
Onlinehändler dürfen Verbraucher nach der Bestellung eines Produkts nicht anrufen und auf andere Produkte umlenken (z.B. teurere Nachfolgemodelle), indem das bestellte Modell als nicht lieferbar oder defekt dargestellt wird.
Umlenken von Kunden durch unlautere Anrufe nach Internetbestellungen
Die Betreiberin eines Onlineshops u.a. für Nähmaschinen und Bügelpressen hatte Käufer nach Internet-Bestellungen stets angerufen und dabei in zahlreichen Fällen versucht, sie vom bestellten günstigen Modell auf eine (in der Regel) teurere Maschine umzulenken. Als Begründung wurde den Verbrauchern vorgespiegelt, das bestellte Modell sei nicht oder zumindest nicht sofort lieferbar bzw. es sei nur die Lieferung einer fehlerhaften Ausführung der Ware statt der bestellten Neuware möglich.
Neben weiteren Wettbewerbsverstößen bewertete das Landgericht Wuppertal diese Umlenkungspraxis als Unterfall der Schwarzen Liste des UWG (§ 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage zum UWG). Die Shopbetreiberin wurde entsprechend zur Unterlassung verurteilt.
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
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