
Erfährt ein (Online-)Branchenverzeichnis, dass ein bei ihm gelisteter Eintrag wettbewerbswidrig ist und beseitigt es den Fehler trotz Hinweis nicht, haftet es für den Wettbewerbsverstoß selbst auf Unterlassung (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2015, Az. 6 U 77/14).
Wettbewerbswidriger Eintrag in Branchenverzeichnis
Eine Homöopathin war in einem Branchenverzeichnis versehentlich in der Rubrik „Ärzteverzeichnis“ gelistet worden. Der falsch kategorisierte Eintrag basierte nicht auf einer Handlung der Homöopathin, sondern der fehlerhaften Zuordnung eines Datensatzes durch das EDV-System des Branchenverzeichnisses. Vor dem OLG Frankfurt setzte eine Ärztin daraufhin einen Unterlassungsanspruch unmittelbar gegen das Branchenverzeichnis durch, nachdem ihre Löschungsaufforderungen zuvor erfolglos geblieben waren.
Haftung für fremde Wettbewerbsverstöße ab Kenntnis
Prinzipiell haftet ein Branchenbuch nicht selbst, wenn es wettbewerbswidrige Einträge Dritter veröffentlicht, die auf fremden Eingaben beruhen. Dabei ist es egal, ob das Branchenverzeichnis online oder in Printform veröffentlicht wird.
Hätte sich die Homöopathin beispielsweise selbst in der Rubrik „Ärzteverzeichnis“ eingetragen und wäre der Datensatz vom Branchenverzeichnis nach Hinweis durch die Ärztin gelöscht bzw. in die zutreffende Kategorie verschoben worden, hätte das Branchenverzeichnis weder als Täter noch als Störer gehaftet.
Hier war das Branchenverzeichnis auf Veranlassung der klagenden Ärztin aber bereits im Jahr 2008 mündlich und schriftlich zur Löschung des fehlerhaften Eintrags aufgefordert worden. Weil das Branchenverzeichnis trotzdem untätig geblieben und in der Folge bis 2012/2013 weitere Ausgaben seines Branchenbuchs einschließlich des fehlerhaften Eintrags herausgebracht hatte, bejahte das Oberlandesgericht dessen eigene Verantwortlichkeit.
Unsere Kanzlei ist auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert. Nutzen Sie bei Fragen unsere unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung.
Mein Arbeitgeber gibt die falsche Branche an. Warum? Casetec GmbH
Branche
Herstellung von Fässern, Trommeln, Dosen, Eimern u. ä. Behältern aus Metall
Wir haben nix mit Metall zu tun.
Und wir sind noch in Kurzarbeit, aber müssen jetzt richtig Überstunden machen.
Urlaubstage sind von der Abrechnung verschwunden und Urlaub gab es letztes Jahr schon nicht (2 Wochen über Weihnachten und Neujahr) Antrag ist gestellt. Muss man aber jetzt Persönlich mit dem Chef besprechen.
Kann der Arbeitgeber eigendlich alles mit uns machen was er will???
(zB.: Überstunden mit der Coronaprämie bezahlen???)
Würde eine Löschung des Eintrags auch möglich sein, wenn der Betreiber auf eine Fake Bewertung aufmerksam gemacht wird und zur Löschung aufgefordert, dann dieser nicht nachkommt ?