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Kennzeichnungspflicht für Influencer-Werbung auf Instagram?

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Die 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat heute die Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) gegen eine Influencerin abgewiesen (Az. 4 HK O 14312/18).

Der VSW verlangte von der Beklagten, die unter anderem als Influencerin einen Instagram-Account betreibt, Werbung für diverse Produkte bzw. Marken auf ihrem Account zu unterlassen, sofern diese dort nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet sind.

Die Beklagte hat aktuell 485.000 Follower (Abonnenten) auf Instagram und veröffentlicht regelmäßig Bilder von sich selbst, oft mit kurzen Begleittexten. Darin beschäftigt sie sich mit Mode, ihrem Leben als Mutter eines Kleinkinds, Yoga, Reisen und anderen Themen. Ihre Posts sind teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen Kleidung oder sonstiger in Bild zu sehender Gegenstände versehen. Diese Gegenstände sind teilweise „getagt“: Klickt man auf die entsprechende Stelle im Bild, so erscheint der Name der Unternehmen, deren Produkte abgebildet sind. Klickt man nunmehr auf den Namen des Unternehmens, so wird man auf den Account des Unternehmens weitergeleitet.

Gegenstand des Verfahrens waren vier konkrete Posts, die verschiedene Unternehmen tagten oder – in einem Fall – erkennen ließen. Die Kammer hatte bei ihrer Entscheidung davon auszugehen, dass die Beklagte keine Gegenleistung für die Posts erhalten hat. Eine Gegenleistung hat der Kläger nicht bewiesen. Kennzeichnungspflichten, die sich im Falle einer Zahlung durch die Unternehmen ergeben können, bestanden daher nicht.

Das Gericht entschied, dass die Posts der Beklagten keine getarnte Werbung sind. Zwar handelte die Beklagte gewerblich, weil sie durch die Posts die verlinkten Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen förderte. Das aber lässt der Instagram-Account der Beklagten nach Auffassung der Kammer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennen.

Die Kammer unterstrich, dass die Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns in jedem Einzelfall geprüft werden muss, die Entscheidung daher nicht generell mit Blick auf andere Blogger oder Influencer verallgemeinert werden darf.

Ausschlaggebend in diesem konkreten Fall waren u.a. die Anzahl der Follower der Beklagten und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handelt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung Nr. 6/2019 des Landgerichts München I vom 29.04.2019

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Die Beklagte (und deren (Mindclientel-Follower-Promotor-Unterstützer) verbreiten ANDERE “Wahrheiten & Zwischentöne” über die Verhandlung und vorbehaltlich des ausstehenden schriftlichen Urteils (… und weiterer Instanzen).

    Die Beklagte hat die Ressourcen und Promoter, eine “Revolution” bzgl der Online-Presse zu zelebrieren.
    Presse-Massenmedien versus Influenzer-Massen … und das wird für Erstere KEIN gutes Ende nehmen.
    Denn DE und/oder EU, das Spekatakels wird letztlich das Ende des “staatlichen (TV-) Rundfunks” sein.

    Was die Türkei mit ihren “medialen SAT-Sendungen” praktizierte, geht auf Stufe 4.0.
    Hier sind “Weltmächte” am Werk. Roboter-Bots machen ihre Arbeit aufgrund “Influencer-Content”.

    Noch geht es um die (hypothetischen) “WERTE in der Sportwelt” und deren “Marktwerte deren Akteure & deren
    persönlich bevorzugte Ausrüster und Ausstatter (incl. deren Ehepartner)” oder deren MEINUNG / WÜNSCHE / PERSÖNLICHKEITSRECHTE und GEFÜHLE).

    Banal ausgedrückt:
    Kann ein “Wetten was”-Moderator incl. dessen “Mode-Vordenkerin” (dessen Ehefrau)
    aus dem “Öffentlich-Rechtlichen-Sendesektor” “Milliarden an Euros” scheffeln ?
    (für deren TV- und Online und Party—Rote-Teppich–Präsenz)

    Kann dieser Moderator aus den GEZ-Honoraren ein Schloss in Bayern erwerben und betreiben ?
    Entgegen wirklicher “Ritter deutscher Kultur”.
    Der Moderator hat niemals im Sinne der Deutschen gehandelt. Es ist wohl Bürger der USA.

    Der Moderator (und das ÖR-TV) hat in Sendung “Wetten was”,
    (wohl) ausschließlich agiert und profitiert.
    Ein Postbetrieb war Sponsor für “Solaranlagen-Gewinne”.
    Der Moderator und sein Bruder empfahlen im Werbe-TV die “Anlagepapiere” des Briefversenders.
    (alles Staatsunternehmen bzw. ehemalige und alles im sg. Staats-TV und deren GEZ-Geldeintreiber)

    Die DSGVO und die Europäische Urheber-VO unterstüttze die Rechte der Beklagten & deren Firma,
    die sg. Insiderwissen (über die Sport- und Ausrüsterbranche) straffrei publizieren und verwerten kann.

    Dazu benötigt sie aussschließlich Berater- und Werbeverträge mit der Sportbranche.
    (ähnlich der “Sportlichen Berater”-Verträge) — wo es um Millionenbeträge und Insiderwissen geht.

    Das heißt:
    die Beklagte wird nicht nur an die ÖR-Sportmedien Ansprüche stellen können.
    Auch der Sport-Beraters-Szene wird eine Mediale-Berater-Szene gegenüber gestellt.

    Die TV1-Sportschau hat seit langem das Gruppen-Mannschafts-Prinzip praktiziert.
    Das TV2-Sportstudio machte bislang auf “persönliche Vertrautheit” und vorgegaukeltes “B-Vitamin”.

    Resumee:
    Die Beklagte wird sich gegen das ÖR-ZWEITE-TV positionieren.
    Und dieses versuchen, zu ersetzen !
    (gerade weil es anzunehmen ist, dass dieses Dritte als Sponsoren, entgegen des Presserechtes und des Staatvertrages nutzt)

    … und dafür gibt es tatsächlich Verdachts-Ansätze !
    (so gibt es eine weibliche Moderatorin, die in weiteren TV-Sektoren (mit Honoraren und beruflicher Bevorzugung) eingesetzt wird, aufgrund deren TV-Beziehung zu Sport-Stars … selbst bei Dritt-TV-Sendern, um dabei ihre Beziehung hervorzuheben und wohl auch das Honorar….

    Es geht, banal gesagt, um Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung, im ÖR-Medienwesen !

    Deren Klärung und Neu-Orientierung strebt die Beklagte sicherlich in nächster Instanz an.

    … und da hat die EU wohl den ÖR-Medien sowie (Alt-) Massen-Medien zum
    vermeintlichen Schutz vor Internationalen Großmogulen
    einen Schutzwall aufgeschüttet,
    der PRVOVINZPOSSE, wo hinter PERSONEN
    (PROMIS, Akteure, Wohnungslose oder Politgruppierungen)
    wirtschaftliche oder ideelle Eigeninteressen stehen,
    die unangreifbar sind, soweit diese nicht nachweisbar staatsrechtlich bedenklich wären.

    END-Resümee:
    Die Beklagte hat im Sinn, eine “CREATIVE BEREICHERUNG” deren Klientel,
    mit Schutz vor (verbraucherrechtlichem) Missbrauch durch “Halbgare Tipps” Außenstehender.

    PROGNOSE:
    die Beklagte wird sich durchsetzen und (fast alle) aktuelle und zukünftigen Sportstars
    medial (über deren persönliche Meinung und Denkweise — womöglich über Kooperatives)
    vertreten und vermarkten gegenüber “vermeinlichem Beziehungswissen der Presse aus sexueller Aufopferung aus einem One-Night-Stand oder Meet-and-Greet-Treffen”

    Boxen-Luder und Paparazzi werden nie wieder die Vorhand haben,
    wenn die Beklagte “die letzte (gerichtliche) Instanz” durchgefochten hat.

    In Kurz
    der PRESSE und deren Zuträger wird die Vollmacht entzogen,
    Berichte und Hypothesen (nach freiem Gusto), zu veröffentlichen.
    … insbes. den ÖR Medien, die den “Schein des Allwissens und der Redlichkeit” vorgaben.
    (nach Ansicht der Beklagten widerrechtlich aufgrund Monopol-Verbände
    vertraglich den TV-Medien zugesichert UND zugleich inhaltlich reglementiert waren)
    .. . würde man nach BGB als “unlauteren Druck” bezeichnen,
    wohinter die “berufliche Zukunft” des Sportlers stand.

    Man (und kann) muss wohl feststellen,
    .. solange der Bundes-Sportminister gleichzeitig der Bundes-Polizei-Innenminister ist,
    wird man den großen Knall
    (von der Beklagten hervorgerufen und forciert)
    abwarten müssen.

    Spannend ist es , ob die Beklagte
    eigene Vorteile annimmt
    oder das Bundes-Innenministerium UND den GEZ-Länderpakt “herauskatapultiert”.

    Die Beklagte ist auf die Korrespondenz und Leitwirkung mit deren “Normalos-Usern” (Followern)
    angewiesen — nicht auf ein Politik-Agreement.

    HIGH-NOON-Situation

    ich denke wie Charles Bronson —
    (aber, nach 6-facher Sichtung des Films “Spiel mir das Lied von Tod”,
    sollte man vielleicht nicht nur an das Stimmen der Mundharmonika denken)
    — die Realität war wohl die Schlinge des Scheinbizz und Stargehabes mit GEZ-Kassenplünderung ?

    Die Beklagte wird MEHR als das High-Noon-Feeling in de GEZ-Kassendefiniton aufwerfen !
    Sie wird entschlossen vorgehen, für alle GEZ-Kunden und (fast) alle Sportler (weltweit),
    deren Namen außerhalb des Sportereignisses öffentlich benutzt (widerrechtlich missbraucht) wird .

    Ich vermute, die Familie Schuhmacher wird hier spezifiziert NAMENTLICHE NENNUNGEN rechtlich steuern,
    über die Beklagte.

    Eines zeigt die bisherige Gerichtsbarkeit:
    Pressesprecher sind scheinbar KEIN (anerkannter) TElL der PRESSE —
    insbes.,als Teil der Influenzer-Szenerie.

    Als Beobachter der aktuellen Szenerie TIT FOR TAT (i.S. De Shazer)
    ist davon auszugehen, dass die Meinung
    der Beklagten und deren Ehepartner, auch über die nächsten 100 Jahre hinweg,
    maßgebend sein wird,
    solange Deutschland KEINEN SOCCER-Weltmeister-Titel holen wird.
    … was auch den jetzigen (und evtl. zukünftige) WM-Trainer stigmatisieren würde.

    Man kann davon ausgehen,
    dass die Beklagte den DFB und die DFL (zumindest) in deren Reichweite,
    eingrenzen wird.

    Insider sagen,
    der DFB und die DFL sind “tot” — sowie alle “strategischen Partner” dieser.
    Die Beklagte wurde in ihrem schwächsten abhängigen Status attakiert.

    TIT FOR TAT
    ein Rechts-Dilemma (nach Axelrod)
    – ein sg. Schach Matt-

    Die Beklagte kann und will dieses Dilemma lösen,
    soweit die sie hierfür Vollmachten erhält.

    – U. Golinski Sozialarbeiter & Publizist
    (Privatdeutung der aktuellen Situation im Urheber- & Publikationsrecht)

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