Suche Kostenlose Ersteinschätzung

LG Bonn: Treuepunkte als Gegenleistung für Facebook Like

likes generieren recht

Es ist wettbewerbswidrig und abmahnbar, mit geldwerten Vorteilen wie Treuepunkten zu werben als Gegenleistung für den Like eines Facebook Profils (LG Bonn, Urteil vom 04.12.2020, Az. 14 O 82/19).

Aktion: Treuepunkte für einen Like

Eine Apotheke betrieb eine Treuepunkt-Aktion, in deren Rahmen man „Schloss-Taler“ sammeln und gegen Prämien eintauschen konnte. Im Verlauf der Aktion warb die Apotheke damit, dass Kunden zwei „Schloss-Taler“ erhalten würden für einen Like der Facebook-Seite der Apotheke. Für diese Werbung wurde die Apotheke von der Wettbewerbszentrale mit der Begründung abgemahnt, es handele sich um unlautere Werbung mit bezahlten Empfehlungen.

Da die Apotheke keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erhob die Wettbewerbszentrale Klage.

LG Bonn: Werbung mit bezahlten Empfehlungen muss offengelegt werden

Das Landgericht Bonn übertrug die für Bewertungen geltenden Grundsätze auf Likes und verbot der Apotheke, damit zu werben, gegen Facebook Likes Treuepunkte zu vergeben.

Es handele sich um wettbewerbswidrige Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil nicht offengelegt werde, dass es sich bei den durch die Werbeaktion gewonnenen Likes um bezahlte Empfehlungen handele. So würden Kunden getäuscht, die davon ausgingen, dass die Likes neutral und unbeeinflusst zustande gekommen seien.

Aus dem Urteil:

„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen Dritter unzulässig ist, wenn dieser Umstand nicht offengelegt wird. Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Aussagen des Werbenden. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss daher in seinem Urteil frei und unabhängig vom Werbenden sein. Diese Grundsätze gelten auch für die Verwendung eines „Like-Buttons“ auf [Anm. Kanzlei Plutte: Facebook]. Auch diesem wohnt eine positive Bewertung inne, auch wenn sie nicht mit einem weiteren Text verbunden ist und mit der Abgabe von „Likes“ keine überprüfbaren Tatsachen verbunden sind.“

„Die Zahl der „Likes“ spiegelt dennoch im allgemeinen Bewusstsein schon eine gewisse Beliebtheit wieder, die mittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lässt. Daher sind sowohl die Werbung mit gekauften „Likes“ als auch der Kauf von „Likes“ ebenfalls als wettbewerbswidrig anzusehen (LG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2014, Az. 37 O 34/14 KfH; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2019, Az. 6 U 14/19).“

Das Angebot der „Schloss-Taler“ stelle einen geldwerten Vorteil dar. Dabei sei unerheblich, ob zu deren Einlösung möglicherweise noch weitere eigene finanzielle Mittel eingesetzt werden müssen, da der Vorteil der Taler damit nicht in Frage gestellt werde.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden