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LG Köln: Fotograf und Ideengeber von Foto als Miturheber

miturheber rechte

Wer Motiv und Szene eines Fotos kreativ vorgibt, kann neben dem Fotografen Miturheber der Aufnahme sein. Die Referenznutzung im eigenen Portfolio ist dann nicht untersagbar (LG Köln, Urteil vom 12.11.2025, Az. 14 O 5/23).

Inszeniertes Foto und spätere Referenznutzung auf einer Webseite

Der Kläger war Fotograf eines inszenierten Fotos. Die Beklagten arbeiteten bei einer Medienagentur. Sie hatten das Motiv erdacht und dem Fotografen vorab konkrete Briefings übergeben mit Skizzen und konkreten Vorgaben zur Gestaltung.

Der Fotograf nutzte das Werk nach Erstellung als Referenz auf seiner eigenen Website. Auch die Beklagten zeigten das Foto auf einer eigenen Website als Referenz. An dieser Nutzung störte sich der Fotograf und forderte von den Beklagten Unterlassung sowie Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und Ersatz von Abmahnkosten.

Miturheberschaft durch kreatives Motivkonzept und Arrangement

Das Landgericht Köln wies die Klage jedoch ab. Es ordnete das Foto als Gemeinschaftswerk ein. Der klagende Fotograf und die beklagten Agenturmitarbeiter seien Miturheber im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG.

Entscheidend für die Zuerkennung von Miturheberschaft war nicht die bloße Motividee, sondern die konkrete, gestalterisch ausgearbeitete Vorgabe von Motiv, Perspektive, Anordnung und Bildaussage, die sich im späteren Foto unmittelbar niederschlug – mit anderen Worten: das konkrete Motivkonzept und das Arrangement der Szene. Diese Beiträge wertete das Gericht als schutzfähige Gestaltungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG und § 2 Abs. 2 UrhG.

Üblicherweise sind Fotografen alleinige Urheber der von ihnen erstellten Fotografien. Bei gestellten bzw. arrangierten Fotos kann allerdings auch Miturheber sein, wer die Szenerie schöpferisch prägt. Bloße Ideen reichen dafür nicht aus. Konkret ausgearbeitete Vorgaben wie im hiesigen Fall können aber dazu führen, dass ein „Planer“ die Fotografie schöpferisch mitprägt. Dies führt zu Mitberechtigung am Ergebnis, dem Lichtbildwerk.

Referenznutzung als Verwertung unter Miturhebern nach Treu und Glauben

Das Gericht stellte fest, dass sich die Anteile am Foto nicht gesondert verwerten ließen. Damit griff § 8 Abs. 2 UrhG, wonach Verwertungen grundsätzlich die Einwilligung aller Miturheber erfordern.

Zugleich betonte das Landgericht § 8 Abs. 2 S. 2 UrhG, wonach ein Miturheber seine Einwilligung nicht wider Treu und Glauben verweigern darf. Die Nutzung des Fotos als Referenz zur Darstellung des eigenen Portfolios sah das Gericht als von dieser Regel gedeckt an.

Der Fotograf konnte den Beklagten die Referenznutzung daher im Ergebnis nicht untersagen. Für diese Bewertung war mit relevant, dass der klagende Fotograf das Werk selbst als Referenz nutzte. Das sprach aus Sicht des Landgerichts gegen ein Verbot einer vergleichbaren Nutzung durch andere Miturheber. Die Referenznutzung war in diesem Sinne keine Konkurrenzverwertung, sondern diente der Darstellung der eigenen kreativen Leistung.

Praxisrelevant ist zudem, dass das Gericht die Referenznutzung nicht nur den Ideengebern selbst, sondern auch ihrem gemeinsamen Unternehmen gestattete.

Problem: Urheberrechtliche Unschärfen bei Auftragsfotografien

Das Urteil ist juristisch konsequent, für die Praxis aber problematisch. Bei Auftrags-Shootings mit inszenierten Fotos wird nicht immer zweifelsfrei klar sein, ob planerische Vorbereitungsbeiträge wie Skizzen oder Arrangements für die Zuerkennung von Miturheberschaft ausreichen oder nicht. Da Miturheberschaft kraft Gesetzes durch Schaffung des (gemeinsamen?) Werks entsteht, ist es nicht möglich, sie vertraglich abzubedingen.

Nutzen Sie bei urheberrechtlichen Fragen zu Miturheberschaft unsere kostenfreie Ersteinschätzung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei LinkedIn, X und Facebook!

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