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Filesharing: Hauptmieter haftet nicht für seine Untermieter

Abmahnung Filesharing Anwalt

Wilde Beuger Solmecke berichtet über ein Urteil des Landgerichts Köln, mit dem die Haftung eines Hauptmieters für Filesharing seiner Untermieter verneint wurde (LG Köln, Urteil vom 14.03.2013, Az. 14 O 320/12).

Der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft war von der bekannten Abmahnkanzlei Rasch wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung mehrerer hundert Musiktitel in Anspruch genommen worden. Im Prozess konnte der Beklagte nachweisen, zum Tatzeitpunkt in einer anderen Stadt gewesen zu sein, so dass er definitiv als Täter ausschied.

Gericht verneint Störerhaftung des Hauptmieters

Das Besondere der Entscheidung: Das Landgericht lehnte Prüfungs- und Belehrungspflichten des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern ab und verneinte damit seine Störerhaftung als Anschlussinhaber. Zumindest wenn (wie im Fall) kein konkreter Anlass für den Verdacht von Rechtsverletzungen vorgelegen habe, sei der Hauptmieter nicht zur Überwachung seiner Untermieter verpflichtet. Das Gericht begründete seine Auffassung unter anderem damit, dass der Hauptmieter andernfalls unzulässig in die Privatsphäre der Untermieter eingreifen müsse:

“Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen. Auch eine gesonderte Belehrung ist nicht erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen. Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war.”

Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass der Beklagte die Wohnung zum Zeitpunkt der ermittelten Rechtsverstöße nicht (mehr) selbst bewohnte. Wie die Kollegen von WBS Law ausführen, dürften die Maßstäbe der Entscheidung ungeachtet dessen auch auf gewöhnliche Wohngemeinschaften übertragbar sein, da der Hauptmieter die Privatsphäre seiner Mitbewohner in gleichem Maße respektieren muss.

Die Kölner Richter grenzten den Sachverhalt schließlich auch vom klassischen “Familienfall” ab, wonach elterliche Aufsichtspflichten gegenüber ihren minderjährigen Kindern gerade nicht vergleichbar mit den Rechtsbeziehungen zwischen in etwa gleichaltrigen Studenten seien.

Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen die Morpheus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch in Bezug auf die Haftung für Urheberrechtsverletzungen Dritter zieht, z.B. im Hinblick auf die Betreiber von öffentlichen bzw. begrenzt geschützen WLANs wie in Hotels, Internetcafés oder Restaurants.

Weitere Informationen rund um Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen finden Sie in unserem Filesharing Abmahnung Lexikon.

Wie reagiert man richtig auf eine Filesharing Abmahnung?

  1. Unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung – auch dann nicht, wenn Sie die Datei heruntergeladen haben. Bei Verstößen gegen die Erklärung drohen lebenslang Vertragsstrafen in Höhe von mehreren Tausend Euro.
  2. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung. Auf Wunsch können Sie die gesamte außergerichtliche Verteidigung gegen die Abmahnung zum Pauschalpreis beauftragen.

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    Autor: Niklas Plutte

    Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

    2 Kommentare Schreibe einen Kommentar

    1. Inwiefern ist denn dieses Urteil auf normale Vermieter/Mieter-Verhältnisse übertragbar ? Etwa dann,wenn der Vermieter seinen Internetzugang dem im Dachgeschosse eingemieteten Studenten seinen Internetzugang zur Verfügung stellt.

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    2. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an, aber Ihr Fall scheint der verhandelten Konstellation darin zu gleichen, dass der Internetzugang vom Anschlussinhaber an einen erwachsenen Dritten zur Nutzung überlassen wurde. Direkt ist das Urteil nicht anwendbar, weil der Anschluss in Ihrem Fall nicht vollständig, sondern nur zur Mitbenutzung überlassen worden sein dürfte. Da aber davon auszugehen ist, dass der Student einen eigenen, abgetrennten Bereich bewohnt, muss der Anschlussinhaber dessen Privatsphäre respektieren. Solange es in einem solchen Fall nach LG Köln keinen konkreten Anlass für den Verdacht von Rechtsverletzungen durch den Untermieter gibt, muss der Anschlussinhaber ihn nicht einmal über das Verbot von Urheberrechtsverletzungen im Netz belehren mit der Folge, dass er weder als Täter noch als Störer haftet. Aber: Das LG Köln ist nicht der BGH. Andere Gerichte könnten den Fall anders beurteilen. Sie sollten daher erwägen, trotzdem eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kostenzahlung zu verweigern, um so das Prozesskostenrisiko zu reduzieren. In diesem Fall würde nicht mehr um die Unterlassung (teuer), sondern nur noch um die Kosten gestritten (günstiger). Schicken Sie mir ggf. bitte eine Mail mit der Abmahnung. Ansonsten hoffe ich, Ihre Fragen beantwortet zu haben.

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