Die Deutsche Telekom darf sich beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich nicht vorbehalten, dass die Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens reduziert wird (LG Köln, Urteil vom 30.10.2013, Az. 26 O 211/13).
LG Köln erteilt Drosselwünschen der Telekom klare Absage
Nachdem die Verbraucherzentrale NRW die Deutschen Telekom erfolglos abgemahnt hatte, untersagte das Landgericht Köln der Telekom die weitere Verwendung einer viel diskutierten Vertragsklausel, die das Unternehmen ab Erreichen eines bestimmten Download-Volumens dazu berechtigt hätte, die Surfgeschwindigkeit erheblich zu reduzieren. Das Urteil betrifft sowohl die ursprünglich angekündigte Drosselung auf 384 kbit/s als auch diejenige auf 2 MBit/s.
Die Telekom erkannte den gegen den Drosselungsvorbalt auf 384 kbit/s gerichteten Antrag an, so dass das Gericht nur noch über die Zulässigkeit des Vorbehalt auf 2 MBit/s entscheiden musste. Ebenso wie die Verbraucherzentrale NRW waren die Kölner Richter der Meinung, dass diese Klausel für Kunden der Deutschen Telekom überraschend sei (§ 305 c BGB) und diese zudem unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB).
“Flatrate” = bestimmte Surfgeschwindigkeit ohne Einschränkungen
Mit dem Begriff „Flatrate“ verbinde der Durchschnittskunde jedenfalls bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit ohne Einschränkungen. Das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung werde durch die Drosselung empfindlich gestört, weil etwa im Fall von VDSL-Verträgen mit besonders hoher Übertragungsgeschwindigkeit weniger als 10 % der ursprünglich vereinbarten Mindestübertragungsgeschwindigkeit zur Verfügung stünden. In Zeiten mit stetig steigendem Bedarf an einem schnellen und kontinuierlich leistungsfähigen Internet insbesondere im Hinblick auf das Streaming von Fernsehen und Filmen betreffe auch eine Drosselung auf 2 Mbit/s – so die Kammer – ein breites Publikum und nicht nur sog. „Power User“.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats ab Zustellung kann die unterliegende Partei Berufung beim Oberlandesgericht Köln einlegen.
Pressemitteilung des Landgerichts Köln vom 30.10.2013, Aktenzeichen: PM 15/13