Bereits 2012 wurde Facebook vom LG Berlin u.a. die Nutzung der „Freundefinder“-Funktion untersagt. Spannender sind allerdings die Ausführungen des Gerichts zur Abmahnbarkeit der datenschutzwidrigen Einholung von Erlaubnis zur kommerziellen Verwendung von Nutzerdaten.
Tell-A-Friend-Werbung, Nutzungsbedingungen und Import von Emailadressen durch Facebook
Auf Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen entschieden die Berliner Landrichter, dass Facebook Freundschaftsanfragen ohne vorherige Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers weder selbst noch durch andere Nutzer versenden dürfe. Dieses faktische Verbot von „Tell-A-Friend“-Werbung wurde vom BGH zwischenzeitlich in anderer Sache bestätigt.
Über den Freundefinder hinaus kritisierte das Landgericht, dass Facebook bei der Registrierung eines neuen Nutzers nicht ausreichend auf den einhergehenden Import von E-Mail-Adressen hinwies. Daneben seien diverse Vertragsklauseln u.a. zur Nutzung von IP-Inhalten, Werbung und den „Facebook-Datenschutzrichtlinien“ unwirksam (LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10).
Datenschutzwidrige Einholung von Erlaubnis zur Datennutzung ist wettbewerbswidrig
Der spannendste Teil der Entscheidung liegt allerdings darin, dass § 4 a BDSG vom Landgericht wegen kommerzieller Verwendung der Nutzerdaten durch Facebook als Marktverhaltensregelung eingestuft wurde (§ 4 Nr. 11 UWG).
Ein Verstoß gegen die Datenschutzvorschrift des § 4 a BDSG stellt damit gleichzeitig auch eine Wettbewerbswidrigkeit dar. Als Folge bejahte das Landgericht einen Wettbewerbsverstoß mit der Begründung, dass Facebook seine Nutzer nicht ausreichend transparent über den vorgesehenen Zweck der Datenverwendung informiert habe. Zu recht weist der Kollege Thomas Schwenke vor diesem Hintergrund darauf hin, dass Kern der Entscheidung nicht so sehr Facebooks „Freundefinder“, sondern die Zulässigkeit von Klauseln zur Verwendung von Inhalten und Nutzerdaten für Werbezwecke ist.
Merke: Wer von Nutzern auf datenschutzwidrige Weise eine Einwilligung zur kommerziellen Verwendung ihrer Daten einholt, kann von Konkurrenten und Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden. Beispiele für derartige Einwilligungen können kommerzielle Newsletter, Gewinnspiele, aber auch Nutzungsbedingungen oder etwa Allgemeine Geschäftsbedingungen sein.
Insgesamt geht die Tendenz dahin, bei der Einholung von Einwilligungen für die kommerzielle Verwendung von Nutzerdaten schon an die Einwilligungstexte und nicht erst an den verlinkten Fließtext hohe Transparenzanforderungen zu stellen, um dem Nutzer die Reichweite seiner Einwilligung deutlich vor Augen zu führen. Ob sich dieser Gedanke beispielsweise auch bei der Einholung urheberrechtlicher Erlaubnisse wie der Übertragung bzw. Einräumung von Nutzungsrechten an Fotos, Videos oder Texten durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
Kammergericht bestätigt Urteil des Landgerichts
Die von Facebook eingelegte Berufung hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 24.01.2014 (Az. 5 U 42/12) zurückgewiesen. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen (vgl. Pressemitteilung des KG Berlin vom 24.01.2014).
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