Wer mit erfundenen Bewertungslogos wirbt, handelt wettbewerbswidrig. Das gilt umso mehr, wenn das Bewertungslogo einem bekannten Anbieter nachempfunden ist, hier eKomi (LG Darmstadt, Urteil vom 16.03.2026, Az. 18 O 50/24).
Werbeaussagen auf der Website eines Edelmetallankäufers
Ein Pfandleihhaus ging gegen einen Online-Edelmetallankäufer wegen mehrerer Werbeaussagen auf dessen Internetseiten vor.
- Der Edelmetallankäufer warb unter anderem mit einem Höchstpreis-Versprechen, wonach er 10 Prozent mehr zahle als jedes Mitbewerberangebot. Diese Aussage war mit einem Sternchenhinweis versehen. Am Seitenende hieß es dazu: *Angebot freibleibend. Gilt nur für Altschmuck und bei Vorlage eines schriftlichen Angebots eines lokalen Anbieters.
- Außerdem nutzte er ein erfundenes Bewertungslogo, das an das Logo des Bewertungsdienstleisters eKomi erinnerte.
- Hinzu kam eine Werbung mit einer Trustpilot-Durchschnittsbewertung von 4,6 Sternen. Tatsächlich lagen die Werte deutlich niedriger, nämlich bei bei 3,2 bzw. 3,6 Sternen.
- Ferner warb der Edelmetallankäufer mit verschiedenen im eigenen Haus angebotenen Services. Tatsächlich arbeitete er insoweit mit externen Partnern.
- Schließlich listete er unter der Überschrift „Goldankauf Städte“ verschiedene deutsche Städte auf, ohne in den genannten Städten mit einem Ladengeschäft oder einer Filiale vor Ort vertreten zu sein.
- Weiter fehlten vorgeschriebene Impressumsangaben.
Eine Abmahnung des Konkurrenten blieb erfolglos, so dass es zur Klage kam.
LG Darmstadt bejaht weitgehend irreführende Werbung
Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Untersagt wurden das Höchstpreis-Versprechen in der konkreten Gestaltung, das logoähnliche Bewertungszeichen, die unzutreffende 4,6-Sterne-Werbung, die Angaben zu Services im eigenen Hause, die fehlerhaften Impressumsangaben und die Darstellung einer Ortsansässigkeit ohne Filialen.
1. Beim Höchstpreis-Versprechen stellte die Kammer auf die Blickfangwirkung ab. Der Werbeaussage
Unser Versprechen: 10% mehr!*
als jedes Mitbewerberangebot!
habe eine Einschränkung entgegengestanden, die jedoch weder leicht auffindbar noch leicht lesbar gewesen sei. Selbst wenn ein Anklicken des Sternchens dazu geführt hätte, dass das Sichtfenster des Bildschirms auf die Erläuterung „gesprungen“ wäre und damit ein Scrollen unnötig gewesen wäre, habe sich die Erläuterung in einem grau hinterlegten Abschnitt befunden, wodurch die Lesbarkeit erheblich erschwert wurde. Hinzu käme, dass zahlreiche farbige Elemente, die sich ebenfalls in dem grauen Abschnitt befanden, dazu führten, dass die Aufmerksamkeit auf diese gelenkt wurde. Des Weiteren war die Erläuterung in einer unauffälligen Schriftgröße gehalten, wobei die gleiche Schriftgröße auch für die Darstellung der Öffnungszeiten verwandt wurde. Nicht zuletzt habe die konkrete Gestaltung der Webseite suggeriert, dass sich in dem grau hinterlegten Abschnitt allenfalls allgemeine Informationen befanden und keine, die unvollständige Ankaufsangebote ergänzen.
2. Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen zu Bewertungslogos und Sterneangaben. Das eKomi-ähnliche Zeichen wertete das Gericht als irreführend, weil es den Eindruck eines echten oder jedenfalls vergleichbaren Bewertungssiegels erwecken konnte.
3. Auch die Trustpilot-Werbung mit 4,6 Sternen wurde wenig überraschend als unzulässig eingestuft, weil die tatsächliche Durchschnittsbewertung niedriger lag. Ob der Grund ein technischer Fehler war, sei nicht relevant. Wer nicht sicherstellen könne, dass durchweg korrekte Durchschnittsbewertungen auf seiner Website angezeigt werden, müsse letztlich davon Abstand nehmen, mit Durchschnittsbewertungen zu werben.
4. Bei den Angaben zu Servicedienstleistungen stellte das Gericht auf die Erwartung des Publikums ab. Wer Leistungen als im eigenen Hause erbracht darstelle, beanspruche eigene technische und organisatorische Kompetenz. Wenn wesentliche Schritte tatsächlich von externen Partnern übernommen würden, entstehe ohne klaren Hinweis ein falsches Bild über Art und Umfang des Betriebs.
5. Dasselbe galt für die Ortsangaben auf der Website. Wer mit Stadtseiten oder vergleichbaren Ortsbezügen auftrete, dürfe nicht den Eindruck eines lokalen Ladengeschäfts erzeugen, wenn dort keine Filiale bestehe. Ausführliche Informationen zu dieser Thematik finden Sie in unserem Beitrag zu Standortwerbung.
6. Auch die Angaben im Impressum mussten nach Auffassung der Kammer zutreffen. Falsche Hinweise auf Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstand verfälschten die Identität des Anbieters. Solche Fehler sind heute leicht vermeidbar durch Dienste wie www.avalex.de, die dafür sorgen, dass Rechtstexte wie Impressum, Datenschutzerklärung und AGB auf der Website automatisch aktuell bleiben.


