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Pixelio Foto Abmahnung im Namen von Jutta Jenning

Pixelio Abmahnung

Uns liegt eine Abmahnung im Namen von Jutta Jenning vor, mit der die unerlaubte Verwendung eines Pixelio Bildes gerügt wird.

Fehlende Urheberkennzeichnung und Nutzung außerhalb von erlaubtem Kontext

Jutta Jenning ist seit längerem bekannt für urheberrechtliche Abmahnungen wegen angeblich rechtswidriger Verwendung ihrer Fotos bzw. Bilder. Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung sind zwei Vorwürfe:

  1. Verwendung eines Bilds im kommerziellen Kontext, obwohl nur eine Freigabe für die rein redaktionellen Bereich erteilt worden war sowie die
  2. Verwendung ohne korrekte Urheberkennzeichnung (§ 13 UrhG).

Pixelio erläutert die Unterschiede zwischen redaktioneller bzw. redaktioneller und kommerzieller Freigabe zwar nicht unmittelbar in den Lizenzbedingungen, aber in seiner Hilfe. Die maßgeblichen Abschnitte lauten:

Bilder mit einer nur redaktionellen Freigabe können z.B. wie folgt verwendet werden:

  • Bebilderung einer rein privaten Webseite (aber z.B. keine Firmenwebseiten) mit privaten Inhalten
  • zur Erstellung einer privaten Geburtstagskarte, einer privaten Einladung
  • sonstige rein private Zwecke
  • zur Bebilderung von redaktionellen Artikeln in redaktionellen Medien im Rahmen der Berichterstattung sowohl im Web- als auch Printbereich (z.B. in Zeitungen, Zeitschriften, Schulbücher, Sachbücher, Nachrichten)
  • zur Bebilderung von Diplomarbeiten

Bilder mit einer kommerziellen und redaktionellen Freigabe können für alle unter “nur redaktionelle Nutzung” genannten Beispiele verwendet werden und darüber hinaus z.B. :

  • zur Bebilderung von Firmenwebseiten (auch Webseiten von Ärzten)
  • für werbliche Zwecke (Werbeanzeigen, -flyer, -prospekte, Kataloge)
  • für Veranstaltungseinladungen
  • Firmenpräsentationen
  • verkaufsunterstützende Maßnahmen
  • Coverbild auf Zeitschriften oder Büchern

Die Pflicht zur Urheberkennzeichnung ist in den Pixelio Lizenzbedingungen jeweils unter Ziffer IV. wie folgt geregelt:

“IV. Urheberbenennung und Quellenangabe

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’

Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.

Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich.”

Unterlassung, Auskunft und Vernichtung

Jutta Jenning fordert über ihren Anwalt die Unterlassung der Bildnutzung, Vernichtung aller hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie Erteilung von Auskunft über den Umfang der Bildnutzung als Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung lag der Abmahnung nicht bei.

Anwaltskosten werden zunächst nicht beziffert. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Bezifferung der Anwaltskosten zusammen mit dem Schadensersatzanspruch nach Auskunftserteilung erfolgen wird.

Update vom 18.11.2014

Uns liegt jetzt auch eine einstweilige Verfügung vor, die im Namen von Jutta Jenning vor dem Landgericht Köln erwirkt wurde. Im Beschluss folgte das Landgericht dem Vorschlag der Abmahnerin und setzte einen Streitwert in Höhe von 6.000 Euro an. Zu beachten ist, dass Streitgegenstand nicht nur eine fehlende Urheberkennzeichnung, sondern zusätzlich eine Bildverwendung in verbotenem Kontext war. Freigegeben war das Bild ausschließlich für die redaktionelle Nutzung. Die Nutzung erfolgte aber im Rahmen eines kommerziellen Angebots.

Handlungsempfehlung

  1. Nehmen Sie die Abmahnung ernst. Wenn keine Reaktion binnen der gesetzten Frist erfolgt, droht eine einstweilige Verfügung oder Klage.
  2. Wir prüfen, ob und in welchem Umfang eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und beraten Sie von der Auskunfterteilung bis zur Angemessenheit des Schadensersatzes.
  3. Nehmen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung in Anspruch. Die Abmahnung können Sie uns vorab als Fax oder Scan zusenden, natürlich völlig unverbindlich.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

5 Kommentare Schreibe einen Kommentar

  1. Pingback: Neue Pixelio-Abmahnungen aufgetaucht

  2. Ich lese hier schon eine Weile mit. Mal mehr, mal weniger amüsiert und interessiert. Grundsätzlich ein informativer Blog, allerdings stört die “Einfärbung” des Autors. Klar, der Blog soll neue Kunden ranschaffen, aber muß bei Anwälten (ist leider auch auf anderen RA-Blogs ähnlich aufgemacht) die Gegenseite, der “böse” Gegner, immer verbal persönlich angegangen werden? Hier “…dem Vorschlag der Abmahnerin und setzte…” – warum? Sollte dann nicht auch der Mandant des Anwalts (der sicher auch nicht als Winkeladvokat oder Rechtsverdreher bezeichnet werden will oder gar soll) als Bilderdieb oder Bilderklauer bezeichnet werden? Warum kann diese Art der Information nicht neutral und sachlich aufgemacht werden? Ein (Rechts-)Streit soll doch Unstimmigkeiten beseitigen und nicht noch mehr Unmut verbreiten. Hat dies ein seriöser Anwalt nötig?

    Es drängt sich der Eindruck auf, der Autor (könnte nach obigem “Wertungsschema” auch Schreiberling o.ä. lauten) versucht “Stimmung zu machen” – Urheberrechtsverletzung, gar Bilderklau ist nicht schlimm, auf Einhaltung von Regeln zu bestehen allerdings schon?!? Hat dies ein seriöser Anwalt nötig?

    Wenn wir schon dabei sind: warum werden Gegnerlisten (nicht nur von Firmen, sondern auch von Privatleuten) veröffentlicht, die im gleichen Streit aber auch beteiligte Gegenseite (hier die eigene Mandantschaft, der Urheberrechtsverletzter, der Bilderdieb) allerdings verheimlicht – natürlich nur wegen der anwaltlichen Schweigepflicht…

    Antworten

    • Vielen Dank für Ihren Beitrag. Es freut mich, dass Sie unseren Blog regelmäßig lesen.

      Ich empfinde den Artikel nicht als persönlichen Angriff auf die gegnerischen Beteiligten. Natürlich ist er nicht positiv formuliert, andererseits aber auch nicht überzogen negativ. Frau Jenning lässt Abmahnungen verschicken. Das macht sie ganz sachlich betrachtet zur Abmahnerin. Der Begriff schmäht sie daher nicht.

      Die Begriffe “Winkeladvokat” bzw. “Rechtsverdreher” haben eine andere, leider unsachliche Qualität, vgl. http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/bundesverfassungsgericht-winkeladvokat-faellt-unter-meinungsfreiheit-a-915761.html. Die Bezeichnung eines Anwalts als “Winkeladvokat” fällt übrigens keineswegs pauschal unter die Meinungsfreiheit, die Spiegel Überschrift täuscht insoweit. Erlauben Sie mir den Hinweis, dass das Setzen von Fragezeichen eine Beleidigung grundsätzlich nicht entschärft.

      In einem anderen Punkt haben Sie allerdings Recht. Mit Abmahnungen, die allein eine nicht ausreichende Urheberkennzeichnung rügen, gehen m.E. zu oft überzogene Kostenforderungen einher, speziell was die geltend gemachten Schadensersatzansprüche angeht (Stichwort pauschale Anwendung der MFM + 100%-Zuschlag). Das sehe ich tatsächlich kritisch und schreibe es genau so.

      P.S. Interessante Frage zu den Mandantenlisten. Ich denke, jemand müsste mit einer solchen Liste anfangen, dann hören wir bald von einem Gericht etwas zur Zulässigkeit.

      Antworten

    • ging mir beim lesen auch so. hat aber scheinbar system, da auch bei anderen berichten auf dieser seite zu ähnlichen fällen gerne die “unteren schubladen” aufgemacht werden. woran sich außerdem kaum einer zu stören scheint, ist die hochprofessionelle seo-optimierung dieser mandanten-gewinnen-durch-öffentliches-anprangern-der-gegenseite-internetauftritte. ein absolut scheinheiliges verhalten. argh!

      wenn der schlimme fotograf hier publikumswirksam an den onlinepranger gestellt wird, wie sieht es dann aus, wenn dieser gleichzieht und auf seiner internet- oder facebookseite einen ähnlichen bericht aus seiner sicht schreibt: “… firma xy beim bilderklau erwischt…”. wenn die unerlaubte verwendung von bild oder film gesichert ist oder bewiesen werden kann, müsste dies doch als bericht einer realen/wahren tatsache erlaubt sein?

      Antworten

      • Vielen Dank für Ihren Beitrag. Möglicherweise besteht hier ein Missverständnis. Das Bundesverfassungsgericht hält ist es nicht für scheinheilig, als Kanzlei eine Gegnerliste zu Werbezwecken für die Generierung neuer Mandate zu veröffentlichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007, Az. 1 BvR 1625/06, zu den Grenzen: LG Essen, Beschluss vom 30.08.2012, Az. 4 O 263/12). Es kommt uns dabei nicht darauf an, das Bild von “schlimmen Fotografen” zu zeichnen, sondern überzogene Forderungen abzuwehren. Wenn nötig, gehen wir im Namen unserer Mandanten ja ebenfalls gegen Bildrechteverletzungen vor. Entscheidend ist hier weniger das “Ob”, sondern das “Wie”.

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