Nach Meinung des AG Aachen reicht es bei telefonischen Vertragsschlüssen im B2B Bereich zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus, wenn im Telefonat darauf hingewiesen wird, wo die AGB im Internet zu finden sind (AG Aachen, Urteil vom 26.07.2016, Az. 113 C 8/16).
Branchenverzeichnis verklagt Kundin auf Zahlung von Gebühren
Ein Unternehmen (GmbH) hatte bei dem Branchenverzeichnis ebvz.de einen kostenpflichtigen Firmeneintrag in dessen Onlineverzeichnis gebucht. Der Vertragsschluss erfolgte telefonisch, wobei das Telefonat vom Branchenverzeichnis aufgezeichnet wurde. Als das Unternehmen den Eintrag nicht fristgemäß kündigte, kam es zum Streit, ob von der GmbH weitere Gebühren für die automatische Verlängerung des Premiumprofils gezahlt werden mussten.
Im Prozess kam es entscheidend darauf an, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Branchenverzeichnisses wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren. Danach verlängerte sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf Monate zum Standardpreis, falls er nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Vertrags schriftlich gekündigt wird. Als Beweis für den Vertragsschluss samt einbezogenen AGB legte das Branchenverzeichnis den Telefonmitschnitt vor. Daraus ergab sich, dass die Klägerin im Telefonat einen Hinweis erteilt hatte, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet zu finden sind („finden Sie unsere AGB … auf ebvz.de„).
Bei B2B Vertragsschluss per Telefon reicht Hinweis auf AGB im Internet
Das Amtsgericht Aachen entschied, dass die AGB des Branchenverzeichnis wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren und verurteilte das verklagte Unternehmen zur Zahlung der Verlängerungsgebühren.
Gegenüber einem Verbraucher reicht es im Rahmen eines telefonischen Vertragsschlusses zwar nicht aus, auf Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet zu verweisen. Da die verklagte GmbH jedoch Kaufmann kraft Rechtsform (§ 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB) und damit Unternehmer i.S.d. § 14 BGB war, gelte für sie nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB die Einbeziehungsregelung des § 305 Abs. 2 BGB nicht.
Aus den Urteilsgründen (mit Hervorhebungen durch uns):
„Vielmehr ist für den Fall, dass AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, anerkannt, dass zur Einbeziehung in den Vertrag jede auch stillschweigende Willensübereinstimmung genügt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004, 1 U 68/02). Eine solche Einbeziehung ist selbst dann wirksam, wenn die AGB bei Vertragsschluss nicht vorgelegt werden und auch der Kunde den Inhalt der AGB nicht kennt, da gegenüber einem Unternehmer der bloße Hinweis auf die Geltung der AGB für die wirksame Einbeziehung genügt. Allerdings gilt auch im kaufmännischen Verkehr der Grundsatz, dass der Verwender dem anderen Teil ermöglichen muss, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist bei der Möglichkeit zur Einsichtnahme im Internet zu bejahen. Ein entsprechender Hinweis unter Angabe der Internetadresse wurde der Beklagten gemäß dem abgespielten Telefonmitschnitt erteilt („finden Sie unsere AGB … auf ebvz.de“).“
§ 305 Absatz 2 BGB
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
- der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Vieleicht könne Sie mir helfen, ich habe als selbständiger Telefonisch einen Vertrag abgeschlossen( beginn des coaching erst Mitte Januar 2019), erst mit Zustellung der Rechnung erhielt ich auch die AGB
desweiteren habe ich am 14.12.2018 die Rechnung erhalten mit dem Betreff
„Leistungszeitraum: Leistungsdatum entspricht Rechnugsdatum
In den AGB wird auch darauf hingewiesen das Unternehmer und selbstständige nach §14 BGB vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.
In den AGB sind einige einige punkte den ich nicht zustimmen möchte. Da ich jetzt aber als Selbständiger den Vertrag geschlossen habe, habe ich doch überhaupt keine Möglichkeit da rauszukommen oder zumindest ein teil der AGB nicht anzunehmen.
oder sehe ich das falsch?
Vorab vielen dank
Vielen Dank für Ihre Frage, die wir allerdings ohne Prüfung des Vertrags und der Umstände nicht beantworten können. Sollten Sie eine Überprüfung wünschen, können Sie sich gerne per E-Mail bei uns melden. Bitte beachten Sie, dass wir aktuell stark überlastet sind. Da ich davon ausgehe, dass Sie eine zeitnahe Antwort benötigen, macht es vielleicht mehr Sinn, eine andere Kanzlei zu kontaktieren, die Ihnen schneller helfen kann.