Nach einer Accountsperre rechtfertigt die Weiternutzung anderer, bereits bestehender Social Media Kanäle keine Gesamtsperre wegen Umgehung, wenn das beanstandete Verhalten dort nicht fortgesetzt wird (OLG Bamberg, Urteil vom 28.07.2025, Az. 4 U 62/25 e).
Sperrung aller Kanäle eines Influencers wegen angeblicher Umgehung
Ein Influencer betrieb auf einer Social Media Plattform mehrere Kanäle, die für seine Einnahmen wirtschaftlich wichtig waren. Im November 2024 sperrte die Plattform einzelne Kanäle. Der Influencer nutzte im Anschluss andere, bereits bestehende Kanäle weiter.
Daraufhin sperrte die Plattform im Januar 2025 auch diese weiteren Kanäle des Influencers und begründete ihre Entscheidung mit einer Umgehung der früheren Sperren. Ein vorheriger Hinweis an den Influencer erfolgte nicht.
Hiergegen wehrte sich der Influencer per einstweiliger Verfügung und verlangte die Freischaltung mehrerer Accounts und Unterlassung erneuter Sperren. Er habe die Sperre nicht umgegangen, da auf den nachträglich gesperrten Accounts ganz andere thematische Inhalte präsentiert würden. Deren sofortige Sperrung ohne vorherigen Hinweis und ohne Angabe von Gründen sei auch nach den Community Richtlinien der Plattform unverhältnismäßig.
Keine Gesamtsperre allein wegen Weiterbetrieb anderer Kanäle
Nachdem das LG Schweinfurt in erster Instanz zunächst noch der Social Media Plattform recht gegeben hatte (LG Schweinfurt, Urteil vom 26.03.2025, Az. 11 O 84/25 eV), folgte das OLG Bamberg im Berufungsverfahren dem Influencer teilweise und verpflichtete die Plattform, drei benannte Accounts bis einschliesslich 31.01.2027 freischalten. Zudem darf die Plattform diese Accounts bis dahin nicht erneut aus den Gründen sperren, die zu den Sperren im Januar 2025 geführt hatten.
Tragend war die vertragliche Einordnung der Nutzungsbedingungen und Community-Richtlinien als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das OLG Bamberg legte diese kundenfreundlich aus (§ 305c BGB). Eine Grundlage, sämtliche Kanäle des Influencers allein wegen der Weiternutzung anderer bereits bestehender Kanäle zu sperren, sah das Gericht darin nicht.
In den anfänglichen Sperr- und Mitteilungen aus November 2024 läge keine Kündigung des gesamten Nutzungsverhältnisses. Dafür habe es an einer vertraglichen Basis gefehlt. Der Vertrag zwischen den Parteien habe daher fortbestanden.
Umgehung nur bei Fortsetzung der beanstandeten Nutzung auf anderen Kanälen
Im Mittelpunkt stand der Begriff der Umgehung. Selbst bei einer für den Nutzer ungünstigen Auslegung reichte es nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht aus, dass der Influencer nach der Einzelkanalsperre andere Kanäle weiter betrieben habe. Eine Umgehung hätte vorausgesetzt, dass gerade die beanstandeten Nutzungen auf anderen Kanälen fortgesetzt wurden. Die bloße Weiterführung unabhängiger Kanäle genüge nicht.
Damit fehlte es an einer vertraglichen Grundlage für weitergehenden Sperren im Januar 2025. Auf die Rechtmäßigkeit der früheren Sperren aus November 2024 kam es nicht an.
Anspruch auf Freischaltung und Anforderung an die Leistungsverfügung
Aus der vertragswidrigen Sperre leitete das Oberlandesgericht einen Anspruch auf Freischaltung ab (§§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB). Den Unterlassungsanspruch stützte es ebenfalls auf § 280 Abs. 1 BGB, wobei die Unterlassungspflicht inhaltlich auf Sperren beschränkt wurde, die auf den Weiterbetrieb trotz der Sperren aus November 2024 gestützt werden.
Trotz des Charakters als Leistungsverfügung bejahte das Gericht das Vorliegen eines Verfügungsgrunds nach §§ 935, 940 ZPO. Der Antragsteller habe die existenzielle wirtschaftliche Bedeutung der Kanäle glaubhaft gemacht, etwa durch Werbeeinnahmen und die Bezahlung von Mitarbeitern. Hinzu kamen drohender Reichweitenverlust und unwiederbringliche Einnahmeausfälle. Eine Verweisung auf die Hauptsache hätte praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkommen können. Konkrete Nachteile der Plattform durch die Freischaltung habe diese nicht dargelegt.
Bestimmtheit ohne URLs und Nebenfragen zum DSA
Prozessual ist erwähnenswert, dass das Gericht die gestellten Anträge auch ohne Angabe konkreter URLs für hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ansah. Die Zuordnung über Kanalnamen, verknüpfte E-Mailadressen und das Monetarisierungskonto genüge.
Die Leistungsverfügung befristete es bis 31.01.2027 und orientierte sich dabei an der voraussichtlichen Dauer bis zu einem vollstreckbaren Hauptsachetitel.
Praktische Konsequenzen für Plattformen und Nutzer
Die Entscheidung schärft den rechtlichen Rahmen für Social Media Accountsperren. Plattformen dürfen den Begriff der Umgehung nicht pauschal als Begründung für eine Gesamtsperre aller Accounts des Nutzers verwenden, solange sich das ursprünglich beanstandete Verhalten dort nicht fortsetzt.
Fehlt eine ausreichende Begründung für eine Gesamtsperre, dürfte im Rahmen von einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig das Interesse des Nutzers an der Reaktivierung seiner Accounts überwiegen. Das gilt insbesondere, wenn er wirtschaftliche Abhängigkeiten und drohende irreparable Schäden glaubhaft machen kann. Achtung: Dies gilt nur für nachträglich gesperrte weitere Accounts. War die ursprüngliche Sperre des ersten Social Media Accounts nach den Nutzungsbedingungen der Plattform rechtmäßig, bleibt es bei dessen Sperre.
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