback Machine?
In einem von unserer Kanzlei im Jahr 2023 erstrittenen Urteil in einer Wettbewerbssache hatte das Landgericht Karlsruhe noch entschieden, dass nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Vertragsstrafe anfällt, wenn Altversionen der Internetseite in der Wayback Machine online bleiben.
Bis zur Klärung dieser Frage wird man als Abgemahnter auch außerhalb des Presserechts gut beraten sein, den sichersten Weg zu gehen und auf eine Löschung von zu recht angegriffenen Rechtsverletzungen in der Wayback Machine hinzuwirken.
Bei falscher Berichterstattung müssen Medienhäuser nicht nur eigene Websites und Apps bereinigen, sondern auch auf die Löschung von Drittkopien und Archivfassungen hinwirken. Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung.