Wer den Share-Button (= Teilen-Button) von Facebook an seinen Artikeln anbringt, räumt Dritten damit keine stillschweigenden Nutzungsrechte am ganzen Text ein (LG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14).
Kreative Verteidigung gegen Textklau-Abmahnung
Der Beklagte hatte den Artikel eines Redakteurs vollständig kopiert und auf seine eigene Facebook-Seite gestellt. Zur Verteidigung berief er sich im Rahmen des nachfolgenden Prozesses darauf, am Artikel sei ein Share-Button von Facebook angebracht worden.
Keine eindeutige Einräumung von Nutzungsrechten durch Share-Button
Das Landgericht Frankfurt ließ diesen Einwand nicht gelten und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz (200,00 EUR) und Erstattung von Abmahnkosten (989,00 EUR). Dass der Beitrag im Internet mit dem Share/Teilen-Symbol von Facebook versehen war, stelle keine Zustimmung zur vollständigen Übernahme des Texts dar.
Es sei zwar möglich, Dritten durch schlüssiges Verhalten Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Inhalten einzuräumen. Dafür müsse aber unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände eindeutig zum Ausdruck kommen, dass der Erklärende entsprechend über sein Urheberrecht verfügen will (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. 1 ZR 69/08 – Vorschaubilder I). Das sei beim Share-Button nicht gegeben, der nur darauf abziele, dass sich Nutzer von Facebook austauschen und aufgerufene Seiten miteinander verlinken. Allenfalls entstünde ein Nutzungsrecht am Snippet, also der Kurzfassung des Texts, die bei Betätigen der Teilen-Funktion erscheine.
Auszug aus den Entscheidungsgründen
“Dementsprechend sieht die Grundeinstellung von Facebook vor, dass nach Bedienung eines eingebundenen Teilen-„Buttons” auf dem Facebook-Profil des Nutzers nicht der gesamte Artikelinhalt erscheint, sondern lediglich die Überschrift einschließlich Quelle, der Link sowie ein Kurztext als Ankündigungstext und ggf. ein Miniaturbild […]. Allein der Umstand, dass es für den Nutzer theoretisch möglich ist, den Ankündigungstext dahin zu modifizieren, statt eines Kurztexts den vollständigen Text einzufügen, führt nicht dazu, dass ihm automatisch entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
Dies würde somit mit dem Verkehrsverständnis wie auch mit dem Zweckübertragungsgedanken im Widerspruch stehen. Insoweit gilt die allgemeine Auslegungsregel, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werks in angemessener Weise beteiligt wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I, Tz. 30). Durch die Bereitstellung des „Share-Buttons” hat die Klägerin somit nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer übertragen hat.
Nachdem der Beklagte nicht lediglich die „Share-Funktion” bedient hat, also einen bloßen Link zu dem Beitrag gesetzt hat, sondern den Beitrag vollständig auf den eigenen Facebook-Auftritt kopiert hat, hat er die Urheber- bzw. Nutzungsrechte der Klägerin hieran verletzt.”
Update vom 12.11.2014
Der Kollege Arno Lampmann hat sich kritisch mit der medialen Berichterstattung zum Frankfurter Urteil auseinandergesetzt. Nach seiner gut begründeten Auffassung sei das Urteil so zu verstehen, dass die Bereitstellung des Teilen-Buttons eine schlichte Einwilligung darstelle (vgl. BGH “Vorschaubilder”). Das Gericht treffe aber keine Positivaussage über die Erteilung von Nutzungsrechten, sondern allein eine Negativaussage, wonach dem teilenden Nutzer durch Bereitstellen des Teilen-Buttons keinerlei Nutzungsrechte eingeräumt werden, also weder eine “Lizenz” am Volltext der verlinkten Webseite noch am Textauszug (“Teaser”) oder den Vorschaubildern.
Sprechen Sie uns an bei Fragen zum Social Media Recht, gerne im Rahmen unserer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung. Weitere Informationen zu Entscheidung sowie praktische Tipps zur Vermeidung von Urheberrechtsverstößen bei Facebook finden Sie auch bei dem Kollegen Thomas Schwenke.
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