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Markenrecht: Haftet ein Geschäftsführer für Abmahnkosten?

Geschäftsführer persönliche Haftung

Ein Geschäftsführer haftet bei bloßer Kenntnis einer Markenverletzung nicht persönlich auf Zahlung der Abmahnkosten, sondern nur bei willentlichem Handeln (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2015, Az. I-20 U 26/15).

Geschäftsführerhaftung für Markenverletzungen

Im Fall wurde neben einem Unternehmen auch dessen Geschäftsführer persönlich auf Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten wegen einer Markenverletzung in Anspruch genommen. Das OLG Düsseldorf lehnte dessen Haftung jedoch ab. Dass der Geschäftsführer vom Vertrieb der markenverletzenden Ware Kenntnis hatte und diesen nicht unterband, begründe für sich genommen keine persönliche Haftung.

“Der Grundsatz, dass der Geschäftsführer für Kennzeichenverletzungen haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hat und sie nicht verhindert, wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrecht erhalten (BGH GRUR 2014, 883 Rn. 15 – Geschäftsführerhaftung). Zwar kommt bei Kennzeichenverletzungen – anders als bei Wettbewerbsverstößen – grundsätzlich eine zivilrechtliche Haftung als Störer in Betracht. Dies setzt indes voraus, dass der Geschäftsführer willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (BGH GRUR 2015, 672 Rn. 82 – Videospiel-Konsolen II). Dafür ist hier nichts ersichtlich, zumal die Frage, inwieweit hier eine Anzeige des Vertriebs erforderlich war, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Es ist daher nicht ersichtlich, wodurch der Beklagte hier willentlich zu der Rechtsverletzung beigetragen hat.”

Wann Geschäftsführer bzw. Gesellschafter für Rechtsverletzungen des Unternehmens persönlich haften, hängt maßgeblich von der Art der Rechtsverletzung ab. Beachten Sie unsere Beiträge zur persönlichen Haftung im Bereich des Wettbewerbsrechts für GmbH Geschäftsführer sowie GbR Gesellschafter.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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