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LG Hildesheim: Unzulässige Beschriftungen des Bestellbuttons

312j bgb buttonlösung

Es ist gegenüber Verbrauchern unzulässig, für den Bestellbutton Beschriftungen wie „Mit Kreditkarte bezahlen“ oder „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ zu verwenden (LG Hildesheim, Urteil vom 07.03.2023, Az. 6 O 156/22).

Bestellbutton und Abo-Infos bei DigiStore24

Die Digistore24 GmbH, Betreiberin einer Onlineplattform für den Verkauf von Büchern, Seminaren und Ähnlichem, sah sich mit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) konfrontiert. Im Zentrum der Auseinandersetzung standen zwei Aspekte: die Beschriftung des Bestellbuttons sowie die Art und Weise, wie das Unternehmen Informationen zu den von ihm angebotenen Abonnements bereitstellte.

Bestellbutton muss eindeutig beschriftet sein

Die gesetzlichen Regelung in § 312j Abs. 3 BGB sieht vor, dass ein Bestellbutton gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf.

Grund ist, dass aus einem Bestellbutton eindeutig hervorgehen muss, dass ein Klick auf die Schaltfläche eine zahlungspflichtige Bestellung auslöst. Von DigiStore24 verwendete Formulierungen wie „Mit Kreditkarte zahlen“, „Mit PayPal zahlen“, „Bezahlen per Vorkasse“ und „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“, die sich auch auf die Wahl des Zahlungsmittels beziehen können, wurden als unzulässig erachtet. Das Gericht folgte der Argumentation des vzbv, dass solche Formulierungen von Verbrauchern auch so verstanden werden könnten, dass sie mit dem Klick auf die Schaltfläche lediglich die zuvor gewählte Zahlungsweise bestätigen und dadurch noch keine verbindliche Bestellung auslösen.

Unzureichende Informationen zu Abonnements

Neben der Frage der zulässigen Beschriftung des Bestellbuttons verbot das Landgericht Hildesheim auch die Praxis der Digistore24 GmbH, Abonnements anzubieten, ohne ausreichend über deren Gesamtpreis, Laufzeit und Kündigungsbedingungen zu informieren.

Das Gericht stellte fest, dass diese wesentlichen Vertragsinformationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Fall von Digistore24 waren diese Informationen jedoch weit vom Bestellbutton entfernt am Anfang der Seite platziert, so dass die Kunden nach oben scrollen mussten, um zu den Informationen zu gelangen. Nach Ansicht des Gerichts standen diese Informationen daher weder zeitlich noch räumlich unmittelbar im Zusammenhang mit der verbindlichen Bestellung.

Die Rechtsprechung zu § 312j Abs. 3 BGB ist streng. Unternehmen sollten von jeglicher Kreativität bei der Buttonbeschriftung Abstand nehmen. Auch Formulierungen wie „Jetzt Mitglied werden“ sind unzulässig und abmahnbar (LG München, Urteil vom 19.06.2023, Az. 4 HK O 9117/22). Als unzureichend eingestuft wurde auch der Bestellbutton „Kostenloses Probeabo starten, Easy testen, easy beenden„, wenn damit ein Probeabo abgeschlossen wird, das sieben Tagen später in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht (Kammergericht, Urteil vom 05.11,2024, Az. 5 UKl 5/24). Abmahnkosten sind dabei das kleinere Problem. Geht es um einen elektronisch geschlossenen Vertrag mit einem Verbrauchern, ist der Vertrag gemäß § 312j Abs. 4 BGB unwirksam, wenn vom Unternehmen ein unzulässiger Buttontext verwendet worden war.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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