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Unterlassungserklärung ohne Disclaimer kein Anerkenntnis

disclaimer rechtliche wirksamkeit

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung stellt auch ohne Disclaimer weder ein Anerkenntnis des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs noch der Abmahnkosten dar (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12Medizinische Fußpflege).

Abmahnung wegen Irreführung

Im verhandelten Fall warb die Betreiberin einer Praxis für Fußpflege im örtlichen Telefonbuch sowie in dem Online-Firmenverzeichnis Hotfrog mit ihrem Namen und dem Zusatz „medizinische Fußpflege“. Dagegen wendete sich eine Konkurrentin unter Verweis auf das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und verlangte wegen vermeintlicher Verletzung von § 1 Abs. 1 PodG in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG a.F. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Abmahngebühren.

Abgabe von Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

Die abgemahnte Praxisinhaberin gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ohne zugleich zu erklären, dass dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolge. Gleichzeitig verweigerte sie den Ersatz der Abmahnkosten.

Im Rahmen der nachfolgenden Kostenklage ergab sich, dass die behauptete Irreführung nicht bestanden hatte, da die Beklagte auch ohne besondere Erlaubnis berechtigt war, den Zusatz „medizinische Fußpflege“ zu führen. Streitig blieb, ob die Abmahnkosten trotzdem zu ersetzen waren, was der Fall gewesen wäre, wenn man in der Abgabe einer Unterlassungserklärung ein Anerkenntnis des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gesehen hätte.

BGH: Abgabe von Unterlassungserklärung kein automatisches Kostenanerkenntnis

Erstinstanzlich wurde vom Gericht eine Kostenerstattungspflicht bejaht. Diese Auffassung teilte der BGH jedoch nicht.

Die Unterlassungserklärung habe die Funktion, mit Wirkung für die Zukunft die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und so den Streit zwischen den Parteien beizulegen. Dabei sei es für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung unerheblich, ob der Abgemahnte der Ansicht ist, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, oder ob er sich unterwirft, weil er zukünftig am angegriffenen Wettbewerbsverhalten kein Interesse mehr hat oder lediglich Kostenrisiken und Prozessaufwand vermeiden möchte.

Sofern der Abgemahnte den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten nicht förmlich anerkennt oder sonst ausdrücklich zu erkennen gibt, dass der Vorwurf des Abmahnenden zu Recht erfolgt ist, sondern lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, könne darin nicht das Anerkenntnis des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruchs und der Pflicht zur Übernahme der Abmahnkosten gesehen werden.

Fazit

In der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung liegt auch ohne den Zusatz, dass die Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich erfolgt, kein Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs oder der Abmahnkosten.

Ausnahme: Der Abgemahnte erkennt den Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten förmlich an oder gibt auf andere Weise ausdrücklich zu verstehen, dass der Vorwurf berechtigt ist. Im zweiten Teil der Ausnahme liegt eine gewisser Beurteilungsspielraum, so dass aus meiner Sicht auch künftig in geeigneten Fällen nicht auf den Zusatz verzichtet werden sollte, um sicher zu gehen.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Hallo Herr Plutte
    Ich befinde mich in einer Teilungsversteigerung da mein ex es nicht geschafft hat auf irgendein Angebot ein zu gehen. Nun ist der Termin zur Versteigerung bekannt gegeben und ich werde mit meiner Familie Tag täglich belästigt von Kaufinteressenten. Da habe ich kurzerhand ein verkauft Schild an den Briefkasten geklebt. Nun bekomme ich Post von der gegnerischen Seite ich solle eine Unterlassung schreiben und die verursachten Kosten tragen. Unterlassung schreib ich aber die kosten sehe ich nicht ein zu tragen.

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