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Online Streitbeilegung: Urteile zu Linkpflicht auf OS Plattform

impressum rechtsanwalt

Seit Einführung des neuen Pflichthinweises auf das Online-Streitbeilegungsverfahren (OS Plattform) wurden von mehreren Gerichte entschieden, dass ein Fehlen des Links als abmahnbarer Wettbewerbsverstoß einzustufen ist. Wir stellen die Entscheidungen in diesem Beitrag dar.

Neue Hinweispflicht für B2C-Onlinehändler

Am 09.01.2016 trat eine für B2C-Onlinehändler geltende neue Hinweispflicht in Kraft, wonach Verbraucher auf ein neu geschaffenes Online-Streitbeilegungsverfahren der EU hinweisen müssen, und zwar einschließlich eines Links zu der Website https://ec.europa.eu/consumers/odr (sog. “OS-Plattform”). Die Angabe dieser URL ist Pflicht, sie muss als klickbarer Link ausgestaltet sein (siehe z.B. LG Dortmund, Urteil 19.08.2020, Az. 10 O 19/19).

In unserem Impressum Generator verwenden wir beispielsweise den folgenden Hinweistext:

“Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten („OS-Plattform“) zwischen Unternehmern und Verbrauchern eingerichtet. Die OS-Plattform ist erreichbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/.”

LG Bochum: Einstweilige Verfügung, Streitwert 10.000 €

Als wohl erstes deutsches Gericht hat Medienberichten zufolge das Landgericht Bochum eine einstweilige Verfügung erlassen, weil der Pflichthinweis weder auf der Startseite, im Impressum, den AGB noch der Datenschutzerklärung des Unternehmers zu finden war (LG Bochum, Beschluss vom 09.02.2016, Az. I-14 O 21/16).

Interessantes Detail: Die OS-Plattform war zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung noch nicht technisch fertiggestellt worden. Faktisch kann sie erst seit dem 15.02.2016 genutzt werden. In dieser speziellen Lage lässt sich m.E. mit guten Gründen bezweifeln, ob überhaupt ein spürbarer Wettbewerbsverstoß vorlag. Immerhin konnte zum Zeitpunkt des EV-Erlasses rein tatsächlich keine Streitbeilegung über die OS-Plattform betrieben werden. Wir hatten unseren Mandanten daher empfohlen, bis zu ihrer Funktionsfähigkeit zumindest einen Interimshinweis ins Impressum aufzunehmen. Das LG Bochum war jedoch offenbar anderer Meinung (bzw. prüfte diesen Aspekt nicht). Der Streitwert wurde mit recht stattlichen 10.000 Euro beziffert. Für den betroffenen Unternehmer wurde es also teuer.

Abmahnungen durch IDO-Verband wegen fehlendem Hinweis

Wie die Kollegen der IT-Recht Kanzlei berichten spricht auch der IDO-Verband aus Leverkusen Abmahnungen wegen fehlendem Hinweis auf das neue Streitbeilegungsverfahren aus. Gefordert wird neben Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 232,05 Euro die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Achten Sie darauf, eine ggf. modifizierte Form der Unterlassungserklärung nur dann abzugeben, wenn sichergestellt ist, dass der Verstoß auf allen betriebenen geschäftlichen B2C Webauftritten dauerhaft abgestellt werden kann. Andernfalls droht nach Abgabe der Unterlassungserklärung der Anfall von Vertragsstrafen.

LG Bochum bestätigt einstweilige Verfügung per Urteil

Das LG Bochum hat die einstweilige Verfügung zwischenzeitlich per Urteil bestätigt (LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016, Az. 14 O 21/16). Aus der Entscheidung:

“Am 09.01.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte als ein in der EU ansässiger Onlinehändler diese Pflichten nicht erfüllt, so dass ein Verstoß gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 gegeben ist.

Die Einwände des Verfügungsbeklagten dagegen sind unerheblich. Weder die Tatsache, dass am 09.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, also erst sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, erlassen dem Verfügungsbeklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links. Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb hat die Kammer auch in Kenntnis des Umstands, dass die OS-Plattform erst sechs Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Verfügungsbeklagten bereits am 09.02.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten. Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher ist das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG.”

Landgericht Traunstein: Fehlender Hinweis kein Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Traunstein vertrat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Auffassung, dass ein fehlender Hinweis auf die Online-Streitbelegung keinen Wettbewerbsverstoß darstellt (LG Traunstein, Urteil vom 20.04.2016, Az. 1 HK o 1019/16). Unserer Auffassung nach dürfte die Entscheidung keinen Bestand haben, falls Berufung eingelegt wird. Hinzu kommt, dass Mitbewerber über den sog. fliegenden Gerichtsstand die Möglichkeit haben, das entscheidende Gericht weitestgehend beliebig zu wählen. Onlinehändler sollten daher weiterhin davon ausgehen, dass ein Fehlen des neuen Hinweises (insbesondere der Link zur OS Plattform) erfolgreich abgemahnt werden kann.

Update: Das Oberlandesgericht München hat das Urteil des LG Traunstein zwischenzeitlich kassiert (OLG München, Urteil vom 22.09.2016, Az. 29 U 2498/16). Besonders hervorzuheben ist, dass die bloße Angabe des Linktextes laut OLG München nicht ausreicht – der Link müsse auch klickbar sein (so auch LG Bochum, Beschluss vom 24.04.2017, Az. I-16 O 148/17). Während diese Anforderung innerhalb eigener Shopsysteme bzw. der eigenen Website leicht umgesetzt werden kann, ist fraglich, auf welche Weise Händler auf Plattformen wie Amazon einen klickbaren Link korrekt darstellen sollen. Bei Amazon ist es nämlich nicht möglich, im Impressum einen aktiven Link aufzuführen. Möglich wäre dies zwar unterhalb der Widerrufsbelehrung. Dort bestehen aber wiederum Zweifel, ob der Link “leicht zugänglich” ist, wie Martin Rätze im Shopbetreiberblog richtig bemerkt. Weitere Informationen mit Lösungsvorschlägen für Plattformen wie Amazon und eBay finden Sie bei den Kollegen der IT Recht Kanzlei.

In Bezug auf eBay hat das OLG Koblenz nun explizit eine Pflicht jedes Händlers zur Angabe des Hinweises auf die OS Plattform bejaht. Der Regelungszweck der ODR-Verordnung gebiete eine weite Auslegung des Begriffs „Website“ dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-Unternehmern auf Online-Marktplätzen fallen (OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az. 9 W 426/16, so im Ergebnis auch OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 03.08.2017, Az. 4 U 50/17). Auch bei ebay muss der Link auf die OS Plattform klickbar sein (OLG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 3 W 39/18).

Weitere Gerichte bejahen Wettbewerbsverletzung bei fehlendem Link

Zwischenzeitlich hat das auch Landgericht Hamburg per einstweiliger Verfügung entschieden, dass ein fehlender Link auf die OS Plattform als Wettbewerbsverstoß einzustufen ist. Der Streitwert wurde auf 8.000,00 EUR festgesetzt (LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2016, Az. 315 O 189/16). Die gleiche Auffassung vertraten das LG Mainz (Beschluss vom 01.04.2016, Az. 11 HK O 18/16) und das LG Dortmund (Beschluss vom 28.04.2016, Az. 13 O 35/16).

Bezogen auf Angebote bei Amazon war das Landgericht Dresden der Meinung, dass nicht der jeweilige Händler, sondern allein Amazon verpflichtet sei, den Link auf die OS Plattform aufzuführen. Der Streitwert wurde festgesetzt auf 7.500,00 EUR. (LG Dresden, Urteil vom 16.09.2016, Az. 42 HK O 70/16 EV). Dass die Dresdner Ansicht falsch ist, ergibt sich allerdings unmittelbar aus dem Wortlaut von Artikel 14 Abs. 1 EU-VO Nr. 524/2013, wo geregelt ist, dass sowohl Unternehmer als auch Online-Marktplätze auf die OS Plattform verlinken müssen:

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

Aus meiner Sicht überraschend wurde das Urteil vom Oberlandesgericht Dresden bestätigt. Nur Amazon sei zum Hinweis auf die OS Plattform verpflichtet, nicht der jeweilige Händler (EV-Verfahren: OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2017, Az. 14 U 1462/16; Hauptsache: OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2017, Az. 14 U 732/17). Die Entscheidung steht in direktem Widerspruch zu mehreren gegenlautenden Urteilen anderer Gerichte. Trotzdem ließ das OLG Dresden eine Revision zum BGH nicht zu.

Update: Vertragsstrafe bei späterem Verstoß

In einem vor dem BGH verhandelten Fall hatte der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung folgenden Inhalts abgegeben:

“im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Möbel eine Webseite zu betreiben, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen, …”

Später handelte der Schuldner bei eBay. Im Rahmen seines Muster-Widerrufsformulars befand sich ein Link auf die OS-Plattform. Der Link war jedoch nicht klickbar, was an dieser Stelle bei eBay technisch auch nicht vorgesehen war. Der BGH entschied, dass die vom Gläubiger daraufhin geltend gemachte Vertragsstrafe berechtigt war (BGH, Beschluss vom 10.09.2020, Az. I ZR 237/19).

Tipp: Impressum ergänzen, um Abmahnungen zu vermeiden

Nehmen Sie die neue Hinweispflicht ernst, zumal Verstöße von Mitbewerbern sehr leicht via Internet überprüft und über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden können, typischerweise zunächst per Abmahnung und ggf. Klage oder einstweilige Verfügung.

Haben Sie den OS-Link noch nicht in Ihre Website eingefügt? Holen Sie dies jetzt nach, am besten durch Ergänzung des eigenen Impressums. Nutzen Sie auf Wunsch unseren kostenlosen Impressum Generator oder die automatisch abmahnsicheren Rechtstexte von avalex.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

1 Kommentar Schreibe einen Kommentar

  1. Habe ich das richtig verstanden, dass der Hinweis nur für Onlinehändler notwendig ist? Oder gilt der auch für Affiliatewebseiten?

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