Nach Meinung des Amtsgerichts Aachen reicht es bei telefonischen Vertragsschlüssen im B2B Bereich zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus, wenn im Telefonat darauf hingewiesen wird, wo die AGB im Internet zu finden sind (AG Aachen, Urteil vom 26.07.2016, Az. 113 C 8/16).
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