Suche Kostenlose Ersteinschätzung

OLG Stuttgart: Irreführende Google-Treffer aus Metadaten

website title google ändert sich automatisch

Erzeugt Google aus rechtlich zulässigen Metadaten einer Webseite irreführende organische Suchtreffer, haftet der Betreiber der Website hierfür und kann abgemahnt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2023, Az. 2 W 30/23).

Title Tag als Abmahnrisiko

Eine Heilpraktikerin betrieb eine Internetseite, in deren Metadaten der Titel “… Systemischer Coach + Psychotherapeutin (HeilprG)” hinterlegt war. Der Gerichtsbeschluss ist an dieser Stelle knapp gefasst. Gemeint ist aber wohl eine Einstellung der folgenden Art:

title tag website

Title Tag führt zu irreführendem Google-Treffer

Google nutzte das Title Tag, um organische Suchergebnisse zur Webseite der Heilpraktikerin zu erzeugen – ein grundsätzlich gewollter Ablauf. Dabei verwendete Google allerdings nicht das gesamte Title Tag, sondern zeigte eine veränderte Fassung ohne den Zusatz “(HeilprG)” an. Der bei Google angezeigte Treffer lautete entsprechend

„ … Systematischer Coach + Psychotherapeutin …“

Diese Darstellung ist für Heilpraktiker unzulässig und irreführend im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Die Frage war, ob die Websitebetreiberin für die verkürzte Darstellung bei Google haften musste oder ob sie aufgrund des rechtlich zulässigen Title Tags im Quellcode ihrer Internetseite nicht belangt werden konnte.

OLG Stuttgart: Websitebetreiberin haftet für Google-Fehler

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zulasten der Websitebetreiberin. Aus Sicht des Gerichts habe die Websitebetreiber durch das Title Tag die Ursache für die nachfolgende verkürzte Darstellung durch Google gesetzt. Sie haben “ohne Weiteres damit rechnen [müssen], dass eine Suchmaschine den anzuzeigenden Treffer aus diesen Metadaten generieren und – schon aus Darstellungsgründen – nur in abgekürzter – irreführender – Form wiedergeben könnte.

Kommentar von Rechtsanwalt Plutte

Die Rechtsprechung ist traditionell sehr streng, wenn es um Unterlassungshaftung geht. Hätte die Websitebetreiberin ein von vornherein irreführendes Title Tag im Quellcode ihrer Internetseite angegeben – also ohne den Zusatz “(HeilprG)” – wäre die Angelegenheit klar gewesen. Das OLG Stuttgart weitet die Haftung meiner Meinung nach aber zu weitgehend auf Websitebetreiber aus.

Denn kein Websitebetreiber kann kontrollieren, welche Angaben Google für Suchtreffer in den organischen Suchergebnissen verwendet. Die Vorgaben des Websitebetreibers in den Metadaten (nicht nur zum Titel sondern etwa auch zur Beschreibung des Webseiteninhalts) nutzt Google oftmals nicht oder in veränderter Form, wenn die vom Websitebetreiber hinterlegten Angaben aus Sicht der Suchmaschine nicht zur Intention des Nutzers passen. Jede indexierte Internetseite einer Website bringt damit ein unkontrollierbares Risiko mit sich, dass Titel bzw. Metabeschreibung durch Google verändert werden in eine womöglich rechtswidrige Fassung. Vor diesem Hintergrund darf die Haftung des Websitebetreibers meiner Meinung nur so weit gehen, wie dieser Kontrolle über den Inhalt seiner Webseiten ausüben kann. Um im Fallbeispiel zu bleiben: Wer einen rechtlich zulässigen <title> in den Metadaten hinterlegt, sollte nicht für eine durch Google veränderte rechtswidrige Gestaltung haften müssen.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.


Kanzlei Plutte Menü
Kostenlose Ersteinschätzung

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von VG Wort zu laden.

Inhalt laden