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Pixel.Law Abmahnung trotz Urheberangabe im Impressum

Foto Urheberrechtsverletzung

Die Kanzlei Pixel.Law mahnt Nutzer des Stockarchives Fotolia im Namen des Fotografen Benjamin Thorn ab – neuerdings sogar trotz vorhandener Aufzählung im Impressum. Wir halten derartige Abmahnungen aus den folgenden Gründen für unberechtigt.

Fotograf reicht Aufzählung im Impressum nicht aus

Unserer Kanzlei liegt eine Abmahnung der Berliner Kanzlei Pixel.Law Rechtsanwälte vor, in der einem Verwender von Fotolia-Fotos vorgeworfen wird, keinen rechtlich korrekten Urheberhinweis auf den Fotografen Benjamin Thorn angebracht zu haben, obwohl er den Copyright-Vermerk exakt wie von Fotolia gefordert im Impressum seiner Website gestaltet hatte. Unser Mandant, der eine größere Zahl von Fotolia-Bildern auf seine Website einsetzt, hatte Benjamin Thorn im Impressum wie folgt als Urheber ausgewiesen:

© Benjamin Thorn – Fotolia.com

Erstaunlicherweise hielt Pixel.Law diese Urheberbenennung vorliegend nicht für ausreichend. Die Kanzlei begründet ihre Ansicht damit, dass durch die größere Zahl anderer Fotolia-Urheberhinweise im Impressum keine eindeutige Zuordnung des Urhebers zu seinem Werk gewährleistet sei. Aus dem vorhandenen Copyright-Hinweis ergebe sich nicht, Urheber welchen Bildes Benjamin Thorn auf der Website sei.

Zur Beseitigung der angeblichen Urheberrechtsverletzung stehen dem Betroffenen nach Meinung der Abmahner die folgenden Möglichkeiten offen:

Fotolia Abmahnung Pixel.Law

Dabei sei es laut Pixel.Law grundsätzlich erforderlich,

“diese Benennung unmittelbar an der Abbildung selbst vorzunehmen, eine bloße Nennung in einem Verzeichnis genügt hingegen nicht.”

Was ist von der Pixel.Law Abmahnung zu halten?

In der Abmahnung stützen sich Pixel.Law Rechtsanwälte zunächst korrekt auf § 13 UrhG, der bestimmt, dass der Urheber bei jeder öffentlichen Zugänglichmachung seines Werkes verlangen kann, als Schöpfer kenntlich gemacht zu werden. Die weitere Argumentation baut dagegen genau auf den Passus der Fotolia-Lizenzbedingungen auf, der eine Kennzeichnung im Impressum explizit als eine von mehreren zulässigen Möglichkeiten ansieht.

Die für die Urheberkennzeichnung maßgebliche Ziffer 3. des “Download Vertrags” der Fotolia Standard Lizenz lautet:

„3. Einschränkungen

Unbeschadet jeglicher anders lautender, in diesem Vertrag enthaltener Bestimmungen akzeptiert und garantiert das Nicht Exklusiv Herunterladende Mitglied (ohne jede Einschränkung zu vorgenannten Bestimmungen), dass es nicht zu Folgendem berechtigt ist:

(k) Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: “© [Alias oder Name des Fotografen] – Fotolia.com“.“

Durch die Möglichkeit zur Kennzeichnung im Impressum erlaubt Fotolia ein räumliches Auseinanderfallen zwischen Foto und Urheberhinweis – anders etwa als der vermeintlich kostenlose Konkurrent Pixelio, der einen Urheberhinweis am Bild selbst oder am Seitenende fordert. Fotolia lässt dem Nutzer dagegen die Wahl, ob er die Kennzeichnung am Bild oder im Impressum vornimmt. Wenn Pixel.Law also suggeriert, dass abgesehen von einer Bildlöschung nur eine Urheberkennzeichnung am Bild rechtskonform sei, ist dies falsch.

Fotolia Lizenzen stellen keine Sonderregeln für Bilderlisten auf

Die Abmahnung ist aber auch unberechtigt, soweit sich Benjamin Thorn daran stört, im Impressum von Websites als einer von vielen (Fotolia-)Fotografen genannt zu werden, ohne dass unmittelbar ersichtlich wird, zu welchem Foto sein Urheberhinweis gehört.

Das aus § 13 UrhG folgende Urheberbenennungsrecht an sich ist zwar unabdingbar. Das gilt jedoch nicht für die Art und Weise der Urheberbenennung, die individuell bzw. wie hier über die vorformulierten Fotolia Lizenzbedingungen vereinbart werden kann. Sofern Benjamin Thorn wie behauptet Urheber des betroffenen Fotos ist, musste er sich beim Upload des Bildes gegenüber Fotolia dazu verpflichten, jedem interessierten Nutzer auf Grundlage der Lizenzbedingungen der Fotoplattform ein Nutzungsrecht an dem Bild zu erteilen. Dadurch machte er sich die von Fotolia vorformulierten AGB für seine geschäftlichen Zwecke zu Eigen, sodass ihm die Einbeziehung der AGB zuzurechnen ist (vgl. Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl. 2011, § 305 Rn. 27; Maaßen: Abmahnung wegen unterlassener Urheberbenennung: Grenzen eines Geschäftsmodells, GRUR-Prax 2013, 127 ff.).

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf, ob bei Aufruf des Impressum unmittelbar eine Verbindung zwischen Fotograf und Foto erkennbar ist, etwa durch Benennung der Bildverwendungorte auf der Website. Das mag sicherlich im wirtschaftlichen Interesse des Fotografen liegen. Maßgeblich bleibt aber allein der Inhalt der oben zitierten Fotolia Lizenzbedingungen, die keinerlei Sondervorgaben für die Kennzeichnung von größeren Bilderlisten im Impressum enthalten. Auch die FAQ von Fotolia regeln keine speziellen Kennzeichnungspflichten.

Fotolia Copyright

Fotolia hätte spätestens in seinen FAQ erläutern können, dass bei Bilderlisten anders zu kennzeichnen ist als bei Einzelaufnahmen. Sonderregeln finden sich jedoch auch in den Fotolia FAQ nicht.

Kurz: Wer sich als Fotograf an den Fotolia-Vorgaben stört, darf schlichtweg keine Aufnahmen über die Plattform anbieten.

Hohe Schadensersatzforderungen

Den anrüchigen Gesamteindruck der Abmahnung verbessert nicht, dass Pixel.Law Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühren + 100% Verletzerzuschlag) in Höhe von stattlichen 702,00 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 EUR fordern, was im Ergebnis einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.248,50 EUR entspricht. Ausführliche Informationen zum Schadensersatz bei Bildrechten haben wir hier zusammengefasst.

Update vom 20.05.2015 durch RA Plutte

Unser Mandant hat die geforderten Rechtsanwalts- und Schadensersatzbeträge zwischenzeitlich an die Gegenseite bezahlt, allerdings allein deshalb, weil ihm die Summe in voller Höhe von Fotolia erstattet wurde. Ich hatte vorher zu einer Zahlungsverweigerung geraten und bin auch weiterhin der Auffassung, dass Herrn Thorn keine Ansprüche aus der Sache zustanden, verstehe angesichts der vollständigen internen Kostenübernahme durch Fotolia aber gleichzeitig die Entscheidung des Mandanten, die mit einer Zahlungsklage verbundenen Kostenrisiken vermeiden zu wollen. Die gestern und heute von Herrn Thorn in mehreren E-Mails an mich und Betreiber anderer Blogs aufgestellten Behauptungen bzw. Mutmaßungen, mir sei vom Mandanten das Vertrauen entzogen worden, sind falsch. Wir behalten uns insoweit rechtliche Schritte vor.

Unser Fazit

Wir halten die Abmahnung für unberechtigt, da sie die Fotolia Lizenzvorgaben missachtet. Unserem Mandanten haben wir empfohlen, weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben noch Zahlungen an die Gegenseite zu leisten. Über den vorliegenden Fall hinaus bietet die Abmahnung erhebliches Konfliktpotential für andere Websitebetreiber. Fotolia-Bilder werden unserer Erfahrung nach sehr häufig im Impressum ohne Beschreibung des Verwendungsorts oder Angabe des Bildnamen gekennzeichnet. Sollte sich die Auffassung des abmahnenden Fotografen in der Rechtsprechung durchsetzen, würden unzählige Abmahnungen drohen.

Wer bei der Kennzeichnung von Fotolia Bildern angesichts des aktuell verbleibenden Restrisikos sicher gehen möchte, sollte den Urheberhinweis bei jeder einzelnen Aufnahme

  1. unmittelbar am Bild setzen, besser sogar noch über eine manuelle Bearbeitung der Bilddatei im Bild oder
  2. im Impressum aufführen mit Bezugnahme auf Name und Verwendungsort des Bildes, etwa wie folgt: [Bildname, Bezeichnung der Webseite], © [Name Fotograf] – Fotolia.com

Haben Sie eine Abmahnung von Pixel.Law erhalten? Nehmen Sie unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung in Anspruch.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

38 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Pingback: Abmahnung: Fotolia-Kunde soll trotz Urhebernennung zahlen | t3n

  2. … und wie viele Buchautoren das dann erst beträfe, wo es Usus ist, dass der Bildquellennachweis am Buchende erfolgt und nicht am Bild.

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  3. Fotolia bietet ja sogar den Kauf der Fotos mit eingearbeitetem Urheberhinweis an.

    Antworten

  4. Worin liegt der sinn eines Urhebernachweises wenn nicht nachvollziehbar ist um welches Bild es sich handelt ?
    In Büchern wird diese meiner Erfahrung nach mit Seite und ggf. Beschreibung angegeben.
    Wenn im Impressum einfach 200 Namen stehen ohne jeden Bezug hat das doch keinen Sinn.
    Vor allem macht es die Identifizierung des Urhebers unmöglich und erfüllt damit nicht den eindeutigen Zweck einer Urheberbenennung.

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  5. Erstmal danke für den Hinweis. Nach dem Artikel habe ich gleich mal meine Website-Projekte durchgestöbert und bin tatsächlich auf eine Verlinkung im Impressum auf Fotos von “Benjamin Thorn” gestoßen. Allerdings scheint es diese Bilder nicht mehr bei Fotolia zu geben. Was ist dann zu tun? Bisherigen Copyright-Vermerk im Impressum (mit fehlerhaftem Link) belassen oder komplett entfernen?!

    Antworten

    • Wie im Artikel beschrieben würde ich empfehlen, speziell bei Benjamin Thorns Bildern eine Kennzeichnung am Bild vorzunehmen. Der Text des Copyright-Hinweises selbst kann beibehalten werden.

      Antworten

      • Guten Tag Herr Plutte, herzlichen Dank für die ausführliche Information zu dieser Abmahnung. Allerdings verstehe ich nicht, weshalb Sie eine Kennzeichnung am Bild empfehlen? Wir haben beispielsweise genau deswegen bei Fotolia Stockfotos erworben, weil eine Kennzeichnung laut Vertag im Impressum ausreichend ist und somit die Website nicht durch eine Vielzahl von Urheberrechtshinweisen “zerstückelt” wird. Man denke nur daran, dass manche kommerzielle Seiten viele Fotos auf sehr kleinem Raum als grafische Gestaltungselemente nutzen. Müsste man bei jedem einzelnen einen Hinweis anbringen, wäre das im Hinblick auf das Design eine Katastrophe.
        Meines Erachtens ist der Vertrag, den der Urheber mit Fotolia geschlossen hat und auf dessen Grundlage Fotolia die Rechtsgeschäfte mit den Endanwendern vornimmt, eine bindende Vereinbarung, die nicht einfach durch eine ausgesprochen zweifelhafte Abmahnung einseitig geändert werden kann.

      • Ihre Kollegen aus der Rechtsbranche empfehlen hierzu, den Copyrightvermerk zwar im Impressum zu belassen, jedoch dann auf dem eigenen Server auf das Bild des Fotografen zu verlinken. Was halten Sie hiervon?

    • das Problem ist der gute Herr Thorn stellt gerne immer erst mal Fotos auf verschiedenen Plattformen ein, wartet ab bis diese genutzt werden, und dannach sucht er mit einer Software im Internet nach seinen Bildern um die Nutzer abzumahnen.
      Ich denke nicht das man zb einen Nutzer verpflichten kann staendig auf den Plattformen nachzuschauen ob der gute denn die Bilder entfernt hat.
      Auch braucht man nur mal zu Googeln wie viele Abmahnungen der schon versendet hat, was dann wiederum ja auf gewerbsmaessige Abmahnung hinweist, also eine Art Betrug, oder Herr Rechtsanwalt?

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  6. Vielen Dank für Ihren Post. Hier werden möglicherweise zwei Dinge miteinander vermischt. Ich bin wie Sie der Meinung, dass die Abmahnung unberechtigt ist und die normale Urheberkennzeichnung im Impressum exakt den Vorgaben der Fotolia Bedingungen entspricht. Pixel.Law aber nicht. Wer recht hat, ist aktuell leider nicht 100%ig klar. Will man in dieser Lage dem neuartigen Abmahnrisiko sicher entgehen, sollte man daher die zweite von Fotolia erlaubte Kennzeichnungsweise nutzen – das ist der Urhebervermerk am Bild.

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  7. Pingback: Fotolia Abmahnung vorbeugen und Lizenz-Bruch vermeiden › MIZINE

  8. Naja der Herr ist schon Deutschlandweit bekannt das er Abmahnt und somit sein Geld verdient… bekommt. Am besten die Fotos erst gar nicht kaufen von dem Herrn. Eine Schande für die Branche.

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  9. Pingback: Neue Abmahnmasche: Falsche Urheberangaben bei allen Fotolia-Kunden? | I LAW it

  10. Guten Tag Frau Schumann,
    ich sehe folgenden Satz von ihnen als kritisch an: “1.unmittelbar am Bild setzen, besser sogar noch über eine manuelle Bearbeitung der Bilddatei im Bild oder”. Diese Vorgehensweise könnte einen Konflikt mit
    § 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
    im Widerspruch stehen. Ich bin kein Jurist, kenne aber auch bereits Diskussionen zu diesem Vorgehen. Können sie das bitte klarstellen.

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  11. Danke – sehr informativ!

    Wie sieht es denn mit der Nennung von mehreren Fotolia-Fotoinhabern im Impressum einer Website aus, wenn der Grafiker aus drei verschiedenen Fotolia-Fotos eins gemacht hat? Beispiel: Je ein Foto von einer Wiese, Pflanze und Biene werden grafisch zu einem einzigen Gesamtbild gestaltet, auf dem nun eine Wiese mit einer Pflanze darauf und einer Biene auf der Pflanze zu sehen ist. Müssen da alle drei Namen der Fotoinhaber genannt werden oder gar nicht, da ja nun eine Neuschöpfung entstanden ist?

    Danke vorab!

    Antworten

    • Gute Frage, das müsste ich detailliert prüfen. Zunächst mal müsste die gewählte Lizenz derartige Collagen erlauben. Nur falls das erlaubt ist, kommt es überhaupt auf die Kennzeichnung an, wobei ich davon ausgehe, dass alle beteiligten Urheber genannt werden müssten – wie gesagt unter Vorbehalt. Wenn Sie es genauer wissen möchten, melden Sie sich einfach in der Kanzlei.

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  12. Kurze telefonische Nachfrage bei Fotolia mit folgender Auskunft: Es müssen auch bei einer Collage aus z.B. zwei oder mehreren Fotos die jeweiligen Foto-Inhaber im Impressum genannt werden, selbst wenn durch die Collage ein neues Bild entstanden ist.

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  13. Ich würde gern bloß eine Benachrichtigung bei weiteren Informationen zum Fall erhalten.

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      • noch nichts neues dazu?

    • Es wird seitens Herrn Plutte keine Neuigkeiten geben. Der Mandat hat Herrn Plutte das Vertrauen entzogen und eigenständig eine Einigung mit Pixellaw erzielt.
      Der Fall war auch nicht wie hier geschildert. Aber die Kanzlei Plutte sieht sich der eigenen Aufmerksamkeit wohl mehr verpflichtet als der Wahrheit.
      Bei Fragen steht der genannte Fotograf über die Kontaktdaten auf seiner Website zur Verfügung.

      Antworten

      • Zugegeben, damit hätte ich nicht gerechnet, Fotolia scheint Ihrer Rechtsansicht wohl nicht zu folgen Herr Plutte :)

  14. Hallo,

    mich würde auch interessieren ob es etwas neues gibt. Geht der Fall vor Gericht oder klären Sie es außergerichtlich ?

    Ich wünsche Ihnen in jedem Fall viel Erfolg Herr Plutte

    Antworten

  15. Pingback: Abmahnung trotz korrekter Urhebernennung bei Fotolia-Bildern - Webdesign & Law | Blog von jst-media.de

  16. Hallo,

    den Absatz:

    “3. Einschränkungen

    Unbeschadet jeglicher anders lautender, in diesem Vertrag enthaltener Bestimmungen akzeptiert und garantiert das Nicht Exklusiv Herunterladende Mitglied (ohne jede Einschränkung zu vorgenannten Bestimmungen), dass es nicht zu Folgendem berechtigt ist:

    (k) Die Benutzung des Werkes im redaktionellen oder journalistischen Zusammenhang, ohne folgende Urheberangaben am Bild, im Impressum oder einem dezidierten Bildnachweis zu machen: „© [Alias oder Name des Fotografen] – Fotolia.com“.“

    aus Ihrem Artikel kann ich bei Fotolia nirgends finden. Könnten sie mir quasi eine Wegbeschreibung dorthin geben ?

    Antworten

    • Hallo David,

      Fotolia hat seine Lizenzbedingungen nach Erscheinen des Artikels geändert. Es heißt jetzt bspw. in Ziffer 3.1 i) der Standard Lizenz:

      3.1 Allgemeine Einschränkungen. Der Missbrauch der Werke ist untersagt. Mit Ausnahme der ausdrücklichen Genehmigungen in obigem Abschnitt 2 ist Ihnen Folgendes untersagt:
      […]
      i) Die redaktionelle Verwendung des Werks ohne zugehörigen Urheberrechtsvermerk; dieser Urheberrechtsvermerk muss jedoch nicht angebracht werden, wenn er nach geltendem Recht für die Nutzung des Werks in einer bestimmten Situation nicht erforderlich ist UND wenn die Anbringung des Urheberrechtsvermerks in der speziellen Situation nicht üblich ist.”

      Diese recht nebulöse Formulierung ersetzt den bisherigen Passus, wie er im Artikel zitiert worden war.

      Antworten

      • Hallo David, hallo Herr Plutte,

        es sind im Fotolia-Forum auch Moderatoren anwesend, die – in Vertretung des Unternehmens – auf entsprechende Anfragen antworten. Es gibt dafür sogar extra einen Forenbereich “Rechtliches”. Dort wurde wiederholt ausgeführt, dass eine Urheberrechtsnennung direkt am Bild bei Webseiten und in Broschüren nicht erforderlich sei. Auf diese Aussagen habe ich mich bisher verlassen. Auch schreibt Fotolia im FAQ-Bereich (Stand 07-2015) für Käufer explizit:

        “Muss ich Urheber und Bildquelle angeben, wenn ich ein Bild von Fotolia verwende?”
        Bei Verwendung von Bildern auf Websites oder in Präsentationen sind Quellenangabe und Urhebernennung keine grundsätzliche Pflicht, sie werden jedoch begrüßt. Bei Verwendung im redaktionellen Kontext, z. B. Zeitungs- oder Zeitschriftenartikel, muss eine Nennung von Urheber und Bildquelle dagegen erfolgen.

        Bitte verwenden Sie dabei das folgende Format: © Name des Fotografen / Fotolia.com.
        Diese Informationen können auf oder neben dem Bild oder auf einer Referenzseite erscheinen.


        Sicherheitshalber frage ich nochmals bei Fotolia nach, da ich den neuen Passus noch nicht gesehen habe und er in der Tat sehr verwirrend ist. Sollte ich eine Rückmeldung bekommen, werde ich sie gerne posten.

        Viele Grüsse
        Thomas

  17. So, nun kann ich auf Nachfrage bei Fotolia noch folgende Information anfügen:

    Bei Fotolia verweist man darauf, dass man keine Rechtsberatung durchführen könne. Generell gelte eine Nennungspflicht des Urhebers und der Bildquelle bei redaktioneller Verwendung (Blog/journalistische Tätigkeit). Dabei sei – neben der Auszeichnung auf oder neben dem Bild – auch die Nennung auf einer Referenzseite möglich.
    Bei einer Social-Media-Nutzung seien die Angaben direkt in das Bild zu integrieren und eine Maximalgrösse (1000×1000 Pixel) nicht zu überschreiten. Fotolia biete hier “Social Media optimierte” Versionen zum Download an.

    Konkreter wird es leider nicht, so dass bedauerlicherweise ein “Restrisiko” beim zahlenden Kunden verbleibt.

    Beste Grüsse
    Thomas

    Antworten

  18. Mein Tipp gegen Schmarotzer: einfach Bilder umbenennen bevor man die online verwendet. Ansonsten macht ihr zu leicht für Herr Schmarotzer Bilder wieder zu finden. 2. Die Urheber Nennung(Text) nur als Bild rausstellen. So müssen seine Anwälte würklich ackern müssen bevor die welche Bilder finden. 3. Verbieten google Bilder von euren Seite bei suchergäbnissen zu zeigen. Ansonsten sind wir die dummen die noch den Fotograf auf der Seite erwähnen.

    Antworten

  19. Dazu kann ich nur sagen, soll doch Fotolia an sich selber die Bilder verkaufen, wenn die nur eigenen Interessen vertreten. Geld nehmen ohne Garantie dafür und Verantwortung zu übernehmen ist Betrug. (bedauerlicherweise ein „Restrisiko“ beim zahlenden Kunden verbleibt)

    Antworten

  20. Wenn man auf Nummer Sicher gehen will bleibt einem am Ende nichts anderes übrig, als alle Bilder selber zu fotografieren. Das kann aber auch nicht der Sinn und Zweck sein.
    Sehr ärgerlich, dass durch einzelne Leute ein eigentlich funktionierendes System kaputt gemacht wird.

    Antworten

  21. @Webdesign & SEO Dortmund:
    Herzlichen Dank für diesen Link. Der Inhalt hat mich wirklich schockiert, da wir und unsere Kunden seit Jahren Fotolia-Bildmaterial lizenzieren und uns bislang auf die “alten” AGB verlassen haben, aufgrund derer weder eine exakte Fundortbeschreibung im Impressum notwendig war, noch eine scriptbasierte Rechtsklick-Sperre (da der Rechtsklick natürlich für das Öffnen in neuen Tabs, die Navigation, das Anzeigen des Quelltexts usw. notwendig ist).

    Für mich als Kunde ist es unfassbar, dass man von Fotolia über solche Änderungen weder unterrichtet wird, noch derart relevante Informationen in den FAQs stehen. Erst auf Anfrage wird man vom Supportteam darüber informiert, dass die Infos tatsächlich stimmen. Selbstredend setzen weder Fotolia noch Adobe Rechtsklick-Sperren ein. Offenbar gelten solche Gängelungen und Zwänge nur für zahlende Kunden.

    Fotolia ist somit tatsächlich nicht mehr nutzbar und es bleibt mir nur, ein tausende Euro teures Portfolio an lizenziertem Bildmaterial nicht mehr zu verwenden, wenn man sich der technischen Gängelung nicht unterwerfen kann oder will. Unfassbar!

    Antworten

  22. Hallo, was genau ist denn eine Referenzseite? Eine Auflistung der Fotos inkl. Nennung der Fotografen im Impressum z.B.? Also reicht sowas dann aus im Impressum bzw. so einer Referenzseite?

    Antworten

    • Hallo, das könnte z.B. eine eigene Unterseite mit der Bezeichnung “Bildquellennachweise” sein. Falls Sie sich dafür entscheiden, empfehle ich, diese neue Seite in Ihrer Hauptnavigation bzw. im Footer zu verlinken. Alternativ könnten Sie die Fotos auch im Impressum kennzeichnen. Achten Sie in beiden Fällen darauf, dass klar wird, zu welchem Bild die jeweilige Kennzeichnung gehört. Das könnte man z.B. lösen durch verkleinerte Bilder vor der jeweiligen Kennzeichnung oder eine Hinzufügung des Bildtitels (siehe dazu Fotodatenbank) und URL Ihrer Seite, wo das Bild verwendet wird.

      Antworten

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