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BGH-Grundsatzurteil zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen

BGH Urteil

Wer abgemahnt wird und erkennt, dass weitere Abmahnungen drohen, wird sich bemühen, den Schaden in Grenzen zu halten. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Grundsatzurteil zur Zulässigkeit sogenannter vorbeugender Unterlassungserklärung Stellung genommen.

Schutz vor Folgeabmahnungen

Praktisch relevant sind vorbeugende Unterlassungserklärungen typischerweise als Reaktion auf Abmahnungen im Zusammenhang mit TOP 100 Single Charts oder Samplern in Tauschbörsen, bei denen je Abmahnung nur Rechte an einzelnen, aber nicht allen Musiktiteln geltend gemacht werden. In dieser Situation bieten vorbeugende Unterlassungserklärungen eine Möglichkeit der präventiven Verteidigung gegen Folgeabmahnungen mit dem Ziel, diese zu entschärfen. Ihr Hauptzweck liegt in der Vermeidung gegnerischer Rechtsanwaltsgebühren, indem man der Abmahnung zuvorkommt.

Konflikthintergrund

Üblicherweise beginnen Abmahnverfahren damit, dass ein Rechteinhaber (vertreten durch eine Kanzlei) an den Rechtsverletzer herantritt und ihn per Abmahnung zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens auffordert. Im Normalfall ergreift also zunächst der Abmahner die Initiative, der Abgemahnte reagiert nur. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, darf der Abmahner vom Abgemahnten grundsätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und die durch Einschaltung seines Anwalts entstandenen Gebühren ersetzt verlangen.

Vorbeugende Unterlassungserklärungen werden zwar meist ebenfalls erst nach Erhalt einer Abmahnung abgegeben, allerdings gegenüber (noch) nicht aktiv gewordenen Rechteinhabern – hier geht die Initiative also vom Abgemahnten oder allgemeiner ausgedrückt „Betroffenen“ aus.

Da eine vorbeugende Unterlassungserklärung bei der angeschriebenen Kanzlei freilich zu Aufwand führt (Annahme, Aktenanlage, Recherche, ggf. Weiterleitung und. weitere Bearbeitung), war lange umstritten, ob

  1. die ungefragte Zusendung vorbeugender Unterlassungserklärungen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Empfängers darstellt („SPAM“);
  2. auf Seiten der die vorbeugende Unterlassungserklärung entgegennehmenden Kanzlei Rechtsanwaltsgebühren entstehen, die vom Versender zu ersetzen sind.

Beide Fälle hätten vorbeugende Unterlassungserklärungen für die Betroffenen uninteressant gemacht. Im ersten Fall (SPAM) hätte die Zusendung einer vorbeugenden Unterlassungserklärung als unerlaubte Belästigung verfolgt werden können. Im zweiten Fall wäre der Hauptzweck der Erklärungen entfallen, nämlich die Einsparung von Anwaltskosten.

BGH: Keine Belästigung, keine Kostenerstattung

Die Kanzlei des Kollegen Christian Solmecke hat nun vor dem Bundesgerichtshof ein positives Grundsatzurteil erstritten, nach dem „unaufgefordert zugesandte Unterlassungserklärungen keine Belästigungen im Sinne eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und daher auch keinerlei Kostenerstattungsansprüche des Empfängers für die Entgegennahme der Unterlassungserklärungen bestehen“ (BGH, Urteil vom 28.02.2013, Az. I ZR 237/11). Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da Abgemahnte andernfalls gezwungen gewesen wären, tatenlos weitere Abmahnungen mit entsprechenden Kostenforderungen über sich ergehen zu lassen.

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© Stefan Rajewski – Fotolia.com

Autor: Niklas Plutte

Niklas Plutte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Mainz. Folgen Sie ihm bei Twitter, Facebook und LinkedIn!

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