Fake Accounts mit fremdem Namen und Foto muss eine Social Media Plattform nach konkreter Beanstandung nicht nur löschen, sondern auch die Erstellung identischer und kerngleicher Accounts unterbinden (OLG München, Urteil vom 20.01.2026, Az. 18 U 2360/25 Pre e).
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Fake Profile bei Facebook mit Namen und Fotos des Nutzers
Ein Nutzer entdeckte bei Facebook mehrere Profile, die seinen Namen und Fotos nutzten. Die Profile erweckten den Eindruck, es handele sich um echte Konten. Daraufhin meldete der Nutzer die Profile im Zeitraum vom 27.03.2025 bis 02.04.2025, u.a. über die Meldefunktion der Plattform. Eine Sperrung bzw. Entfernung der Fake Accounts erfolgte jedoch erst zwischen dem 30.04.2025 und 06.05.2025.
Auf Abmahnung hin verweigerte die Plattform die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Nutzer erwirkte deshalb beim Landgericht München eine einstweilige Verfügung.
Identische und kerngleiche Fake Accounts sind umfasst
Das OLG München wies die von Meta eingelegte Berufung zurück. Die Unterlassungsverfügung des LG München blieb damit bestehen.
Praktisch relevant ist, dass die Social Media Plattform nicht nur die konkret gemeldeten Fake-Profile unterbinden muss, sondern auch identische bzw. kerngleiche Fake-Accounts, die ggf. unter anderer Webadresse auftauchen. Diese Pflicht erfordert keine erneute vorherige Beanstandung seitens des Nutzers.
Mit anderen Worten: Es ist ab Rechtskraft der Unterlassungsverfügung Sache von Facebook, dafür zu sorgen, dass keine neuen Fake Accounts zum betroffenen Nutzer angelegt werden. Das gilt nicht nur für identische Fake Accounts, sondern auch kerngleiche Profile. Ein kerngleicher Verstoß liegt vor, wenn das charakteristische, rechtswidrige Merkmal der ursprünglichen Tat in der abgewandelten Form weiterbesteht.
Die Unterlassungshaftung von Meta leiteten die Gerichte aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK), des Namensrechts (Vorname, Nachname: § 12 BGB) und des Rechts am eigenen Bild (Fotos: §§ 22, 23 KUG) ab.
Mittelbare Störerhaftung der Plattform nach konkreter Beanstandung
Zwar hafte die Plattform nicht als unmittelbarer Störer, weil sie die Fake Profile nicht selbst eingestellt hatte, aber als mittelbarer Störer. Hierfür genügt ein willentlicher und adäquat kausaler Beitrag sowie die Verletzung von Prüfpflichten.
Derartige Prüfpflichten werden durch die konkrete Beanstandung eines Nutzers ausgelöst. Sie müssen so ausgestaltet sein, dass die Rechtsverletzung für die Plattform unschwer erkennbar ist. Dies war aus Sicht des Gericht hier der Fall.
DSA steht Unterlassungshaftung nicht entgegen
Der Digital Services Act stand dem allgemeinen Unterlassungsanspruch des Nutzers nicht entgegen. Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit deutschen Rechts nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, das gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB nicht von Art. 6 DSA verdrängt werde.
Auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA beseitige die mittelbare Störerhaftung von Meta nicht, weil Art. 6 Abs. 4 DSA es mitgliedsstaatlichen Gerichten erlaube, Unterlassungsanordnungen gegen Hostingdiensteanbieter erlassen zu dürfen.
Kenntnis und zügige Reaktion nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA
Für die Reaktionspflicht stellte das Gericht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA ab. Danach musste die Plattform nach Kenntnis zügig sperren bzw. entfernen.
Im verhandelten Fall hatte Meta spätestens am 11.04.2025 Kenntnis. Die Sperrung bzw. Entfernung der Fake Profile erfolgte aber erst zwischen dem 30.04.2025 und 06.05.2025. Dies wertete das Gericht als nicht ausreichend zügig.
Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit trotz späterer Deaktivierung
Die Deaktivierung der Fake Profile beseitigte die Wiederholungsgefahr nicht, da keine strafbewehrte Unterlassungserklärung seitens Meta abgegeben wurde.
Auch den Verfügungsgrund bejahte das Gericht. Bei Fake-Accounts sei eine schnelle Reaktion der Plattformen erforderlich. Die bloße Deaktivierung und der Hinweis, man wolle nicht reaktivieren, ließen die Dringlichkeit nicht entfallen.
Kommentar von Rechtsanwalt Plutte
Früher konnte das Vorgehen gegen Fake Accounts auf Social Media Plattformen Sisyphusarbeit gleichen, weil gerichtliche Unterlassungsverfügungen gegen Plattformen nur auf den spezifischen Einzelfall bezogen wurden. Tauchten im Nachgang zur Gerichtsentscheidung weitere Fake Profile auf, blieb betroffenen Usern oft nichts anderes übrig, als erneut rechtliche Schritte gegen die Plattform einzuleiten. Diese Situation wurde als unbillig empfunden, nicht zuletzt da ein erhebliches Prozesskostenrisiko entstehen konnte.
Es ist daher positiv zu bewerten, dass auf Seiten der Gerichte ein Umdenken stattgefunden hat. Heute werden Plattformen deutlich mehr in die Pflicht genommen als noch vor einigen Jahren. Kehrseite dieser Verschiebung ist zwar eine erhöhte Gefahr für Overblocking. Im Kontext von Social Media Fake Accounts wiegt dieser Nachteil aber nicht allzu schwer.
Zur Erläuterung: Social Media Plattformen fällt es technisch leicht, die Anlage identischer Social Media Accounts vollautomatisiert zu blockieren. Dass man sie mit dieser Pflicht belastet, ist völlig unproblematisch. Dass soziale Netzwerke darüber hinaus auch die Erstellung kerngleicher Fake Profile verhindern sollen – wohlgemerkt proaktiv und nicht reaktiv nach „Notice and take down“ Grundsätzen – ist kniffliger. Ob ein abgewandeltes Social Media Profil kerngleich zu einem gerichtlich verbotenen Fake Profil ist, erfordert eine juristische Wertung, die auch in Zeiten von KI (wohl) nicht verlässlich durch Maschinen erfolgen kann. Auf den ersten Blick wirkt es so, als ob potentielle Fake Accounts angesichts solcher Automatisierungsprobleme im Zweifel eher online bleiben. Tatsächlich dürfte jedoch das Gegenteil eintreten. Aus Sorge vor Verstößen gegen die Unterlassungspflicht entsteht bei Plattformen eine Tendenz zum Overblocking. Das ist nicht ideal, im Vergleich zur früheren Haftungs- und Pflichtenverteilung aber wohl tatsächlich das kleinere Übel.
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