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Hosting: Backup-Pflicht auch ohne vertragliche Regelung

Hosting Recht Anwalt

Webhosting-Dienste sind auch ohne ausdrückliche Regelung verpflichtet, Backups von Websites ihrer Kunden zu erstellen. Andernfalls haftet der Hoster bei Servercrashs auf Schadensersatz (LG Duisburg, Urteil vom 25.07.2014, Az. 22 O 102/12).

Servercrash: Schadensersatz und Nutzungsausfall?

Ein Webhosting-Dienstleister war auf Zahlung von Schadensersatz verklagt worden, weil die Website der klagenden Kundin infolge eines Servercrashs nicht mehr voll rekonstruiert werden konnte. Die Kundin forderte den Ersatz aller Kosten, die für die Erstellung einer völlig neuen Website nötig waren (hier: 8.500,00 EUR).

Der Webhoster wehrte sich gegen die Forderung mit dem Argument, dass im Vertrag mit der Kundin keine Pflicht zur Erstellung von Backups der Website vereinbart worden sei. Außerdem habe die Kundin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie vor Erstellung der neuen Website nicht beim Webhoster nachgefragt habe, ob noch alte Datenbestände vorhänden sind, wie es tatsächlich der Fall war (z.B. Grafiken). Bei Verwendung der alten Datenbestände sei der Aufwand für die Erstellung einer neuen Website geringer ausgefallen.

Hoster schuldet Schadensersatz, aber Abzug „neu für alt“

Das Landgericht Duisburg war anderer Ansicht und gab der Klage dem Grunde nach statt. Der Webhoster habe durch den Hostingvertrag eine Erhaltungs- und Obhutspflicht für die Website der Kundin übernommen, wonach er auch ohne vertragliche Regelung von sich aus Backups der Website hätte erstellen müssen. Da dies nicht geschehen war, läge ein schuldhafter Verstoß gegen die Datensicherungspflicht vor.

Der Höhe nach reduzierte das Landgericht die Zahlungsforderung allerdings deutlich auf rund 1.300,00 EUR. Die Lebenszeit einer Website betrage acht Jahre. Da die zerstörte Website zum Zeitpunkt des Servercrashs bereits sechs Jahre alt war, sei ein Abzug „neu für alt“ angemessen gewesen. Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung für den entstandenen Nutzungsausfall lehnte das Landgericht ab, allerdings interessanterweise nicht per se, sondern nur, weil der behauptete Schaden von der Klägerin nicht ausreichend beziffert und bewiesen worden sei.

Update: OLG Düsseldorf bestätigt Vorinstanz

Da nur die klagende Kundin Berufung eingelegt hatte, vom Webhoster aber keine Anschlussberufung, konnte das OLG Düsseldorf in der Berufungsentscheidung offen lassen, ob der Hosting-Anbieter auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung gemäß § 241 Abs. 2 BGB zur Anfertigung von Backups der von ihm gehosteten Inhalte verpflichtet war. In der Sache bestätigte das Oberlandesgericht den vom LG Duisburg vorgenommenen Abzug neu für alt. Einen Anspruch auf Gewinnausfall lehnte es ab, weil zu pauschal vorgetragen worden sei (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2014, Az. I-22 U 130/14).

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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