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LG Lübeck: Schadensersatz wegen Meta Business Tools

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Meta muss Tracking mittels Meta Business Tools über Drittseiten ohne wirksame Einwilligung der Nutzer unterlassen und pro Fall 5.000 Euro Schadensersatz zahlen (LG Lübeck, Urteil vom 27.11.2025, Az. 15 O 15/24).

Tracking über Meta Business Tools auf Drittseiten und in Apps

Der Kläger ging gegen Meta wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit den sog. Meta Business Tools vor, zu denen u.a. der bekannte Meta Pixel, App Events, die Conversions API sowie die App Events API gehören. Nach dem Vortrag des Klägers waren diese Tools nicht nur in Meta-Diensten eingebunden, sondern auch auf Drittwebseiten und in Dritt-Apps.

Beim Besuch solcher Drittangebote wurden Daten an Meta übermittelt, selbst dann, wenn man nicht bei Instagram oder einem anderem Meta-Dienst wie Facebook eingeloggt war. Im Streit stand die Übermittlung technischer Standarddaten, aber auch personenbezogener Daten, die von Meta gespeichert und zur Erstellung von Profilen verwendet wurde. Thematisiert wurden auch konzerninterne Weitergaben und Übermittlungen in die USA.

Meta verteidigte sich mit Einstellmöglichkeiten bei Instagram. Genannt wurden Optionen wie „Meta Cookies auf anderen Apps und Webseiten“ und „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ und Selbstauskunftstools, darunter „Deine Aktivitäten außerhalb der Meta-Technologien“.

Der Kläger verlangte von Meta insbesondere Unterlassung sowie Zahlung von immateriellem Schadensersatz. Meta bestritt seinerseits, das der Kläger von den Datenverarbeitungen konkret betroffen sei.

LG Lübeck: Unterlassung und 5.000 Euro Schadensersatz

Das Lübeck verurteilte Meta zur Unterlassung der Verarbeitung konkret bezeichneter personenbezogener Daten des Klägers. Die Verurteilung bezog sich auf Datenverarbeitung über Meta Business Tools auf Drittseiten als auch in Dritt-Apps. Zusätzlich sprach die Kammer dem Kläger 5.000 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu.

Meta sei Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Rechtlich maßgeblich sei, dass Meta die Business Tools konzipiert habe. Über diese Tools sei die Datenverarbeitung über Drittangebote (Websites, Apps) technisch ermöglicht worden.

Für die Praxis ist diese Einordnung zentral. Sie verschiebt den Fokus weg von der reinen Drittseitenverantwortung. Sie erhöht zugleich das Haftungsrisiko für Plattformen, die Tracking-Infrastruktur bereitstellen.

Sekundäre Darlegungslast und Grenzen von Selbstauskunftstools

Ein Schwerpunkt lag auf der Frage, wie der Kläger seine konkrete Betroffenheit nachzuweisen habe. Eine detaillierte Liste konkreter (Dritt-)Webseiten verlangte die Kammer nicht. Der Kläger sei auch ohne diesen Vortrag als von der Datenerhebungspraxis betroffen anzusehen.

Meta habe aus Sicht des Gerichts eine sekundäre Darlegungslast getroffen. Der Konzern hätte näher erklären müssen, ob und welche Daten des Klägers verarbeitet worden seien. Die Meta-Selbstauskunftstools seien in diesem Kontext nicht ausreichend.

Fehlende Rechtsgrundlage für Speicherung und Nutzung der Daten

Nach der Entscheidung fehlte es an einer wirksamen Einwilligung des Klägers. Meta habe keine Einwilligung des Klägers zur streitigen Datenerhebung und Speicherung belegen können. Die genannten Instagram-Einstellungen halfen Meta nicht. Sie hätten die grundsätzliche Speicherung nicht erfasst.

Andere Rechtfertigungen nach Art. 6 DSGVO griffen nach der Entscheidung ebenfalls nicht. Der Verweis auf Sicherheits- und Integritätszwecke blieb der Kammer zu allgemein. Damit fehlte eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Speicherung und Nutzung der Daten.

Die Kammer stufte dies als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Der Unterlassungsanspruch ergab sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und Art. 2 Abs. 1 GG. Wiederholungsgefahr und Erstbegehungsgefahr bejahte das Gericht.

DSGVO und nationale Unterlassung, aber Sperrwirkung beim Schadensersatz

Das Gericht verneinte, dass die DSGVO nationale Unterlassungsansprüche ausschließe. Ein Anspruch auf Unterlassung sei neben den Ansprüchen aus der DSGVO möglich. Anders beurteilte die Kammer die Anspruchskonkurrenz beim Schadensersatz. Für DSGVO-Verstöße entfalte Art. 82 DSGVO eine Sperrwirkung gegenüber § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG. Schadensersatz sei daher vorrangig über Art. 82 DSGVO zu prüfen.

Kontrollverlust als immaterieller Schaden und Schätzung auf 5.000 Euro

Bei der Schadensbezifferung kam es nicht entscheidend auf Ängste und Sorgen des Klägers an. Der Kontrollverlust über personenbezogene Daten wurde vom Gericht aber für sich genommen als eigenständiger immaterieller Schaden anerkannt. Die Schadenshöhe schätzte das Gericht auf 5.000 Euro.

Einschätzung von Rechtsanwalt Plutte

  1. Für Meta zieht sich die Schlinge weiter zu. Dabei geht es weniger um den hier verhandelten Einzelfall – 5.000 Euro Schadensersatz plus Prozesskosten kann Meta gut verkraften.
  2. Das Problem ist, dass Jedermann eine solche Klage gegen Meta erheben kann. Das Landgericht Lübeck ist mit seiner Einschätzung nicht alleine. Schon das Landgericht Leipzig hatte dem Kläger in einem ähnlichen Fall 5.000 Euro Schadensersatz zugesprochen.
  3. Angesichts des massenhaften Einsatzes der Meta Business Tools und deren Implementierung auf abertausenden Websites ergib sich für Meta ein ernsthaftes wirtschaftliches Problem.
  4. Es ist damit zu rechnen, dass in naher Zukunft zahlreiche Klagen gegen Meta wegen faktisch identischer Sachverhalte erhoben werden.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei LinkedIn, X und Facebook!

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