Suche Kostenlose Ersteinschätzung

Abmahngefahr bei Onlinewerbung mit Bisher-Preisen

preiswerbung recht

Werbung mit früher verlangten Preisen ist in Onlineshops sehr beliebt, um die Attraktivität des aktuellen Preises besonders hervorzuheben. Mit Bisher-Preisen darf allerdings nur für kurze Zeit geworben werden, andernfalls drohen Abmahnungen.

Bisher-Preise über drei Monate nach Umstellung

In einem vor dem Landgericht Bochum verhandelten Fall hatte ein Onlinehändler in seinem Shop T-Shirts mit einem Bisher-Preis beworben. Dabei stellte er dem teureren Bisher-Preis einen günstigeren Verkaufspreis gegenüber. So entstand bei Interessenten der Eindruck, ein Schnäppchen zu erwerben – eine an sich zulässige Form der Preiswerbung, sofern die Werbebehauptung inhaltlich richtig ist.

Hier lag die Krux im Detail. Der Onlinehändler hatte den angegebenen Bisher-Preis nämlich tatsächlich früher verlangt. Ein Konkurrent störte sich allerdings daran, dass der durchgestrichene Bisher-Preis nachweislich schon mehr als drei Monate seit Preisumstellung nicht mehr vom Onlinehändler gefordert worden war.

LG Bochum: Bisher-Preise irreführend bei zu langem zeitlichen Abstand

Das Landgericht Bochum gab der Klage des Konkurrenten statt und verbot dem Onlinehändler, Produkte mit einem Bisher-Preis zu bewerben, wenn zwischen der Bewerbung und dem Angebot eine erhebliche Zeitspanne liege. Der Verkehr verbinde mit einem „Bisher“-Preis einen Preis, der bis vor kurzem für diesen Artikel gefordert wurde (LG Bochum, Urteil vom 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16).

Eine genauere Eingrenzung des Zeitraums war im Prozess nicht nötig, da eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten aus Sicht des Gericht jedenfalls zu lang war. Der Verkehr werde in diesem Fall in die Irre geführt, weil er davon ausgehe, dass vor kurzem eine derartige Preisreduzierung stattgefunden habe.

Sehr ähnliche Regeln gelten auch für ehemalige eigene Preise.

Vergleichbarkeit zwischen Bisher-Preis und ehemaligem Verkaufspreis

Die Entscheidung darf nicht so verstanden werden, als ob für Bisher-Preise eine fixe Zulässigkeitsspanne von drei Monaten festgelegt sei, ab deren Überschreitung die Werbemaßnahme abgemahnt werden kann. Eine solche feste Grenze existiert nicht. Ähnlich wie bei der Werbung mit ehemaligen Verkaufspreisen wird man stattdessen Marktsituation, die konkreten Produkte und branchentypische Eigenarten beachten müssen.

Diese Faktoren sind recht schwammig. Wer als Onlinehändler in dieser Lage sicher gehen will, sollte mit Bisher-Preisen allenfalls für eine deutlich kürzere Zeitspanne von maximal vier Wochen nach Preisumstellung werben. Nach Überschreitung steigt die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Nutzen Sie bei Abmahnungen unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Auf Wunsch erhalten Sie von uns ein Angebot für die umfassende Überprüfung Ihres Onlineshops.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden