Wer in einem Ordnungsmittelverfahren die Festsetzung eines konkreten Mindestbetrags gegen den Schuldner beantragt, muss die Kosten des Verfahrens teilweise selbst tragen, wenn das Gericht nur ein niedrigeres Ordnungsgeld festsetzt (BGH, Beschluss vom 19.02.2015, Az. I ZB 55/13).
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