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Das Morpheus-Urteil: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Abmahnung Filesharing Anwalt

Das Tauschen von Musik oder Filmen im Internet ohne Bezahlung ist illegal. Von außen lässt sich allerdings nicht beurteilen, wer Täter der Rechtsverletzung ist, so dass oft Eltern für Filesharing-Aktivitäten ihrer Kinder belangt werden. Der BGH hat die Haftungskriterien für Eltern im Morpheus-Urteil aufgeweicht – nun liegt die Entscheidung im Volltext vor.

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Störerhaftung der Eltern

Kinder und Teenager kommuzieren heute laufend über das Internet. Der hohe Internetkonsum von Jugendlichen und ihr selbstverständlicher Umgang mit dem Netz macht es Eltern nahezu unmöglich, ihre Sprößlinge bei der Internetnutzung effektiv zu überwachen und zu verhindern, dass unerlaubterweise geschützte Dateien im Internet heruntergeladen bzw. (unbewusst) für andere User freigeben werden.

Trotzdem wurden Eltern von der Rechtsprechung bislang dafür bestraft, dass sie keine Ahnung hatten, was ihre Kids im Internet trieben – als Anschlussinhaber hafteten sie nach den Grundsätzen der Störerhaftung nahezu durchweg wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht auf Unterlassung und Zahlung der abgeleiteten Kosten.

Bei näherer Betrachtung wirkt eine Internet-Observierungspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern aber merkwürdig weltfremd. Für viele Eltern ist das Internet unsicheres Terrain, dass sie sich entweder nicht erschließen wollen oder können. Selbst internetaffine Eltern bleiben nicht selten hinter den Webkenntnissen ihrer Kindern zurück – Umstände, die von großen Teilen der Rechtsprechung mit Argumenten übergangen wurden, die juristischen Laien kaum zu vermitteln waren.

Neuer Maßstab durch “Morpheus”-Urteil

Mit dem Morpheus-Urteil hat der BGH endlich realitätsnahe Kriterien aufgestellt, welchen Pflichten Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern genügen müssen, um bei illegalen Downloads nicht als Störer in die Haftung zu geraten.

Im verhandelten Fall hatten mehrere Plattenfirmen die Eltern eines 13-jährigen Jungen auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen. Das Kind hatte insgesamt 1147 Musikdateien aus dem Netz gezogen und (unwissentlich) zum Tausch freigegeben, u.a. auf der Filesharing-Plattform „Morpheus“. Die Eltern gaben daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz.

Unterschiedliche Vorstellungen bei Gerichten zu Aufsichtspflichten

Der Bundesgerichtshof nahm den Fall zum Anlass, um klarzustellen, welche Maßstäbe an die Aufsichtspflicht von Eltern gegenüber ihren Kindern im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen in Online-Tauschbörsen anzulegen sind.

Bis zur “Morpheus”-Entscheidung waren im Wesentlichen die folgenden Auffassungen vertreten worden:

  1. Meinung: Eltern müssen ihre Kinder über das Verbot von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (und auch sonst im Internet) eindringlich belehren und durch regelmäßige Kontrollen sicherstellen, dass dieses Verbot praktisch befolgt wird, z.B. durch Überprüfung des Surfverhaltens, Checks der Festplatte etc.
  2. Meinung: Eltern genügen Ihrer Aufsichtspflicht durch eine Belehrung ihrer Kinder, die ein Verbot von Filesharing beinhaltet. Kontrollen durch die Eltern sind nur nötig, falls das Kind konkreten Anlass für den Verdacht von illegalem Filesharing gegeben hat.

BGH folgt elternfreundlicher Auffassung

Der BGH entschied sich, der elternfreundlichen zweiten Auffassung mit folgender Maßgabe zu folgen:

Die Haftung der Erziehungsberechtigten entfällt komplett, wenn gegenüber dem ausreichend einsichtsfähigen Kind ein Verbot von illegalem Filesharing ausgesprochen wurde. Kontrollpflichten bestehen erst bei konkreten Anhaltspunkten für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind.

Bemerkenswert: Der BGH sah bereits einen normal entwickelten 13-jährigen als ausreichend einsichtsfähig an. Da bei Kindern mit zunehmendem Alter eine erhöhte Einsichtsfähigkeit unterstellt werden darf, ist die Rechtsprechung des BGH auch auch Minderjährige über 13 Jahre übertragbar.

Folgen für Kreativbranche noch nicht absehbar

Welche Auswirkungen die Entscheidung für die Musik- und Filmindustrie entfaltet, ist noch nicht abzusehen. Spekuliert wird, dass die Bedeutung der Unterlassungsansprüche als bislang kostenmäßig größter Block abnehmen wird und gleichzeitig eine Erhöhung der Schadenersatzansprüche erfolgt, die dann gegenüber dem Kind als Täter geltend gemacht werden. Abseits etwaiger Rechtsansprüche würden der Öffentlichkeit Schadenersatzprozesse gegen Kinder aber wohl nur schwer vermittelbar sein. Der Abmahnindustrie stehen jedenfalls schwierige Zeiten bevor, nicht zuletzt auch durch das nahende Maßnahmenpaket des Gesetzgebers gegen unseriöse Geschäftspraktiken.

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Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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