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BGH: Unlautere Auftragswerbung durch Google für Händler

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Wer Produktwerbung über Google ausspielen lässt, haftet für wettbewerbsrechtliche Fehler in den Anzeigen, selbst dann, wenn Google die Anzeigen gestaltet und platziert (BGH, Urteil vom 11.03.2026, Az. I ZR 28/25).

Google gestaltet wettbewerbswidrige Werbung für Händler

Ein Versandhändler bewarb ein Haushaltsgeräte über Anzeigen auf einer Drittplattform. Besonderheit des Falls war, dass Google Inhalt, Umfang und Platzierung der Anzeigen bestimmte.

Es zeigte sich, dass die Anzeigen wettbewerbswidrig waren. Im konkreten Fall fehlten die vorgeschriebenen Hinweise zur Energieeffizienz-Kennzeichnung. Erst auf der Landingpage des Händlers war das vollständige Energielabel abrufbar.

BGH: Von Google erstellte Anzeigen sind Händler zuzuordnen

Anders als das Berufungsgericht, das eine Haftung des Händlers für die von Google gestalteten Anzeigen verneint hatte, hielt der BGH eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG für möglich. Er hob die Entscheidung des Berufungsgerichts daher auf und verwies die Sache zurück.

Google käme in diesem Werbemodell als Beauftragter des Händlers in Betracht. Maßgeblich sei, dass der Händler Google mit der Bewerbung seines Produktangebots beauftragt habe.

Der Händler hatte dafür Produktinformationen zur Verfügung gestellt und nutzte die Anzeigen zur Absatzförderung. Auf diese Weise erweiterte er seinen Geschäftsbetrieb auf den von Google organisierten Werbeauftritt. Der wirtschaftliche Erfolg der Anzeigen kam ihm unmittelbar zugute.

Dass Google Inhalt und Gestaltung der Anzeigen bestimmte, enthaftete den Händler aus Sicht des BGH nicht. Für die Zurechnung käme es vielmehr darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber sichern konnte und musste.

Bloßer Hinweis auf die Energieklasse genügte für Werbung nicht

In der Sache sprach nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs viel für einen Wettbewerbsverstoß. Der bloße Eintrag „Energie: D“ erfüllte die unionsrechtlichen Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung in visuell wahrnehmbarer Werbung nicht. Erforderlich war die Darstellung der Energieeffizienzklasse zusammen mit dem Effizienzspektrum in der vorgesehenen Form. Ein bloßer Verweis auf die Zielseite reichte nicht aus. Nur ausnahmsweise könne ein Link genügen. Dieser müsse dann aber räumlich nahe bei der Preis- oder Produktangabe stehen und als Verweis auf die Effizienzangaben erkennbar sein. Das war im verhandelten Fall nicht erfolgt.

Auslagerung von Werbung führt zu eigenem Haftungsrisiko

Für Unternehmen ergibt sich bei ausgelagerter Onlinewerbung ein erhebliches Haftungsrisiko. Wer Dritte mit Werbemaßnahmen beauftragt und diesen Gestaltung und Inhalt der Werbeanzeigen überlässt, wird regelmäßig rechtlich dafür einstehen müssen, wenn Fehler geschehen (hier: UWG-Verstöße).

Praxisfolge

  1. Wer Drittplattform-Werbung schaltet, ist gut beraten, diese vorab rechtlich prüfen zu lassen, speziell wenn es um kennzeichnungspflichtige Produkte geht. Fehler in den Anzeigen können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auslösen.
  2. Hat das Unternehmen keine Einflussmöglichkeit auf Inhalt und Gestaltung der Werbeanzeigen, muss es letztlich abwägen, ob sich derartige Kampagnen unter Einpreisung etwaiger Abmahnkosten (und ggf. Vertragsstrafen) wirtschaftlich lohnen oder nicht.
  3. Selbst falls intern Regressansprüche gegen die Drittplattform (hier Google) bestehen sollten, wird man im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung mit erheblichem Widerstand der Plattform rechnen müssen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei LinkedIn, X und Facebook!

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