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OLG Frankfurt: UWG gegen Markenverletzungen Dritter?

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Wenn ein Unternehmen durch sein Angebot Markenrechte Dritter verletzt, können Wettbewerber dagegen grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche herleiten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.02.2026, Az. 6 W 165/25).

Sachverhalt

Dem Verfahren lag ein wettbewerbsrechtlicher Streit zwischen zwei Unternehmen zugrunde. Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, die Antragsgegnerin vertreibe Produkte, die Markenrechte verletzten. Darin sah sie zugleich einen Wettbewerbsverstoß und versuchte, auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Der Ansatz der Antragstellerin bestand darin, die behauptete Markenverletzung nicht nur als kennzeichenrechtlichen Verstoß gegenüber dem Markeninhaber zu qualifizieren, sondern auch als wettbewerbswidriges Verhalten gegenüber Mitbewerbern. Ihre Argumentation zielte darauf ab, dass der Vertrieb markenverletzender Produkte zugleich gegen Marktverhaltensregelungen verstoße und deshalb auch unlauter sei.

Das Landgericht hatte den geltend gemachten Anspruch bereits zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Antragstellerin mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt.

Rechtliche Bewertung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und stellte klar, dass Wettbewerber in einer solchen Konstellation regelmäßig keine Ansprüche aus dem UWG herleiten können.

Verletze ein Unternehmer durch sein Angebot Markenrechte Dritter, würden daraus grundsätzlich nur Ansprüche zugunsten des Markeninhabers entstehen. Wettbewerber können sich dagegen nicht ohne Weiteres auf das Lauterkeitsrecht berufen.

Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 3a UWG setze voraus, dass gegen eine Marktverhaltensregelung verstoßen wurde. Das sind Normen, die zumindest auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Vorschriften des Markenrechts würden diese Voraussetzung gerade nicht in dem von der Antragstellerin angenommenen Sinne erfüllen. Das Markenrecht schütze primär die Individualinteressen des Markeninhabers an seinem Kennzeichenrecht. Es handelt sich damit um ein relatives Schutzrecht, das ausschließlich dem Berechtigten zustehe.

Die Verletzung einer Marke führe daher nicht automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß gegenüber anderen Marktteilnehmern. Wettbewerber könnten sich auf solche Rechtsverletzungen grundsätzlich nicht stützen, um lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.

Das Gericht verweist dazu auf die Systematik des gewerblichen Rechtsschutzes. Marken-, Patent- und Urheberrechte seien als Ausschließlichkeitsrechte ausgestaltet. Nur der jeweilige Rechtsinhaber sei berechtigt, gegen Verletzungen seines Schutzrechts vorzugehen. Würde man Wettbewerbern daneben Ansprüche aus dem UWG eröffnen, würde dies die gesetzlich vorgesehene Durchsetzungssystematik erheblich verändern. Das Lauterkeitsrecht diene dagegen in erster Linie dem Schutz des lauteren Wettbewerbs und der Interessen von Marktteilnehmern und Verbrauchern. Es solle jedoch nicht als allgemeines Instrument zur Durchsetzung fremder Immaterialgüterrechte fungieren.

Vor diesem Hintergrund stelle der bloße Vertrieb markenverletzender Produkte keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3a UWG dar. Ein Wettbewerber könne grundsätzlich nicht verlangen, dass ein Mitbewerber den Vertrieb solcher Produkte unterlässt, wenn er sich lediglich auf die Verletzung fremder Markenrechte stützt.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei LinkedIn, X und Facebook!

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