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Webdesign-AGB

agb rechtsanwalt kosten

Wer beruflich Webdesignleistungen für Dritte erbringt, sollte dies auf Grundlage eines belastbaren Vertrages tun, der die typischen Konfliktpunkte klar und pragmatisch regelt. Der Vertrag bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten eine Struktur der folgenden Art aufweisen: Vertragsgegenstand Websiteentwicklung durch Webdesigner Websiteerstellung durch Webdesigner Urheber-, Namens- und Kennzeichenrechte …

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