Eine Werbung mit langjähriger Firmentradition kann auch dann wettbewerbsrechtlich zulässig sein, wenn zwischenzeitlich Inhaberwechsel, Rechtsnachfolgen, Änderungen des Firmennamens oder ähnliches erfolgt sind (OLG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2020, Az. 3 W 16/20).
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