Immer mehr Gerichte urteilen, dass Meta Tracking mittels Meta Business Tools ohne wirksame Einwilligung der Nutzer unterlassen und pro Fall bis zu 5.000 Euro Schadensersatz zahlen muss.
Hinweis: Am Beitragsende finden Sie eine Übersicht zu konkreten Schadensersatzsummen, die bereits von Gerichten zugesprochen wurden. Die Liste wird laufend aktualisiert.
Tracking über Meta Business Tools auf Drittseiten und in Apps
Exemplarisch beschreiben wir nachfolgend den im Wesentlichen stets gleichgelagerten Sachverhalt anhand eines Urteils des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck, Urteil vom 27.11.2025, Az. 15 O 15/24).
Im dortigen Verfahren ging der Kläger gegen Meta wegen Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit den sog. Meta Business Tools vor, zu denen u.a. der bekannte Meta Pixel, App Events, die Conversions API sowie die App Events API gehören. Nach dem Vortrag des Klägers waren diese Tools nicht nur in Meta-Diensten eingebunden, sondern auch auf Drittwebseiten und in Dritt-Apps.
Beim Besuch solcher Drittangebote wurden Daten an Meta übermittelt, selbst dann, wenn man nicht bei Instagram oder einem anderem Meta-Dienst wie Facebook eingeloggt war. Im Streit stand die Übermittlung technischer Standarddaten, aber auch personenbezogener Daten, die von Meta gespeichert und zur Erstellung von Profilen verwendet wurde. Thematisiert wurden auch konzerninterne Weitergaben und Übermittlungen in die USA.
Meta verteidigte sich mit Einstellmöglichkeiten bei Instagram. Genannt wurden Optionen wie „Meta Cookies auf anderen Apps und Webseiten“ und „Informationen über Aktivitäten von Werbepartnern“ und Selbstauskunftstools, darunter „Deine Aktivitäten außerhalb der Meta-Technologien“.
Der Kläger verlangte von Meta insbesondere Unterlassung sowie Zahlung von immateriellem Schadensersatz. Meta bestritt seinerseits, das der Kläger von den Datenverarbeitungen konkret betroffen sei.
Diverse Gerichte: Meta schuldet Unterlassung und Schadensersatz
Meta wurde zwischenzeitlich in diversen Gerichtsverfahren zu Unterlassung der Verarbeitung konkret bezeichneter personenbezogener Daten auf Drittseiten als auch in Dritt-Apps sowie zur Zahlung von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verurteilt.
Meta sei Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Rechtlich maßgeblich sei, dass Meta die Business Tools konzipiert habe. Über diese Tools sei die Datenverarbeitung über Drittangebote (Websites, Apps) technisch ermöglicht worden.
Für die Praxis ist diese Einordnung zentral. Sie verschiebt den Fokus weg von der reinen Drittseitenverantwortung. Sie erhöht zugleich das Haftungsrisiko für Plattformen, die Tracking-Infrastruktur bereitstellen.
Sekundäre Darlegungslast und Grenzen von Selbstauskunftstools
In einigen der Prozesse lag ein Schwerpunkt auf der Frage, wie die Kläger ihre konkrete Betroffenheit nachzuweisen hätten. Eine detaillierte Liste konkreter (Dritt-)Webseiten verlangten die Gerichte regelmäßig nicht. Die Kläger seien auch ohne solchen Vortrag als von der Datenerhebungspraxis betroffen anzusehen.
Meta treffe eine sekundäre Darlegungslast. Der Konzern müsse näher erklären, ob und welche Daten der jeweiligen Kläger verarbeitet worden seien. Die Meta-Selbstauskunftstools seien in diesem Kontext nicht ausreichend.
Fehlende Rechtsgrundlage für Speicherung und Nutzung der Daten
Meta konnte in den Verfahren keine Einwilligung der Kläger zur streitigen Datenerhebung und Speicherung belegen. Die genannten Instagram-Einstellungen halfen Meta nicht. Sie hätten die grundsätzliche Speicherung nicht erfasst.
Andere Rechtfertigungen nach Art. 6 DSGVO griffen ebenfalls nicht. Insbesondere reichten keine allgemeinen Verweise auf Sicherheits- und Integritätszwecke. Damit fehlte in den Verfahren im Ergebnis eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Speicherung und Nutzung der Daten.
Die Gerichte stuften dies als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Der Unterlassungsanspruch ergab sich jeweils aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und Art. 2 Abs. 1 GG. Wiederholungsgefahr (und teilweise auch Erstbegehungsgefahr) bejahten die Gerichte.
DSGVO und nationale Unterlassung, aber Sperrwirkung beim Schadensersatz
Soweit in den Verfahren Unterlassungsansprüche zugesprochen wurden, stellten die Gerichte fest, dass die DSGVO nationale Unterlassungsansprüche nicht ausschließe. Ein Anspruch auf Unterlassung sei neben den Ansprüchen aus der DSGVO möglich. Für Schadensersatzansprüche entfalte Art. 82 DSGVO dagegen eine Sperrwirkung gegenüber § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG. Schadensersatz sei daher vorrangig über Art. 82 DSGVO zu prüfen.
Bis zu 5.000 Euro DSGVO-Schadensersatz pro Fall
Die Gerichte sprachen Schadensersatz in verschiedener Höhe zu, wobei der Kontrollverlust über personenbezogene Daten als eigenständiger immaterieller Schaden anerkannt wurde.
- 750 Euro (OLG München, Urteil vom 18.12.2025, Az. 14 U 1068/25 e)
- 3.000 Euro (OLG Thüringen, Urteil vom 02.03.2026, 3 U 31/25)
- 5.000 Euro (LG Lübeck, Urteil vom 27.11.2025, Az. 15 O 15/24)
- 5.000 Euro (LG Leipzig, Urteil vom 04.07.2025, Az. 05 O 2351/23)
Einschätzung von Rechtsanwalt Plutte
- Für Meta zieht sich die Schlinge weiter zu. Dabei geht es weniger um den hier verhandelten Einzelfall. Bis zu 5.000 Euro Schadensersatz plus Prozesskosten kann Meta gut verkraften.
- Das Problem ist, dass Jedermann eine solche Klage gegen Meta erheben kann. Das exemplarisch dargestellte Verfahren vor dem Landgericht Lübeck ist kein Einzelfall, gleichlaufend entschied beispielsweise auch das Landgericht Leipzig.
- Angesichts des massenhaften Einsatzes der Meta Business Tools ergibt sich für Meta ein ernsthaftes wirtschaftliches Problem.
- Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass in naher Zukunft zahlreiche Klagen gegen Meta wegen faktisch identischer Sachverhalte erhoben werden.
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