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Abmahnung knapp drei Jahre nach Download – Verjährung?

Abmahnung Filesharing Anwalt

Wie lange besteht eigentlich das Risiko, wegen illegaler Downloads in Internet-Tauschbörsen abgemahnt zu werden? Verjähren die Ansprüche nicht irgendwann?

Abmahnung Anwalt

Abmahnung wegen Download aus 2010

Mir liegt eine Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte für die Firma Artgore Ltd. vor, die sich auf den angeblich illegalen Download des Films”Bloody Reunion” bezieht. Die Besonderheit: Der Download soll am 03.03.2010 erfolgt sein, die Abmahnung wurde dagegen erst mit Schreiben vom 15.01.2013 an den Betroffenen verschickt, also fast drei Jahre später. Sind die Forderungen in diesem Fall nicht verjährt? Muss die Abmahnung überhaupt beachtet werden?

Verjährung?

Leider sind die urheberrechtlichen Ansprüche noch nicht verjährt. In Filesharingfällen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB). Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zwar drei Jahre, so dass man meinen könnte, dass Verjährung bereits eingetreten sei. Gemäß § 199 BGB beginnt die Frist aber erst zu laufen

“mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste”.

Unabhängig davon, wann die Abmahner über einen Auskunftsantrag bei Gericht (§ 101 UrhG) Kenntnis von der Person des Anschlussinhabers erhalten haben, kann Verjährung damit nicht vor dem 31.12.2013 eintreten.

Beispiel

Angenommen der Abgemahnte hätte am 03.03.2010 über eine Tauschbörse den abgemahnten Film heruntergeladen. In diesem Fall wäre der Beginn der Verjährungsfrist nicht der nächste Tag (04.03.2010), sondern erst der Schluss des Jahres, d.h. der 31.12.2010. Verjährung könnte dann frühestens mit Ablauf von drei Jahren eingetreten, d.h. am 31.12.2013. Eine Abmahnung am 15.01.2013 wäre nicht verjährt.

Verjährungshemmung

Eine Abmahnung allein unterbricht bzw. hemmt die Verjährung allerdings nicht. Um der Verjährungseinrede des Abgemahnten zu entgehen, müssen die Abmahner vor Ablauf des Jahres 2013 z.B. einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken oder Klage erheben (vgl. § 204 BGB). Andernfalls hätte sich der Abgemahnte in meinem Beispiel zum 01.01.2014 in die Verjährung gerettet.

Update 15.04.2013

Zwischenzeitlich liegt mir eine Abmahnung der Kanzlei WeSaveYourCopyrights für die Uptunes GmbH vor, in der ein Download aus 2009 erst im April 2013 abgemahnt wurde – hier fällt die rechtliche Beurteilung anders aus.

Update 02.01.2014

Zum Jahreswechsel sind nun zahlreiche Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aus 2009 und 2010 verjährt. Die Verjährungsthematik habe ich in diesem Beitrag noch einmal detailliert aufbereitet.

Update 18.08.2014

Zwischenzeitlich haben mehrere Amtsgerichte entschieden, dass Ansprüche auf Zahlung von Anwaltskosten sowie Schadensersatz der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen (AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, Az. 410 C 625/14; AG Bielefeld, Urteil vom 06.03.2014, Az. 42 C 368/13).

Handlungsempfehlung

  1. Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten? Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung – auch dann nicht, wenn Sie die Datei heruntergeladen haben. Bei Verstößen gegen die Erklärung drohen lebenslang Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro.
  2. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Nehmen Sie unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Auf Wunsch können Sie die gesamte außergerichtliche Verteidigung gegen die Abmahnung zum Pauschalpreis beauftragen.

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Um die Bearbeitung zu beschleunigen, können Sie uns das Abmahnschreiben sowie auf Wunsch eine Vollmacht vorab als Scan zusenden. Im Anschluss erhalten Sie zeitnah eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung.

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    Autor: Niklas Plutte

    Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

    4 Kommentare Schreibe einen Kommentar

    1. Ich hätte da mal eine Frage und würde mich freuen,wenn Sie die beantworten könnten. Daß auch die Antwaltskosten nach 3 Jahren verjähren, ist ja ok, dazu gabs bislang ja schon viele Urteile. Aber was ist mit dem Beginn der Verjährungsfrist ? §199 BGB besagt dazu,daß die Verjährung mit Ende des Jahres beginnt, in dem a) der Anspruch entstanden ist UND b) dem Anspruchsteller die Identität des Verletzers bekannt wird (=Beauskunftung durch den Provider). Nun ist es aber so,daß gerade im Spätherbst bis kurz vor Weihnachten besonders gerne geloggt und beauskunftet wird, die Abmahnungen aber erst im Januar rausgehen. Wann verjähren die Abmahnkosten für solche Fälle ?
      Die Abmahner behaupten,daß hier erst der Zugang der Abmahnung entscheidend sei. Doch es ist schon ein seltsamer “Zufall”,daß Abmahnungen mitten im Jahr unmittelbar nach der Beauskunftung verschickt werden und die am Jahresende beauskunfteten Namen auf wundersame Weise immer erst im neuen Jahr. Da kommt ja die Vermutung auf,daß sich hier absichtlich viel Zeit gelassen wurde,um ein weiteres Jahr für die Verjährung herauszuschlagen.

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    2. Meine Frage: Ist das “und” zwischen a) u. b) einschließend oder ausschließlich differenzierend zu lesen? Sprich sollte der gläubeiger erst Jahre später , also mehr als drei, von den Umständen erfahren, hat er dann Anspruch auf widergutmachung?

      Antworten

      • Die Voraussetzungen gelten kumulativ, d.h. beide Anforderungen müssen erfüllt sein (Rechtsverletzung und Kenntnis). Begrenzt wird der zeitliche Aspekt nur durch die absolute Verjährung von zehn Jahren.

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      • @Anonym
        Gemäß BGB gehören beide Umstände zusammen. Während a) die Tat selbst meint,bezieht sich b) auf die Kenntnis der zur Verfolgung der Tat nötigen Infos, d.h. den Zeitpunkt,an dem der Rechteinhaber von der Identität des Rechtsverletzters Kenntnis erlangt hat (=Beauskunftung durch den Provider). Dummerweise hat der BGH Urt. v. 12.5.2016, I ZR 48/15 entschieden,daß eben nicht die Beauskunftung durch den Provider für den Beginn der Verjährungsfrist entscheident sei,sondern erst die Zustellung der Abmahnung selbst. Und genau das sehe ich kritisch,weil es den Rechteinhabern somit ermöglicht würde, eine Abmahnung defacto unbegrenzt lange hinauszuzögern (sie quasi “für schlechte Zeiten aufzusparen”),da die Forderung ja praktisch nicht mehr alleine verjähren kann,solange sie noch nicht ausgesprochen ist.

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