Suche Kostenlose Ersteinschätzung

AG Köln: Nutzung von fremder Tattoo-Vorlage und Veröffentlichung

tattoo urheberrecht

Das Stechen einer fremden, urheberrechtlich geschützten Tattoo-Vorlage als auch die Veröffentlichung eines Fotos des Tattoos im Internet stellen Urheberrechtsverletzungen dar, sofern Nutzungsrechte fehlen (AG Köln, Urteil vom 22.12.2025, Az. 137 C 162/25).

Ein Tattoo-Motiv als Vorlage und ein Instagram-Post als Auslöser des Streits

Eine Künstlerin und Tätowiererin hatte ein Tattoo-Motiv entworfen, das sie auf Instagram veröffentlichte. Der Beklagte – ebenfalls ein Tätowierer – nutzte dieses Motiv auf Wunsch einer Kundin für ein Tattoo und veröffentlichte im Anschluss ein Foto des Tattoos, wiederum auf Instagram. Dabei nannte er die Künstlerin nicht als Urheberin des Motivs.

Eine Erlaubnis der Künstlerin lag nicht vor, weder für das Stechen des Motivs als Tattoo noch die anschließende Veröffentlichung des Tattoofotos.

Auf anwaltliche Abmahnung der Künstlerin hin gab der Tätowierer zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die geforderte Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro und den Ersatz von anwaltlichen Abmahnkosten. Daraufhin erhob die Künstlerin Klage.

Urheberrechtlicher Schutz von Tattoo-Vorlage und Tätowierung

Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte den Tätowierer zur Zahlung von 1.500 Euro Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten.

Es ordnete die Tattoo-Vorlage als Werk der bildenden Kunst ein (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Auch die darauf beruhende Tätowierung wertete es als urheberrechtlich geschütztes Werk. Maßgeblich war, dass das Motiv eine persönliche geistige Schöpfung darstellte.

„Tätowierungen sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie Ausdruck freier und kreativer Entscheidung des Urhebers sind und sich von rein handwerklichen oder technisch bedingten Ausführungen abheben (allgemein zum urheberrechtlichen Werksbegriff: EuGH, Urteil vom 04.12.2025, Az. C-795/23; zu Tätowierungen: Hinderks, ZUM 1/2023, S. 26). Mit diesem Kriterium sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes ausgeschieden werden. Schutzfähig sind umgekehrt nur solche Werke, die Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung sind, was ein gewisses Maß an Individualität und Originalität voraussetzt. Qualitative Wertungen gehen hiermit nicht einher (AG Köln, Urteil vom 29.06.2020, Az. 148 C 344/19). Dies gilt ebenso für die der Tätowierung zugrundeliegende Zeichnung.“

Diesem Maßstab genügte das streitgegenständliche Motiv aus Sicht des Gerichts. Im Hinblick auf die Urheberschaft der Künstlerin reichte dem Gericht im Prozess eine persönliche Anhörung der Klägerin, um ausreichende Gewissheit zu erhalten, dass die Künstlerin das Motiv gezeichnet hatte.

Vervielfältigung und öffentliches Zugänglichmachen auf Instagram

Indem der verklagte Tätowierer das Motiv einer Kundin tätowierte und diese Tätowierung auf seinem Instagram Kanal veröffentlichte, vervielfältigte er das Werk auf zwei verschiedenen Wegen und machte es zugleich öffentlich zugänglich, ohne über Nutzungsrechte zu verfügen (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG).

Anders als der Tätowierer meinte, wurde die von ihm gefertigte Tätowierung nicht so individuell verfremdet, dass nicht mehr von einer Kopie oder einem Plagiat auszugehen wäre, da alle prägenden Elemente des Motivs übernommen wurden.

Tätowierer schuldet 1.500 Euro Schadensersatz

Das Gericht stufte das Verhalten des Tätowierers als schuldhaft ein. Sein Einwand, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, wer Urheber der Tätowier-Vorlage war, entlastete ihn nicht.

Beim Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof der üblichen Sorgfaltspflicht, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH GRUR 1960, 606 (609) – Eisrevue II; GRUR 1959, 331 (334) – Dreigroschenroman II; OLG München MMR 2015, 537 (538)).

Dies galt aus Sicht des Amtsgerichts hier umso mehr, weil sich der Tätowierer beruflich im Fachkreis der Tätowierer bewegte und von ihm eine vertieftere Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen erwartet werden durfte. Jedenfalls hätte er sich nicht blind darauf verlassen dürfen, dass die Kundin über Nutzungsrechte verfügte, zumal er nicht vorgetragen hatte, sich hiernach erkundigt zu haben. Gutgläubigkeit befreie vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheide. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trage grundsätzlich der Verwerter (BGH GRUR 2000, 699 (702) – Kabelfernsehen; GRUR 1999, 984 – Laras Tochter; GRUR 1999, 923 (928) – Tele-Info-CD; BeckOK UrhR/Reber, 48. Ed. 1.12.2025, UrhG § 97 Rn. 102).

Die Höhe des Schadensersatzes bestimmte das Gericht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Es schätzte ein fiktives Lizenzentgelt von 750 Euro und addierte einen Verletzerzuschlag von 100 Prozent hinzu, weil im Instagram-Post keine Urheberbenennung der Künstlerin erfolgt war.

Tipps für Tattoostudios:

  1. Bringen Kunden eines Tattoo-Studios Tattoo-Motive als Vorlage mit, die über alltägliche Standarddesigns hinausgehen, muss der Tätowierer sicherstellen, dass ausreichende Nutzungsrechte bestehen. Das betrifft nicht nur den Fall, dass später ein Foto des gestochenen Tattoos veröffentlicht werden soll, sondern bereits das Stechen des Tattoos. Hakt ein Tätowierer wie im hiesigen Fall nicht einmal bei der Kundin nach, riskiert er eine Abmahnung des Künstlers.
  2. Versichert ein Kunde des Tattoo-Studios auf Nachfrage, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte an dem Design verfügt und stellt sich später heraus, dass dies falsch war, wird ein Tattoo-Studio gegenüber abmahnenden Dritten trotzdem im ersten Schritt auf Unterlassung, Ersatz von Abmahnkosten und möglicherweise auch Schadensersatz haften. Um gegenüber dem Kunden bestmöglich Regressansprüche geltend machen zu können, sollte das Tattoo-Studio sich vom Kunden vorab vertraglich zusichern lassen, dass die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen, am besten unter Beifügung des Tattoo-Motivs.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei LinkedIn, X und Facebook!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von VG Wort. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen '
'