Ansprüche aus illegalem Filesharing verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Wenn Reseller Auskünfte über den Anschlussinhabers erteilen, der Auskunftsbeschluss aber nur gegenüber der Telekom erging, ist das rechtswidrig (AG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2015, Az. 153 C 3184/14).
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