
Immer noch verwenden viele Shopbetreiber Disclaimer in ihren Shops. Wir raten davon seit langem ab, da derartige Disclaimer im besten Fall wirkungslos sind, teilweise aber sogar zu Abmahnungen führen können, wie ein vor dem Landgericht Arnsberg verhandelter Fall zeigt (LG Arnsberg, Urteil vom 03.09.2015, Az. I-8 O 63/15).
Gericht verbietet bekannten Onlineshop-Disclaimer
In einem von der Kanzlei Dr. Bahr geführten Verfahren entschied das LG Arnsberg, dass der nachfolgende Disclaimer wettbewerbswidrig ist und entsprechend nicht verwendet werden darf:
„Inhalt des Onlineangebotes: Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen.“
Die Klausel, die sich oftmals in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Impressumsseiten wiederfindet und lange in einem bekannten Impressumsgenerator enthalten war, greift aus Sicht des Gerichts in mögliche Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien ein, die der Unternehmer seinen Kunden einräumt.
Tatsächlich ist der Unternehmer gegenüber Verbrauchern nach der gesetzlichen Regelung verpflichtet, für Aktualität und Korrektheit der von ihm bereitgestellten Informationen zu sorgen. Wolle man die Klausel anders auslegen, läge aus Sicht des Gerichts jedenfalls ein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot vor.
Das Urteil des LG Arnsberg deckt sich mit einer früheren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, mit der die Verwendung des Disclaimers
„Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden.“
Ein weiterer abmahnbarer Disclaimer ist der Klassiker „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“.
Hallo,
wie sieht es denn da mit Blogs aus, die über Angebote anderer Anbieter berichten?
Diese Angebote sind ja meist nur ein paar Tage verfügbar und sind dann nicht mehr aktuell und verschwinden im Blog-Nirvana.
Das ist eher eine Broken Link Thematik, oder? Abgesehen davon: Die Entscheidungen des LG Arnsberg und OLG Hamburg beziehen sich beide auf Warenangebote in Onlineshops, nicht auf Verlinkungen in Blogartikeln. In Onlineshops darf Aktualität und Korrektheit der Kaufangebote nicht durch Disclaimer relativiert werden. Für Verlinkungen in Blogartikel scheint mir das nicht relevant zu sein.