Der Bundesgeschäftsführer des Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hat keinen Anspruch auf Löschung von zwei Facebook-Gruppen (Kammergericht, Urteil vom 23.12.2025, Az. 10 U 190/23).
Der Kläger ist der Bundesgeschäftsführer des DUH. Die Beklagte verantwortet das soziale Netzwerk Facebook. In dem Netzwerk haben sich zwei Gruppen gebildet, die sich kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten des DUH auseinandersetzen. In beiden Gruppen, die jeweils eine fünfstellige Anzahl an Mitgliedern haben, kommt es durch Gruppenmitglieder wiederholt zu öffentlichen Schmähungen und Beleidigungen sowie Mord- und Gewaltandrohungen gegen den Kläger.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Löschung beider Gruppen. Er ist der Ansicht, die bestehenden Reaktionsmöglichkeiten – der Beklagten einen aus seiner Sicht rechtswidrigen Beitrag zu benennen oder gegen die sich äußernden Gruppenmitglieder einzeln vorzugehen – seien unzureichend.
Nach Auffassung des Senats kann der Kläger von der Beklagten nicht die Löschung der beiden Gruppen verlangen. Ein Löschungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag und den Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Selbst wenn die Beklagte verpflichtet sein sollte, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, könne daraus kein Löschungsanspruch hinsichtlich einer ganzen Gruppe hergeleitet werden. Denn die Gruppen selbst verstießen – was zwischen den Parteien auch unstreitig war – weder durch ihren Namen, ihre Beschreibung noch ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten. Dass eine Anzahl von Nutzern in den Gruppen rechtswidrige Beiträge veröffentlicht, reiche unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Nutzungsrechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Denn eine Löschung der Gruppen durch die Beklagte würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.
Nach Auffassung des Senats ergibt sich ein Löschungsanspruch des Klägers auch nicht aus dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, „Gruppen“ zu bilden, verletzte den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Nach den Gruppenregeln dienten die Gruppen der kritischen Auseinandersetzung mit den Zielen und öffentlichen Forderungen des DUH. In den Gruppen finde – was zwischen den Parteien unstreitig war – auch ein solcher, sachbezogener Diskurs statt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch schmähende, beleidigende oder bedrohende Inhalte in den Beiträgen werde allein durch den jeweils rechtswidrigen Inhalt der Beiträge begründet und nicht durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in den Gruppen auszutauschen.
Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn die Gruppen allein das Ziel hätten, die Rechte des Klägers zu verletzen, oder wenn alle oder jedenfalls die Mehrzahl der veröffentlichten Beiträge rechtswidrig die Rechte des Klägers verletzten, könne – so der Senat – offenbleiben. Denn die Gruppen seien nicht zu dem Zweck gebildet worden, sich gerade über den Kläger auszutauschen und seine Rechte zu verletzen. Zudem verletze die Mehrzahl der Beiträge die Rechte des Klägers nicht. Überwiegend würden sich die Nutzer der Gruppen vielmehr unstreitig rechtstreu verhalten. Der Kläger sei auch nicht rechtlos gestellt. Ihm stehe es frei, gegen rechtswidrige Beiträge vorzugehen. Die damit verbundenen Belastungen rechtfertigten nach einer Abwägung mit den Rechten der anderen Nutzer jedoch kein anderes Ergebnis.
Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug erstmals von der Beklagten hilfsweise auch die dauerhafte Überwachung der beiden Gruppen verlangt hatte, war hierüber aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Vorinstanz: Landgericht Berlin II, Urteil vom 21. November 2023, Aktenzeichen 27 O 97/22
Pressemitteilung des Kammergerichts vom 23.12.2025