OLG Frankfurt erklärt Verkauf von Adressdaten wegen fehlender Einwilligung nach dem BDSG für unwirksam und weist Ansprüche trotz vertragswidriger Nutzung durch Dritte für anstößige Werbemails zurück.
Beim Ankauf von Kundendaten (Leads), die unter Verstoß gegen Datenschutzrecht gewonnen wurden, hat der Vermittler gegen den Käufer keinen Anspruch auf Bezahlung (AG Hannover, Urteil vom 30.06.2014, Az. 10 C 172/14).