Der BGH hat sich mit der Zulässigkeit einer Tippfehlerdomain (sog. „Typosquatting“) unter dem Aspekt einer Namensverletzung bzw. einer gezielten Behinderung in Form des unlauteren Abfangens von Kunden befasst (BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12).
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