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BGH: Kein Regelstreitwert in Wettbewerbssachen

streitwert

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es in Wettbewerbsstreitigkeiten keinen Regelstreitwert in Höhe von 20.000 Euro gibt, wie ihn das OLG Koblenz bislang annahm. Ein Regelstreitwert sei nicht mit § 3 ZPO, § 51 Abs. 2 GKG zu vereinen (BGH, Beschluss vom 22.01.2015, Az. I ZR 95/14).

OLG Koblenz nahm Regelstreitwert in durchschnittlichen UWG-Sachen an

Das Oberlandesgericht Koblenz ist u.a. als Berufungsgericht zuständig für die Überprüfung von wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen des hiesigen Landgerichts Mainz. In ständiger Rechtsprechung nahm das OLG dabei für durchschnittliche Wettbewerbssachen einen Regelstreitwert von 20.000 Euro an. Derartigen Regelstreitwerten hat der BGH nun für den UWG-Bereich eine Absage erteilt. Bei der Streitwertbemessung sähe das Gesetz in § 3 ZPO bzw. § 5 1 Abs. 2 GKG eine Ermessensentscheidung des Gerichts vor.

Die Festsetzungspraxis der Koblenzer Richter wurde vom BGH auch deshalb kritisiert, weil den Parteien dadurch regelmäßig die Möglichkeit genommen werde, in Wettbewerbsstreitigkeiten die Nichtzulassung der Revision durch das Revisionsgericht überprüfen zu lassen (hier: BGH). Hintergrund ist, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision verfolgten Beschwer 20.000 € übersteigt.

Folgen für die Praxis: Flexibilität und Kostenrisiko

Aus unserer Sicht ist die Entscheidung des BGH positiv zu werten, weil sie das Gericht zwingt, sich auch bei durchschnittlichen Fällen individuell mit der Streitwertfestsetzung zu beschäftigen. Dies erhöht die Chancen, bei weniger bedeutsamen Fällen eine Reduzierung des Streitwerts unter 20.000 Euro zu erreichen. Kehrseite des Beschlusses ist, dass für Gläubiger ein erhöhtes Risiko besteht, im Prozess nicht alle vorgerichtlichen Abmahnkosten ersetzt zu bekommen.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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