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Facebook Abmahnungen – Folgen der Missbrauchsurteile

Facebook Impressum UWG

Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass die Massenabmahnungen der Revolutive Systems GmbH (früher: Binary Services GmbH) wegen Impressumsverstößen bei Facebook rechtsmissbräuchlich erfolgten. Dieser Beitrag gibt Auskunft darüber, welche Folgen die Urteile für die übrigen Betroffenen der Abmahnwelle haben.

OLG Nürnberg weist Unterlassungsklagen rechtskräftig ab

Am 03.12.2013 hat das Oberlandesgericht Nürnberg zwei wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen der Revolutive Systems GmbH (früher: Binary Services GmbH) aus Regenstauf mit klaren Worten wegen Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG abgewiesen. Den Entscheidungen waren erstinstanzliche Urteile des Landgerichts Regensburg vorausgegangen, mit welchen den Abmahnern zunächst Recht gegeben worden war. Das Oberlandesgericht Nürnberg lies in beiden Prozessen keine Revision zum Bundesgerichtshof zu. Entgegen einer ersten Einschätzung meinerseits können die Urteile nicht mit Nichtzulassungsbeschwerden angegriffen werden, da der Streitwert unter 20.000,00 EUR liegt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die Urteile sind damit rechtskräftig.

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013, 3 U 410/13, erstritten durch RA Alexander Hufendiek und
OLG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013, 3 U 348/13, erstritten durch RA Dr. Rauschhofer

Nachfolgend wird darauf eingegangen, welche Auswirkungen die Entscheidungen über die eigentlichen Prozesse hinaus für die übrigen Betroffenen haben.

1. Sämtliche Facebook-Abmahnungen der Revolutive Systems GmbH sind rechtsmissbräuchlich

Unmittelbare Wirkungen entfalten die Nürnberger Urteile zwar nur zwischen den beteiligten Prozessparteien, d.h. zwischen der Revolutive Systems GmbH und dem jeweiligen Beklagten. Angesichts quasi-identischer Sachverhalte in über 200 weiteren Abmahnfällen lassen sich die rechtlichen Bewertungen des Oberlandesgerichts aber zwanglos auf alle Schreiben der Abmahnwelle aus August 2012 übertragen. Sämtlichen Abmahnungen der Revolutive Systems GmbH wegen Impressumsverstößen bei Facebook steht danach der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

Wer bis heute weder eine (modifizierte) strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben noch die von Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert geforderten Abmahngebühren bezahlt hat, hat nichts mehr zu befürchten. Genau genommen war dies auch schon vor den Urteilen so. Wer nämlich innerhalb der wettbewerbsrechtlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 11 UWG) weder eine Unterlassungserklärung abgegeben noch die Abmahnkosten bezahlt hatte, aber trotzdem nicht verklagt wurde, konnte ab Mitte Februar 2013 erfolgreich die die Einrede der Verjährung erheben.

Praktische Bedeutung hat die Feststellung des Rechtsmissbrauchs dagegen für mehrere beim Landgericht Regensburg anhängige Klagen der Revolutive Systems GmbH, die auf Erstattung angeblicher vorgerichtlicher Abmahnkosten gerichtet sind. Diesbezüglich wird in Kürze eine Klageabweisung zu erwarten sein. Update: Die Revolutive Systems GmbH hat alle von mir auf Beklagtenseite betreuten Kostenklagen zurückgenommen. Die Aktenzeichen der Verfahren lauten 1 HK O 711/13, 1 HK O 714/13, 2 HK O 712/13 und 2 HK O 716/13.

2. Abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen

Spannend ist nun die Frage, ob abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen trotz gerichtlich festgestellter Missbräuchlichkeit der Abmahnungen a) in Kraft bleiben und b) Verstöße gegen die Unterlassungserklärung eine Pflicht zur Vertragsstrafenzahlung auslösen. Da einzelne Betroffene nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung von der Revolutive Systems GmbH wegen angeblicher Verstöße zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert worden waren, hat die Thematik nicht nur theoretische Relevanz.

Zunächst ist zu beachten, dass eine Unterlassungserklärung nicht nur bei klarer Berechtigung der gerügten Wettbewerbsverstöße abgegeben werden kann, sondern (nicht selten) auch bei rechtlichen oder tatsächlichen Unsicherheiten über das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche. So kann der Abgemahnte mit der Unterlassungserklärung lediglich das Ziel verfolgen, einem teuren Unterlassungsprozess aus dem Weg zu gehen. Der Unterlassungsvertrag mit dem Abmahner stellt in diesem Fall einen eigenständigen Rechtsgrund dar, bei dem es prinzipiell nicht darauf ankommt, ob die übernommenen Unterlassungspflichten überhaupt rechtlich geschuldet werden. In seinen Wirkungen kommt der Unterlassungsvertrag einem rechtskräftigen Urteil sehr nahe, so dass sich durchaus argumentieren lässt, dass gegenüber der Revolutive Systems GmbH abgegebene Unterlassungserklärungen trotz der Nürnberger Missbrauchsurteile unverändert fortgelten und Abgemahnte sich an ihr Unterlassungsversprechen halten müssen.

Im Kontrast dazu ging das OLG Hamm in einer Entscheidung aus 2010 davon aus, dass eine durch Verstoß gegen die Unterlassungserklärung an sich verwirkte Vertragsstrafe vom Gläubiger nicht eingefordert werden kann, wenn die Unterlassungserklärung auf eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung hin abgegeben wurde (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 62/10). Diese Auffassung vertritt auch der maßgebliche UWG-Kommentar von Köhler/Bornkamm unter § 8 Randnummer 4.6. Der BGH hat bislang leider offen gelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Einwand des Rechtsmissbrauchs einem Vertragsstrafeanspruch mit Erfolg entgegengehalten werden kann, wenn der zugrundeliegende Unterlassungsvertrag aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung zustande gekommen ist (BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11). Vor diesem Hintergrund verbleibt eine gewisse Unsicherheit, ob der Missbrauchseinwand auf eine der rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nachfolgende Vertragsstrafenforderung durchschlägt, wenngleich hierfür aus meiner Sicht einiges spricht.

Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte vorsorglich der Empfehlung von Köhler/Bornkamm folgen und gegenüber der Revolutive Systems GmbH bzw. ihrem Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert die Kündigung des Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) erklären. Sollte wegen eines angeblichen Verstoßes bereits eine Aufforderung zur Vertragsstrafenzahlung eingegangen ist, kann ich Betroffenen nur raten, die Zahlung zu verweigern und ganz bewusst das Risiko einer Zahlungsklage in Kauf zu nehmen. Über die rechtlichen Bedenken zur Fortgeltung der Unterlassungserklärungen hinaus dürfte die praktische Wahrscheinlichkeit von Vertragsstrafeklagen nach den Urteilen des OLG Nürnberg sehr gering sein.

3. Erstattung eigener Rechtsverfolgungskosten

Viele Abgemahnte haben sich bei der Verteidigung gegen die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Beauftragung des eigenen Rechtsanwalts verursachte Kosten, so dass sich die Frage stellt, ob die Revolutive Systems GmbH diese Verteidigungskosten erstatten muss.

Als Anspruchsgrundlage für den Ersatz der eigenen Rechtsverteidigungskosten kommt bei rechtsmissbräuchlichen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen insbesondere § 826 BGB in Betracht, wobei der Wettbewerber und der abmahnende Rechtsanwalt als Gesamtschuldner haften (LG Berlin, Urteil vom 18.01.2007, Az. 16 O 570/06; LG Bochum, Beschluss vom 18.03.2004, Az. 9 S 289/03; AG Schleiden, Urteil vom 01.12.2008, Az. 9 C 158/08). Nicht anwendbar wird dagegen § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG sein, da die Norm erst zum 09.10.2013 im Rahmen des sog. “Anti-Abzocke-Gesetzes” eingeführt wurde.

Betragsmäßig sind die tatsächlich angefallenen Verteidigungskosten zu ersetzen, gedeckelt auf den Gegenstandswert der Abmahnung. Wer für die Verteidigung also beispielsweise nur eine Pauschale von 100,00 EUR an seinen Anwalt gezahlt hat, darf nur diesen Betrag ersetzt verlangen. Übersteigen die Kosten der anwaltlichen Verteidigung den in der Abmahnung angesetzten Gegenstandswert, muss man den überschießenden Anteil selbst tragen. Stets ersatzfähig bleiben dagegen eigene Anwaltskosten in Höhe des von der Revolutive Systems GmbH angesetzten Gegenstandswerts von 3.000,00 EUR.

Update 19.12.2013

Auf mehrfache Nachfrage: Wer gegenüber der Revolutive Systems GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und den Unterlassungsvertrag nun aus wichtigem Grund nach § 314 Abs.1 BGB kündigen will, muss dies gemäß § 314 Abs. 3 BGB innerhalb “angemessener Frist” tun.

Nachdem die Urteile des OLG Nürnberg erst Anfang Dezember gefällt wurden, wird eine Kündigung bis Jahresende 2013 in jedem Fall angemessen sein. Auch eine Kündigung im Januar 2014 dürfte noch binnen angemessener Frist erfolgt sein. Länger sollten Betroffene mit der Kündigung nicht warten, um Diskussionen über deren Wirksamkeit zu vermeiden.

Begründet werden müssen Kündigungen nach § 314 Abs. 1 BGB übrigens nicht, wobei es auch nicht schadet, trotzdem auf die Urteile OLG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013, 3 U 410/13 und OLG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2013, 3 U 348/13 Bezug zu nehmen.

Update 20.12.2013

Die Revolutive Systems GmbH hat sich zwischenzeitlich durch Rechtsanwalt Hans-Werner Kallert auf Ihrer Website (mittlerweile down) zu meiner angeblichen “Falschberatung” geäußert. An der hier geäußerten Rechtsauffassung einschließlich meiner obigen Empfehlungen ändert dies nichts.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

4 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Gibt es eine Vorlage, wie man die Kosten für den beauftragten Anwalt wieder einfordern kann?

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    • Meines Wissens nach nicht. Die Formulierung einer Aufforderung sollte auf Grundlage des obigen Artikels aber relativ leicht fallen. PS. Es dürfte klar sein, dass die Frage der tatsächlichen Erstattung Ihrer RA-Kosten auf einem anderen Blatt steht.

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  2. Vielen Dank für die ausführliche Darlegung der Entscheide!
    Gibt es vielleicht eine Vorlage oder eine Liste für Bestandteile einer “Kündigung des Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund (§ 314 BGB)”?
    Seit der Abmahnung habe ich mein Kleinunternehmen nämlich aus Angst vor einer Vertragsstrafenzahlung komplett aus dem Netz entfernen müssen – und dabei unternimmt es Webbezogene Dienstleistungen ;-(

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  3. Vielen Dank an dieser Stelle für Ihre Berichterstattung und die ausführlichen Artikel zu diesem Thema Herr Plutte!

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