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OLG Frankfurt: Zu niedrige Preisangabe führt zu Abmahnung

onlineshop recht

Gibt ein Onlineshop für einen Artikel versehentlich einen zu niedrigen Preis an und besteht dann auf Zahlung, handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2022, Az. 6 U 276/21).

Versehentlich zu niedrige Preisangabe im Onlineshop

Der Mitarbeiter eines Onlineshops hatte einen Artikel im Rahmen einer Rabattaktion versehentlich zu einem zu niedrigen Preis in den Shop eingestellt (114,90 € statt 175,00 €).

Als ein Kunde den Artikel bestellte, stornierte der Shop die Bestellung mit Verweis auf den Fehler des Mitarbeiters. Nach zweimaliger Reklamation des Kunden erklärte der Shop, die falsche Preisangabe beruhe auf einer fehlerhaften Übermittlung eines Lieferanten. Er könne das Produkt nur zu einem höheren Preis verkaufen; der angegebene Preis sei in höchstem Maße unwirtschaftlich.

Abmahnung wegen Irreführung durch Verband

Daraufhin mahnte nicht der Kunde, sondern ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, den Shop wegen wettbewerbswidriger Irreführung ab (§ 5 Abs. 1 UWG). Der Shop verweigerte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, bot aber an, den Artikel zu dem ursprünglichen niedrigeren Preis abgeben zu wollen. Die Stornierung stelle ein Versehen eines Mitarbeiters dar. Daraufhin erhob der Verband Unterlassungsklage.

In erster Instanz wies das Landgericht die Klage ab und gab dem Shop recht. Die Preisangabe sei nicht als unwahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG anzusehen, da es nach den Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Stornierung der Bestellung auf einem individuellen Fehler einer Mitarbeiterin des Shops beruhe, der wettbewerbsrechtlich unschädlich sei.

OLG Frankfurt: Einmaliges Versehen von Mitarbeiter ist UWG-Verstoß

Das OLG Frankfurt hob die Entscheidung jedoch in der Berufungsinstanz auf und verurteilte den Shop wie vom Verband gefordert zur Unterlassung.

Im Rahmen seiner Rabattaktion habe der Shop eine zur Täuschung geeignete Angabe gemacht, indem er den Artikel zu einem Preis von 114,90 € brutto zum Verkauf angeboten, tatsächlich aber vom Käufer 175,00 € brutto verlangt habe.

“Die so verstandene Angabe der Beklagten ist unwahr. Die Beklagte hat tatsächlich im konkreten Fall eine Lieferung zum Angebotspreis nicht nur einmal, sondern auf konkrete Nachfrage des Kunden auch ein zweites Mal verweigert. Unabhängig von dem – bestrittenen – Vortrag der Beklagten zu den internen Abläufen auf Seiten der Beklagten war damit die Angabe der Beklagten unwahr. Soweit die Beklagte einwendet, es habe ein Fehler der zuständigen Mitarbeiterin vorgelegen, die dem System nicht entnommen habe, dass es sich um einen Angebotsartikel gehandelt habe, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Anknüpfungspunkt für den Unlauterkeitsvorwurf ist bei richtlinienkonformer Auslegung die (relevante) Unwahrheit bzw. Täuschungseignung der Angaben. Eine Täuschungsabsicht ist für den Art. 6 UGP-RL umsetzenden Irreführungsschutz des § 5 UWG nicht erforderlich […]. Auch andere Motive des Unternehmers spielen im Rahmen des § 5 UWG keine Rolle […]”

Bereits andere Gerichte hatten in der Vergangenheit entschieden, dass Wettbewerbsverstöße, die auf technischen Fehlern oder menschlichem Versagen beruhen, grundsätzlich auch dann abmahnbar sind, wenn es sich um vorübergehende Einzelfälle handelt. Das gilt auch für einmalige Falschauskünfte gegenüber Verbrauchern.

Unsere Kanzlei ist auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert. Wir unterstützen Unternehmen bundesweit beim Umgang mit Abmahnungen. Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung.

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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