Ein aus einem Foto generiertes KI-Bild mit demselben Motiv verletzt Urheberrechte an dem Foto nicht schon deshalb, weil es ähnlich aussieht. Es kommt darauf an, ob eine Übernahme geschützter Gestaltungselemente erfolgt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2026, Az. 20 W 2/26).
KI-Bearbeitung eines Fotos
Eine Fotografin, die u.a. Unterwasserfotos von Hunden anbietet, hatte die links abgebildete Aufnahme geschossen und im Anschluss nachbearbeitet. Ein früherer Kooperationspartner der Fotografin lud das Foto in eine KI Software hoch und ließ von der KI das rechts abgebildete Bild erzeugen.
Gegen die KI-generierte Abbildung ging die Fotografin im Eilverfahren vor, weil sie darin eine unzulässige Nutzung ihres Fotos sah.
Urheberrechtlicher Schutz erfasst nur konkrete Gestaltung
Der Verfügungsantrag der Fotografin hatte jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah keinen Unterlassungsanspruch gegen den Nutzer (§ 97 Abs. 1 UrhG).
Rechtlich interessant ist, dass das Landgericht in erster Instanz annahm, dass es sich bei dem KI Bild um eine freie Bearbeitung des Originalfotos gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG gehandelt habe. Diese Bewertung verwarf das Oberlandesgericht.
Das KI Bild sei keine freie Bearbeitung des Lichtbildwerkes der Fotografin, weil nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG nur ein neues Werk eine freie Bearbeitung darstellen könne.
„Bei KI-generierten Erzeugnissen kann ein Werk im Sinne einer persönlichen geistigen Schöpfung nur dann vorliegen, wenn trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs das Erzeugnis das Ergebnis kreativer Entscheidungen des menschlichen Nutzers ist.“
Nach diesen Maßstäben sei das KI Bild im verhandelten Fall kein neues Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. Es stelle keine Vervielfältigung des Originalfotos dar, weil es die den Urheberechtsschutz begründenden Merkmale gerade nicht übernommen habe und das Motiv bzw. Thema für sich genommen nicht urheberrechtlich geschützt sei. Als schutzfähige Elemente nennt das Oberlandesgericht explizit
- Bildausschnitt
- Perspektive
- Beleuchtung
- sowie die durch die richtige Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe.
Vergleichen Sie die Bilder vor diesem Hintergrund noch einmal selbst. Möglicherweise waren Sie ursprünglich verwundert, dass eine Urheberrechtsverletzung verneint wurde, weil die Bildmotive ohne Frage deutliche Ähnlichkeiten aufweisen – beide zeigen einen unter der Wasseroberfläche nach einem bestimmten roten Spielzeug fassenden Hund. Wenn Sie die Bilder anhand der obigen, urheberrechtlich relevanten Kriterien vergleichen, sollten Sie aber mit dem OLG Düsseldorf feststellen, dass sich die prägenden fotografischen Elemente des Originalfotos im KI Bild nicht wiederfinden.
Tipp: (Noch) geht es nicht immer um KI-Bilder. Hier erklären wir, was man im klassischen Fotorecht beachten sollte.
Aus Fotos generierte KI-Bilder sind nicht pauschal gemeinfrei
Gleichzeitig sollte man sich davor hüten, aus der Entscheidung abzuleiten, dass aus Fotos generierte KI-Bilder nie Urheberrechte der Originalfotos verletzen. Im Gegenteil weist das OLG Düsseldorf selbst darauf hin, dass aus Fotos generierte KI-Bilder urheberrechtlich geschützt sein können. Deren Werkcharakter hänge davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch menschlicher schöpferischer Einfluss ausgeübt werde.
„Ein urheberrechtlicher Schutz ist daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden kann und der dazu führt, dass sich im Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegelt. Erforderlich ist daher eine menschlichschöpferische Einflussnahme auf die Gestaltung des konkreten Werkes selbst, etwa durch hinreichend individuelle Voreinstellungen bei der Programmierung des Entstehungsprozesses des konkreten Erzeugnisses selbst, ggf. im Verbund mit einem Selektionsprozess unter den generierten Erzeugnissen.“
Was das konkret bedeutet, wird künftig noch viele Gerichte beschäftigen. Gesichert ist aber bereits, dass die bloße Auswahl eines KI-Erzeugnisses aus mehreren „Vorschlägen“ für sich genommen nicht ausreichend ist. Erfolgt die Generierung des Erzeugnisses gänzlich softwaregesteuert, kommt ein Urheber- und auch ein Leistungsschutz für das KI-Erzeugnis nicht in Betracht (so zutreffend AG München, Endurteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25; vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2025, Az. 2-06 O 401/25).
„Entscheidend ist nach dem oben definierten Werkbegriff daher letztlich, ob das Prompting des Antragsgegners dessen schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft und damit auch dem Output seine persönliche Note verleiht. Nicht ausreichend ist es daher, wenn im Rahmen des Promptings letztlich der KI die gestalterische „Entscheidung“ durch lediglich allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen überlassen wird, auch wenn diese zahlreich sein sollten und dadurch sukzessive das Erscheinungsbild des Outputs verändert wird.“
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt, wer sich auf die Werkeigenschaft beruft, hier also der Antragsgegner, der sich auf das Vorliegen einer freien Bearbeitung berufen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, Az. I ZR 16/24 – Birkenstocksandale; vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei KI-geschaffenen Erzeugnissen auch LG Frankfurt, a.a.O., Rn. 32 ff. und dazu Anm. Voßberg GRUR-Prax 2026, 165; Raue, in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz 8. Aufl., § 2 Rn. 260).
Auswirkungen auf das Vorgehen gegen „KI-Fotoverletzungen“
Bei aus Fotos generierten KI-Bildern entscheidet nicht die Motivnähe, sondern die Übernahme geschützter Gestaltungsmerkmale. Je nach Prompting (und ggf. weiteren zusätzlichen Handlungen) kann das generierte KI-Bild Urheberrechtsschutz genießen, muss es aber nicht. Wann ein Prompt schöpferisch-kreativ genug ist, wird sich auch nach der Düsseldorfer Entscheidung nicht zweifelsfrei beantworten lassen, sondern bleibt eine Wertungsfrage im Einzelfall. Sicher ist dagegen, dass allgemein gehaltene, ergebnisoffene Prompts nicht ausreichen.
Fotografen, die gegen „KI Klone“ ihrer Aufnahmen vorgehen wollen, müssen künftig zum einen die urheberrechtlich geschützten Gestaltungselemente ihrer Originalfotos darlegen und zum anderen im Bildvergleich überzeugend begründen können, ob und ggf. welche dieser Elemente im KI Bild übernommen wurden.
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