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Verbraucherzentrale NRW mahnt Drosselkom ab

Anwalt Internetrecht Mainz

Seit dem 02. Mai 2013 enthalten Internet-Flatrateverträge der Telekom Klauseln, nach der die Surfgeschwindigkeit bei Erreichung eines bestimmten Datenvolumens auf Schneckentempo ausgebremmst wird. Ein Verstoß gegen das Prinzip der Netzneutralität?

Unangemessene Benachteiligung durch Drosselung

Die Verbraucherzentrale sieht die neuen DSL-Verträge der Telekom als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher an. Danach soll abhängig vom gewählten Tarif (z.B. Call&Surf, Entertain) bei Erreichung eines bestimmten Datenvolumens (z.B. 75 Gigabyte) eine Drosselung auf 384 kbit/s erfolgen. Beispielhaft rechnen die Verbraucherschützer in ihrer Pressemitteilung vom 06.05.2013 vor, dass die neue Regelung für VDSL-Nutzer eine happige Reduzierung der Surfgeschwindigkeit um 99,2 % zur Folge hätte. Aber auch weniger leistungsstarke DSL-Tarife würden extrem gebremmst.

384 kbit/s ist so gut wie kein Internet

Die Verbraucherzentrale hält den Internetanschluss während der Speed-Reduzierung für praktisch untauglich. Die Geduld des Nutzers wird in der gedrosselten Variante sicherlich schon bei normalem Surfen oder Verschicken von Emails auf die Probe gestellt. Einige Dienste dürften aber wohl nicht mehr nutzbar sein (z.B. Telefonieren via Internet, Streaming von Musik oder Videos). Spätestens wenn der Internetanschluss gleichzeitig von mehreren Endgeräten angesprochen wird (z.B. PC, Tablett und Smartphone), wird man nicht mehr von Internetnutzung sprechen können.

Drosselung widerspricht Werbeversprechen und Netzneutralität

Die unangemessene Verbraucherbenachteiligung folgt nach Auffassung der Verbraucherzentrale aus dem Widerspruch zu den Werbeversprechen der Branche. Die Anbieter hätten sich in der Werbung für Internettarife seit jeher mit Flatrate- und Geschwindigkeitsversprechen übertroffen. Die Drosselung konterkariere diesen Anpreisungen und diskrimiere Verbraucher, da sie die Möglichkeit zum diskriminierungsfreien Zugang zu allen Diensten nehme.

Viele sehen die neuen Klauseln außerdem als Verstoß gegen das Prinzip der Netzneutralität, das von Wikipedia wie folgt beschrieben wird:

Netzneutralität bezeichnet die wertneutrale Datenübertragung im Internet. Netzneutrale Internetdienstanbieter senden alle Datenpakete unverändert und in gleicher Qualität von und an ihre Kunden, unabhängig davon, woher diese stammen, zu welchem Ziel sie transportiert werden sollen, was Inhalt der Pakete ist und welche Anwendung die Pakete generiert hat.

Im Zuge der “Drosselkom”-Presseberichte hat die EU-Kommission nach einem Bericht der Osnabrücker Zeitung angekündigt, noch in diesem Jahr eine rechtliche Empfehlung vorzulegen, die den Zugang der Verbraucher zu allen Internet-Inhalten schützen soll, wenngleich betont wurde, dass die Entscheidung über eine Drosselung grundsätzlich Sache des Anbieters sei, solange die Vertragsbedingungen klar und transparent gefasst würden.

Die Telekom kann nun bis zum 16. Mai 2013 per Unterlassungserklärung erklären, dass sie künftig auf die Verwendung der Klausel verzichtet. Andernfalls will die Verbraucherzentrale Klage einreichen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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